-- Anzeige --

Versuchte Einsichtnahme

01.08.2017 06:00 Uhr

Ob Versicherer selbst oder dahinter stehende Dienstleister: Immer häufiger fordern diese in der Unfallschadenabwicklung Fremdrechnungen an. Ob zu Recht, zeigt ein brandaktuelles Urteil.

-- Anzeige --

_ Bei fremdverursachten Schäden hat der Geschädigte freie Werkstattwahl. Er ist auch nicht verpflichtet, nur Werkstätten auszusuchen, die über eine Lackiererei verfügen.

So kann es vorkommen, dass die Wunschwerkstatt die Lackierarbeiten durch einen externen Betrieb als Subunternehmer durchführen lässt. Dies ist ebenso zulässig wie auch legitim, gerade in den heutigen Zeiten des Outsourcings.

Rechnung und Schadensersatzanspruch

Der Geschädigte erhält sodann eine Werkstattrechnung von der Werkstatt seines Vertrauens und reicht diese beim Versicherer ein. Doch dieser fordert erst einmal die zugrundeliegenden Fremdrechnungen an, die dem Geschädigten im Zweifel ja selbst nicht vorliegen, denn er verlässt sich auf die Rechnung der beauftragten Werkstatt.

Solange diese sich im üblichen Rahmen befindet, das heißt nicht augenscheinlich überhöht ist, darf sich der Geschädigte darauf verlassen - Hintergrundrechnungen sind irrelevant.

Er genügt seiner Beweislast über die Schadenhöhe durch Einreichen der Werkstattrechnung. Ein Herausgabeanspruch des Versicherers und damit die Offenlegung aller Rechnungen von Subunternehmern der beauftragten Werkstatt besteht grundsätzlich nicht.

Aktuelles Urteil

So hat auch das Amtsgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil (Az. 32 C 46/17) am 5. Mai 2017 dogmatisch völlig korrekt entschieden: "Durch die Vorlage der entsprechenden Rechnung (...) hat der Kläger auch hinreichend dargelegt, dass die Verbringungskosten tatsächlich angefallen sind. Eine entsprechende Rechnung der Lackierwerkstatt bedurfte es dabei nicht, da er seiner Darlegungslast mit Vorlage der einen Rechnung schon Genüge tat. Er durfte im Ergebnis auch von der Erforderlichkeit ausgehen, da die Werkstatt über keinen Lackierdienst verfügt und bereits das (...) Gutachten Verbringungskosten vorsah."

Fazit: angefallene Kosten erstatten

Bei der konkreten Abrechnung sind die tatsächlich angefallenen und bezahlten Kosten laut Werkstattrechnung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten. Wenn eine Rechnung der Werkstatt vorliegt, kann der Schädiger den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur dann beschneiden, wenn der Geschädigte eine Überhöhung hätte erkennen können. Das kann er aber beispielsweise dann nicht, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt.

Blickwinkel des Geschädigten zählt

Merke: Bei der Unfallschadensabwicklung ist immer auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen, es geht um reines Schadensersatzrecht. Lassen Sie sich nicht durch den Versicherer auf eine werkvertragliche Diskussion ein. Zu erstatten ist das, was bei subjektiver Betrachtung als erforderlich zu erkennen war, nicht was der Versicherer objektiv für erforderlich hält.

Inka Pichler-Gieser Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden

-- Anzeige --
-- Anzeige --

HASHTAG


#Recht

-- Anzeige --

MEISTGELESEN


-- Anzeige --

STELLENANGEBOTE


-- Anzeige --

KOMMENTARE


SAGEN SIE UNS IHRE MEINUNG

Die qualifizierte Meinung unserer Leser zu allen Branchenthemen ist ausdrücklich erwünscht. Bitte achten Sie bei Ihren Kommentaren auf die Netiquette, um allen Teilnehmern eine angenehme Kommunikation zu ermöglichen. Vielen Dank!

-- Anzeige --

WEITERLESEN




NEWSLETTER

Newsletter abonnieren und keine Branchen-News mehr verpassen.


Autoflotte ist die monatlich erscheinende Fachzeitschrift für den Flottenmarkt im deutschsprachigen Raum. Zielgruppe in diesem wachsenden Markt sind die Fuhrpark-Entscheider in Unternehmen, Behörden und anderen Organisationen mit mehr als zehn PKW/Kombi und/oder Transportern. Vorstände, Geschäftsführer, Führungskräfte und weitere Entscheider greifen auf Autoflotte zurück, um Kostensenkungspotenziale auszumachen, intelligente Problemlösungen kennen zu lernen und sich über technische und nichttechnische Innovationen zu informieren.