Eine Gemeinde verletzt nicht ihre Verkehrssicherungspflicht, wenn sie den Bordstein an einer Parktasche nicht absenkt und eine vorhandene Natursteinpflasterrinne dort belässt. Einem Pkw-Fahrer ist beim Einfahren in eine Parktasche zuzumuten, das Park-Distance-Control-System zu aktivieren.
Tut er dies nicht und verursacht der Kontakt mit dem Bordstein einen Schaden, so trifft ihn ein weit überwiegendes Mitverschulden, neben dem eine mögliche Verletzung der Verkehrssicherungspflicht der Gemeinde nicht ins Gewicht fällt. Ein Anspruch auf gleichsam absolute Gefahrfreiheit erwächst ebenso wenig wie die Befugnis, als Teilnehmer an dem eröffneten Verkehr sich einer jeden Sorgfalt entbunden fühlen zu dürfen.
Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 8. November 2012, Aktenzeichen: 9 O 34/11