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BGH zum VW-Abgas-Skandal: Schadenersatz auch ohne Fahrzeugrückgabe

12.08.2021 15:13 Uhr
BGH zum VW-Abgas-Skandal: Schadenersatz auch ohne Fahrzeugrückgabe
Kläger im VW-Abgas-Skandal, die ihr Auto behalten wollen, haben Anspruch auf Schadenersatz.
© Foto: picture alliance/Foto Huebner

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Kläger im VW-Abgas-Skandal Anspruch auf Schadenersatz haben, auch wenn sie ihr Auto behalten. Wie viel Geld das ist, wird im Einzelfall entschieden.

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Auch Diesel-Kläger, die ihr vom Abgas-Skandal betroffenes Auto behalten wollen, haben Anspruch auf Schadenersatz von VW. In ihrem Fall ist der Minderwert auszugleichen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe im Juli entschied und am Donnerstag mitteilte. Wie viel Geld das ist, wird im Einzelfall bestimmt. Dabei ist nach dem Urteil der obersten Zivilrichterinnen und -richter zu klären, welcher Betrag aus heutiger Sicht beim Kauf zuviel ausgegeben wurde. Wurde die manipulierte Abgastechnik durch ein Software-Update entfernt, sind auch die dadurch entstandenen Vor- und Nachteile mit einzuberechnen. (Az. VI ZR 40/20)

Dass betroffene Diesel-Käufer grundsätzlich Anspruch auf Schadenersatz haben, hatte der BGH bereits im Mai 2020 entschieden. Dies war aber daran geknüpft, dass das Auto zurückgegeben werde. Im Gegenzug können Kläger von Volkswagen den ursprünglichen Kaufpreis verlangen, müssen sich aber die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen. Juristen nennen das "großen Schadenersatz". Infolge dieses Urteils hatte sich VW mit Zehntausenden Klägerinnen und Klägern auf einen Vergleich geeinigt. Die Vereinbarungen sahen vor, dass sie weniger Geld zurückbekamen und dafür das Auto behalten konnten.

In dem Fall, den der BGH jetzt entschied, hatte die Autobesitzerin dies vor Gericht einklagen wollen. Nach dem neuen Urteil aus Karlsruhe haben Kläger im Abgasskandal alternativ auch Anspruch auf einen solchen "kleinen Schadenersatz". Die Frau wollte außerdem durchsetzen, dass VW auch für mögliche andere Schäden wegen der illegalen Abgastechnik aufkommen muss. Dafür sieht der BGH keinen Raum: In der Berechnung seien alle Nachteile bereits "eingepreist".

Damit bestätigte der BGH im Grundsatz ein Urteil des Stuttgarter Oberlandesgerichts. Dort muss nun als Nächstes bestimmt werden, ob es hier einen Minderwert gibt und wie viel Geld die Frau bekommt.

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