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Leasingverträge: Optionen für ein vorzeitiges Ende

06.04.2017 14:50 Uhr
Leasingverträge: Optionen für ein vorzeitiges Ende
Lange Bindung: Die Möglichkeiten, einen Leasingvertrag einseitig zu kündigen, sind begrenzt und helfen eher dem Leasinggeber als dem Leasingnehmer.
© Foto: Stockdonkey/Fotolia

Welche Möglichkeiten hat der Leasingnehmer, bei Betriebsaufgabe, Totalschaden, Diebstahl oder sonstigen wichtigen Gründen vorzeitig aus dem Vertrag auszusteigen?

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_ Die Risiken und insbesondere das Kleingedruckte eines Leasingvertrags will am Anfang der Geschäftsbeziehung niemand zur Kenntnis nehmen. Doch später, am Ende der Beziehung, kommt es oft zum Streit. Die Möglichkeiten, einen Leasingvertrag einseitig zu kündigen, sind begrenzt und helfen eher dem Leasinggeber als dem Leasingnehmer. Während der Grundmietzeit ist grundsätzlich keine Kündigung vorgesehen. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen.

Fall 1: Betriebsaufgabe oder Tod

Ein alltäglicher Fall, für den die Handwerkskammern erklärende Hinweise und Ratschläge geben: Was geschieht mit dem oder den geleasten Fahrzeugen, wenn es zu einer Betriebsaufgabe kommt? Hierzu finden sich im Internet ganze Handbücher und Leitfäden.

Eine Betriebsaufgabe liegt vor, wenn eine betriebliche Tätigkeit endgültig eingestellt wird und der Betrieb als lebender Organismus des Wirtschaftslebens aufhört zu bestehen. Als drastischster Beispielsfall mag der Tod eines Unternehmers dienen. Dies muss nicht zwingend die Aufgabe des Betriebs bedeuten, wenn die Erben das Geschäft fortführen. Davon aber losgelöst stellt sich für die Erben meist die Frage, was mit dem oder den Leasingverträgen der Fahrzeuge geschieht. Dabei zeigt sich, wie wichtig spätestens jetzt das ausführliche Studium der langfristigen (Leasing)-Verträge ist. Es ist nämlich zu prüfen, ob dem Erben ein außerordentliches Kündigungsrecht zusteht.

In den meisten allgemeinen Geschäftsbedingungen zum Leasing von Kraftfahrzeugen finden sich zur Kündigung des Vertragsverhältnisses mehr oder weniger knappe Formulierungen wie: "Jeder Vertragspartner kann den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen. ( ...) Stirbt der Leasingnehmer, können seine Erben oder Leasinggeber das Vertragsverhältnis zum Ende eines Vertragsmonats kündigen."

Doch es gibt auch heute noch verbraucherunfreundliche Vertragsbedingungen, wie der folgende Auszug zeigt:

"§ 19 Kündigung (1) Der Leasingvertrag ist fest über die vereinbarte Vertragszeit abgeschlossen. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, ist eine vorzeitige Kündigung des Leasingvertrages ausgeschlossen. Das gilt auch für das Kündigungsrecht der Erben nach § 580 BGB. Das Recht zur fristlosen Kündigung des Leasingvertrags aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt."

Diese Leasingbedingungen erklären das außerordentliche Kündigungsrecht bei Tod des Mieters nach § 580 BGB ausdrücklich für abbedungen. Dies bedeutet, dass im Fall des Todes des Leasingnehmers dessen Erben den Leasingvertrag auch nicht aus wichtigem Grund kündigen können. Das mag im Beispielsfall überraschen und ist auch in der heutigen Zeit bei den meisten Anbietern als kundenunfreundlich erkannt und geändert - aber trotzdem zulässig. Der Erbe muss die Erbschaft nicht angenommen haben, das ist wichtig im Zusammenhang mit Fragen der Betriebsfortführung.

Der Leasinggeber hingegen darf beim Tod des Leasingnehmers den Leasingvertrag fristlos kündigen und sein Amortisationsinteresse als Schadensersatz wegen vorzeitiger Vertragsbeendigung verlangen. Der Rechtsnachfolger des Leasingnehmers würde unangemessen benachteiligt. Er könnte der Schadensersatzforderung auch nicht entgehen, wenn er zu der Fortsetzung des Leasingvertrags bereit ist.

Steht dem Erben das Kündigungsrecht aus § 580 BGB zu, soll bei der Vertragsabrechnung der vom Leasinggeber darzulegende kalkulierte Gewinnanteil aus dem Vertrag für die Zeit nach der Kündigung dem Leasingnehmer respektive seinen Erben zustehen (LG Wuppertal, NJW RR 1999; 493).

Nach Ansicht der Gerichte darf der § 580 BGB bei Leasing beweglicher Sachen, also Kraftfahrzeugen, auch durch die AGB wirksam ausgeschlossen werden. So weit die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung.

Seinem Amortisationsinteresse kann der Leasinggeber durch vertragliche Umgestaltung des § 580 BGB Geltung verschaffen, indem er das Kündigungsrecht der Erben an eine Ausgleichszahlung in Höhe der noch nicht amortisierten Kosten koppelt. Dabei muss er beachten, dass er keinen Anspruch auf die in den Raten enthaltenen Gewinnanteile für die Zeit nach der Kündigung besitzt. Die Forderung, die Erben müssten dem Leasinggeber den Kündigungsschaden ersetzen, wird in der Regel abgelehnt.

Ganz anders aber die "Abrechnungsbestimmungen" am Beispiel kundenunfreundlicher Bedingungen (hier bei einem Kilometervertrag):

"Im Falle der vorzeitigen Kündigung sowie in allen anderen Fällen einer vorzeitigen Vertragsbeendigung hat der Leasinggeber gegenüber dem Leasingnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens, des Schadens, der dem Leasinggeber durch das vorzeitige Vertragsende entsteht. Dieser Ersatzanspruch berechnet sich aus den zum Zeitpunkt der vorzeitigen Vertragsauflösung bis zum Ablauf der zunächst vertraglich vereinbarten Leasingzeit noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des ebenfalls abgezinsten, vertraglich kalkulierten Rücknahmewertes sowie abzüglich des tatsächlichen Rückgabewertes bzw. eines höheren Verkaufserlöses des zurückgegebenen Fahrzeugs und zuzüglich etwaiger Schätzkosten, Mahnkosten und Besuchsgebühren ..."

Die vorstehenden Regelungen des §19 Abs. 5 entsprechen zudem nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Abrechnung von Kilometerleasingverträgen bei vorzeitiger Kündigung (vgl. BGH, NJW 2004, 2823). Im Falle der außerordentlichen Kündigung eines solchen Kfz-Leasingvertrages findet der vom Leasinggeber intern kalkulierte Restwert bei der konkreten Berechnung des Kündigungsschadens als Rechnungsposten für den hypothetischen Fahrzeugwert bei Vertragsende keine Berücksichtigung. Bei einem Kilometerleasingvertrag hat der Leasinggeber aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen gerade keinen Anspruch auf den kalkulierten Restwert.

Auch bei vorzeitiger Kündigung kann das vertraglich vereinbarte Restwertrisiko des Leasinggebers nicht auf den Leasingnehmer verlagert werden. Ausgehend von den abgezinsten Raten bis zum regulären Vertragsende sind die dem Leasinggeber ersparten laufzeitabhängigen Kosten sowie ein weiterer Vorteil, der sich bei vorzeitiger Rückgabe regelmäßig aus dem höheren Wert des Fahrzeugs gegenüber dem Restwert bei Rückgabe zum vereinbarten Vertragsende ergibt, abzuziehen. So ist auch mit dem Zinsvorteil zu verfahren, der sich aus der vorzeitigen Möglichkeit zur Verwertung des Fahrzeugs ergibt. Die hier durch die AGB vorgenommene Umstellung des Kilometerleasingvertrags auf Restwertberechnung verstößt gegen § 307 Abs. 1 BGB.

Fall 2: Kündigung aus wichtigem Grund

Der Leasingvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag im Sinne der §§ 320 ff. BGB und wie die Miete ein Dauerschuldverhältnis. Er kann daher ohne besondere vertragliche Regelung von jeder Partei gekündigt werden, wenn ein "wichtiger Grund" gegeben ist (§ 543 BGB). Der Leasinggeber hat insbesondere einen wichtigen Grund, wenn seine Rechte erheblich gefährdet respektive verletzt sind:

- Gefährdung des Anspruchs des Leasinggebers auf das Leasingentgelt und seines Rückgabe- beziehungsweise Herausgabeanspruchs als Eigentümer des Leasingguts, zum Beispiel bei dessen Verbringung ins Ausland.

- Der Leasingnehmer unterlässt schwerwiegende Vertragsverletzungen nicht oder beseitigt nicht unverzüglich bereits eingetretene Folgen solcher Verletzungen, zum Beispiel setzt er das Leasinggut nicht entsprechend den vertraglichen Bestimmungen sach- und fachgerecht ein oder überlässt es entgegen der vertraglichen Vereinbarung an Dritte.

- Der Leasingnehmer macht unzutreffende vertragswesentliche Angaben bei dem Vertragsschluss beziehungsweise verschweigt erhebliche Tatsachen, zum Beispiel hinsichtlich der Kreditwürdigkeit.

Fall 3: Totalschaden

Dieses Kündigungsrecht steht jeder Vertragspartei zu. Es ist auf den Bereich des Kfz-Leasings aufgrund der dort gegebenen besonderen Verhältnisse beschränkt. Gleichgestellt ist die wahlweise Einräumung eines Lösungsrechts, das einem kurzfristigen, mit der Verpflichtung zur Leistung einer Ausgleichszahlung verbundenem Kündigungsrecht gleichkommt (BGH NJW 87, 377; NJW 98, 3270).

Unberührt von der Kündigung bleibt der leasingtypische Vollamortisationsanspruch des Leasinggebers. Der Leasingnehmer ist aufgrund der Abwälzung der Sachgefahr auf ihn verpflichtet, bei einem Teilschaden das Leasinggut zu reparieren. Bei einem Totalschaden kommt wegen der Schwere und des Umfangs des Schadens eine Reparatur nicht in Betracht. Dann ist der Leasingnehmer verpflichtet, für das Fahrzeug ein gleichwertiges wiederzubeschaffen. Zudem muss er die Leasingraten weiterzahlen, da die Preisgefahr auf ihn abgewälzt ist.

Fall 4: Zahlungsverzug

Der Leasinggeber ist berechtigt, den Vertrag wegen Zahlungsverzug fristlos zu kündigen, wenn die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 a und b BGB vorliegen. Das heißt, dass der Leasinggeber den Vertrag fristlos kündigen kann, wenn sich der Leasingnehmer mit zwei Raten oder für zwei aufeinanderfolgende Termine mit einem nicht unerheblichen Teil davon in Verzug befindet oder wenn er in einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten mit einem Betrag in Verzug ist, der zwei Monatsraten erreicht.

Unzulässig wegen Verstoß gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB und damit unwirksam ist eine Regelung, die dem Leasinggeber ein Kündigungsrecht zubilligt, wenn sich der Leasingnehmer mit zwei Raten in Rückstand befindet. Ein bloßer Zahlungsrückstand reicht für eine fristlose Kündigung nicht aus - es muss sich um einen Verzug handeln. Dieser Unterschied scheint auch heute noch nicht allen Leasinggebern bekannt zu sein.

Fall 5: Diebstahl

Wird das Fahrzeug gestohlen, hat der Leasingnehmer kein Kündigungsrecht, wenn es innerhalb kurzer Zeit wieder aufgefunden wird und ohne konkrete verbleibende Restmängel repariert werden kann (OLG München NJW-RR 96, 48).

Doch auch dies gilt nicht uneingeschränkt: Bei einer erheblichen Beschädigung kann der Leasingnehmer es reparieren lassen oder das für diesen Fall eingeräumte kurzfristige Kündigungsrecht wählen. Eine Reparatur gilt als unverhältnismäßig, wenn die schadenbedingten Reparaturkosten mehr als 60 Prozent des Wiederbeschaffungswerts betragen.

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