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Anspruch auf E-Ladestation: Mieter dürfen Anbieter nicht selbst wählen

01.11.2021 13:26 Uhr
Anspruch auf E-Ladestation: Mieter dürfen Anbieter nicht selbst wählen
Mieter können bei der Installation einer Wallbox den Installateur nicht in jedem Fall selbst wählen.
© Foto: Volkswagen

Seit einiger Zeit haben Mieter einen Rechtsanspruch auf eine Wallbox an ihrem Garagenstellplatz. Doch können sie sich nicht aussuchen, welche Firma diese installiert.

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Obwohl Mieter in Wohnanlagen einen rechtlichen Anspruch auf die Installation einer Wallbox zum Laden von E-Autos haben, kann bei einer komplexen Interessenlage aufgrund weiterer Mietparteien eine günstige Einzellösung verwehrt bleiben, wie aus einem im September gefällten Urteil des Amtsgerichts München hervorgeht. (AZ: 416 C 6002/2)

In einer Münchener Wohnanlage mit 200 Mietparteien und 200 Tiefgaragenplätzen wollte ein Mieterpaar eine Ladestation direkt an den zur Wohnung gehörenden Stromzähler anschließen. Eine Fachfirma veranschlagte für die Einbaukosten 1.600 bis 1.700 Euro. Das Problem: Würden mehr als 20 Ladestationen auf diese Weise in der Garage installiert, könnte dies zu einer Überlastung des Stromnetztes führen. In der Anlage wurde jedoch von bereits 27 Mietparteien Interesse an einer Ladestation bekundet. Alternativ wurde eine technisch aufwendige Einrichtung durch einen städtischen Stromversorger ins Spiel gebracht, die eine Versorgung vieler Ladestationen ohne Überlastungsproblem erlaubt. Allerdings hätte bei einer solchen Lösung das Mieterpaar neben einer Einmalzahlung von rund 1.500 Euro außerdem noch eine monatliche Nutzungspauschale von 45 Euro sowie eine monatliche Strompauschale zu tragen.

Die Vermieterin der Wohnung hat vor dem Hintergrund der Interessen der anderen Mieter allerdings nicht die Erlaubnis zur Installation der vom Mieterpaar favorisierten und langfristig günstigeren Lösung erteilt, weshalb das Mieterpaar Klage einreichte. Die Richterin am Amtsgericht München wies jedoch die Klage zurück. Aus Sicht des Gerichts sei es mit Blick auf die Interessen anderer Mietparteien gerecht, eine für alle Interessierten gleiche Lösung anzustreben, zitiert "RA Online" aus der Entscheidung. Zwar hätten die Kläger Anspruch auf die Installation einer Ladevorrichtung, allerdings dürfe die Vermieterin den Vertragspartner auswählen. (SP-X)

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