Will eine Behörde einer Firma wegen eines mit einem ihrer Fahrzeuge begangenen Verkehrsverstoßes eine Fahrtenbuchauflage erteilen, dann muss sie zuvor "alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen" zur Ermittlung des Täters getroffen haben. Das hat das Verwaltungsgericht Trier Ende Februar in einem Beschluss klargestellt (VG-Az.: 1 L 349/15.TR).
Im zu entscheidenden Fall wurde auf der Autobahn eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 25 km/h im Baustellenbereich begangen. Polizeibeamte hatten den Betriebssitz aufgesucht und dort die "Seniorchefin" angetroffen, der sie das Tatfoto vorlegten, auf dem die Gesichtszüge des Fahrers gut zu erkennen waren. Diese berief sich jedoch auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht.
Ohne weitere Ermittlungen oder Befragungen erließ der zuständige Landkreis Bernkastel-Wittlich daraufhin eine Fahrtenbuchauflage. Aus Sicht der Richter wären jedoch weitere Ermittlungsmaßnahmen geboten gewesen. So hätte nicht nur die 'Seniorchefin' sondern der aktuelle Geschäftsführer oder "ein sonstiger Verantwortlicher für eine entsprechende Auskunft" befragt werden müssen.
Auch nach Geschäftsbüchern, anhand derer die betrieblichen Fahrten nachvollzogen werden können, sei nicht gefragt worden. "Erst wenn der in diesem Sinne Verantwortliche keine Auskünfte über den Fahrer geben kann oder will, und Hinweise auf dessen Person auch den Geschäftsunterlagen nicht entnommen werden können, fehlt es an der für die Verhängung einer Fahrtenbuchauflage erforderlichen Mitwirkung", heißt es in einer Mitteilung des Gerichts. (ng)
Der volle Wortlaut des Urteils kann auf der Internetseite des Justizministeriums Rheinland-Pfalz abgerufen werden.