Autovermieter müssen nach einem aktuellen Gerichtsurteil keine Vergütung an eine Verwertungsgesellschaft zahlen, nur weil ihre Wagen mit einem Autoradio ausgestattet sind. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg in einem schwedischen Fall entschieden (Rechtssache C-753/18). Die bloße Bereitstellung von Wagen mit eingebautem Radio sei kein kommunikativer Akt urheberrechtlich geschützter Werke im Sinne der relevanten EU-Richtlinie, befanden die Richter.
In Deutschland müssen die Radiosender Lizenzgebühren an die Gema zahlen, wenn sie Musik für ihre Programme nutzen. Private Sender finanzieren sich zu einem großen Anteil über Werbung, die öffentlich-rechtlichen über den Rundfunkbeitrag, den auch Mietwagengesellschaften zahlen müssen. (dpa)