_ Als "Blechschäden" werden umgangssprachlich und damit nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont Schäden bezeichnet, die, bezogen auf das Gesamtfahrzeug, an der Oberfläche bleiben und eine Betroffenheit grundlegender Fahrzeugstrukturen weder beim Schadenseintritt noch im Zuge von dessen Behebung bewirken. Eine Beschaffenheitsvereinbarung, wonach der Schaden repariert sei, ist dahingehend zu verstehen, dass eine ordnungsgemäße Reparatur stattgefunden habe.
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2014, Az. I-3 U 10/13; VersR 2015, 376
- Ausgabe 05/2015 Seite 61 (368.9 KB, PDF)