_ Holt ein Unfallgeschädigter vor Anmietung eines Mietwagens keine Vergleichsangebote ein, erfolgt die richterliche Schätzung der angemessenen Mietwagenkosten im Normaltarif gemäß § 287 ZPO dadurch, dass der arithmetische Mittelwert aus den Tabellen der Schwacke-Liste und der Fraunhofer-Liste nach dem für den Wohnort des Geschädigten geltenden Postleitzahlenbereich ermittelt wird. Nebenkosten wie etwa Haftungsbefreiung, Abholung und Zustellung des Mietwagens werden hinzuaddiert.
OLG Bamberg, Entscheidung vom 4.8.2015, Az. 5 U 272/14
- Ausgabe 05/2016 Seite 60 (295.5 KB, PDF)