Um bei einer Geschwindigkeitskontrolle mögliche Fehler finden zu können, dürfen Fahrer auch Rohdaten der Messgeräte einsehen. Ansonsten sei das Recht auf ein faires Verfahren verletzt, das sich aus den Artikeln zwei und 20 des Grundgesetzes ergebe, stellte das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe nach Angaben vom Dienstag fest (Az.: 2 BvR 1616/18). Es gab einer Verfassungsbeschwerde statt.
Das Amtsgericht im fränkischen Hersbruck hatte den Betroffenen vor drei Jahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 30 Stundenkilometer zu einer Geldbuße verurteilt und ein einmonatiges Fahrverbot verhängt. Der Mann hatte unter anderem die Lebensakte des verwendeten Messgeräts, den Eichschein und die sogenannten Rohmessdaten einsehen wollen, die nicht in der Bußgeldakte waren. Das hatten sowohl das Amtsgericht als auch später das Oberlandesgerichts Bamberg verwehrt. Deswegen hatte der Fahrer sich an die Karlsruher Richter gewandt.
Diese entschieden nun, dass Bußgeldverfahren wegen massenhafter Verkehrsverstöße vereinfacht sein müssen und nicht jedes Mal "anlasslos die technische Richtigkeit einer Messung jeweils neu überprüft werden muss». Aus dem Recht auf ein faires Verfahren ergebe sich aber, dass Betroffene Informationen der Bußgeldbehörde, die nicht Teil der Akte sind, überprüfen dürfen. Finden sie konkrete Anhaltspunkte auf ein fehlerhaftes Messergebnis, müssen die Gerichte - gegebenenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen - entscheiden, ob dennoch ein Verstoß vorliegt. "Die bloße Behauptung, die Messung sei fehlerhaft, begründet für das Gericht keine Pflicht zur Aufklärung."
Das Bundesverfassungsgericht hob die bisherigen Entscheidungen mit dem Beschluss vom 12. November auf und verwies den Fall zurück an das Amtsgericht Hersbruck. Der Freistaat Bayern muss die Auslagen für das Verfassungsbeschwerdeverfahren erstatten. (dpa)