_ Die Haftungsfrage nach Verkehrsunfällen ist nicht immer zu 100 Prozent klar. Ebenso unterschiedlich, wie die Unfallsituation und die daraus resultierende Haftung ist, kann sich auch die Abrechnung darstellen. Grundsätzlich gibt es folgende Konstellationen:
- Der Unfallgegner haftet zu 100 Prozent, es kommt weder ein Mitverschulden noch die Anrechnung der Betriebsgefahr in Betracht. Lösung: Abrechnung nach Schadensersatzgesichtspunkten mit gegnerischem Kfz-Haftpflichtversicherer
- Der Nutzer des Firmenwagens haftet voll, entweder aus Verschulden oder mangels Gegner. Lösung: Der Arbeitgeber trägt den Schaden selbst oder rechnet nach versicherungsrechtlichen Gesichtspunkten mit dem eigenen Vollkaskoversicherer ab.
- Den Firmenwagenfahrer trifft ein Mitverschulden, die Haftung ist unklar oder es wird mangels Unvermeidbarkeit die Betriebsgefahr angerechnet, jeweils mit der Folge einer Haftungsquote. Oftmals wird hier nur mit dem gegnerischen Haftpflichtversicherer die Quote abgerechnet, auf dem restlichen Schaden bleibt man sitzen. Lösung: Je nach Ausgestaltung des Vollkaskoversicherungsvertrages kann es für den Fuhrparkbetreiber jedoch sinnvoll sein, nach dem Quotenvorrecht abzurechnen. Wir geben ihnen einen Überblick.
Wenn der Vollkasko-Versicherte einen Unfall mit quotaler Haftung hat, wird in der größten Zahl der Fälle ein Fehler gemacht: Entweder es wird ausschließlich nach Quote mit dem gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherer abgerechnet oder alleinig mit der Vollkaskoversicherung.
Quotenvorrecht
Der Kenner jedoch wendet die kombinierte Abrechnung nach Quotenvorrecht an. Es handelt sich hierbei um eine Berechnungsmethode, durch die der Geschädigte trotz Mithaftung nahezu den gesamten Schaden ersetzt bekommt. Hier wird zunächst mit dem eigenen Vollkaskoversichererabgerechnet.
Im Anschluss werden die ausstehenden Beträge beim gegnerischen Haftpflichtversicherer geltend gemacht. Für diesen Zweck muss zwischen unmittelbarem Sachschaden, das heißt Schäden, die quasi das Blech berührt haben (= kongruente Schäden), und Sachfolgeschäden (= inkongruente Schäden) unterschieden werden (siehe Tabelle 1).
Von der Theorie zur Praxis
Stellen Sie sich einen Verkehrsunfall mit 50-prozentiger Haftungsquote vor, die Selbstbeteiligung der Kasko liegt bei 1.000 Euro. Anhand von einem Musterfall können Sie bei der Gegenüberstellung der drei Abrechnungsarten auf den ersten Blick die Vorteile des Quotenvorrechts erkennen (siehe Tabelle 2). Eine Bezifferung nach dem Quotenvorrecht ist immer erst dann möglich, wenn der Kaskoversicherer bereits Zahlungen geleistet hat. Die Verkehrsunfallabwicklung hat im Laufe der Jahre, nicht zuletzt aufgrund der zahlreichen und umfangreichen Gerichtsurteile und dem Wechsel der Rechtsprechung, an Brisanz gewonnen. Umso wichtiger ist es, sämtliche Rechte zu kennen, die beste Abrechnungsmethode zu erkennen und damit die für den Fuhrpark entstandenen Schadensersatzkosten bestmöglich durchzusetzen.
Die eigenen Bedingungen kennen
Es ist beispielsweise ein Gerücht, dass man entweder nur mit der einen Versicherung oder nur mit der anderen Versicherung abrechnen darf - vielmehr kann eine geschickte Kombinierung beider sinnvoll sein. Hierzu ist jedoch auch notwendig, die eigenen Versicherungsbedingungen zu kennen, sodass eine rechtliche Beratung zu empfehlen ist.
- Ausgabe 08/2016 Seite 62 (391.4 KB, PDF)