_ Bei fremdverursachten Schäden hat der Geschädigte freie Werkstattwahl. Er ist auch nicht verpflichtet, nur Werkstätten auszusuchen, die über eine Lackiererei verfügen.
So kann es vorkommen, dass die Wunschwerkstatt die Lackierarbeiten durch einen externen Betrieb als Subunternehmer durchführen lässt. Dies ist ebenso zulässig wie auch legitim, gerade in den heutigen Zeiten des Outsourcings.
Rechnung und Schadensersatzanspruch
Der Geschädigte erhält sodann eine Werkstattrechnung von der Werkstatt seines Vertrauens und reicht diese beim Versicherer ein. Doch dieser fordert erst einmal die zugrundeliegenden Fremdrechnungen an, die dem Geschädigten im Zweifel ja selbst nicht vorliegen, denn er verlässt sich auf die Rechnung der beauftragten Werkstatt.
Solange diese sich im üblichen Rahmen befindet, das heißt nicht augenscheinlich überhöht ist, darf sich der Geschädigte darauf verlassen - Hintergrundrechnungen sind irrelevant.
Er genügt seiner Beweislast über die Schadenhöhe durch Einreichen der Werkstattrechnung. Ein Herausgabeanspruch des Versicherers und damit die Offenlegung aller Rechnungen von Subunternehmern der beauftragten Werkstatt besteht grundsätzlich nicht.
Aktuelles Urteil
So hat auch das Amtsgericht Wuppertal in einem aktuellen Urteil (Az. 32 C 46/17) am 5. Mai 2017 dogmatisch völlig korrekt entschieden: "Durch die Vorlage der entsprechenden Rechnung (...) hat der Kläger auch hinreichend dargelegt, dass die Verbringungskosten tatsächlich angefallen sind. Eine entsprechende Rechnung der Lackierwerkstatt bedurfte es dabei nicht, da er seiner Darlegungslast mit Vorlage der einen Rechnung schon Genüge tat. Er durfte im Ergebnis auch von der Erforderlichkeit ausgehen, da die Werkstatt über keinen Lackierdienst verfügt und bereits das (...) Gutachten Verbringungskosten vorsah."
Fazit: angefallene Kosten erstatten
Bei der konkreten Abrechnung sind die tatsächlich angefallenen und bezahlten Kosten laut Werkstattrechnung durch den gegnerischen Haftpflichtversicherer zu erstatten. Wenn eine Rechnung der Werkstatt vorliegt, kann der Schädiger den Schadensersatzanspruch des Geschädigten nur dann beschneiden, wenn der Geschädigte eine Überhöhung hätte erkennen können. Das kann er aber beispielsweise dann nicht, wenn die Reparatur auf der Grundlage des Schadengutachtens erfolgt.
Blickwinkel des Geschädigten zählt
Merke: Bei der Unfallschadensabwicklung ist immer auf den Blickwinkel des Geschädigten abzustellen, es geht um reines Schadensersatzrecht. Lassen Sie sich nicht durch den Versicherer auf eine werkvertragliche Diskussion ein. Zu erstatten ist das, was bei subjektiver Betrachtung als erforderlich zu erkennen war, nicht was der Versicherer objektiv für erforderlich hält.
Inka Pichler-Gieser Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht, Partnerin der Kanzlei Kasten & Pichler in Wiesbaden
- Ausgabe 08/2017 Seite 63 (109.7 KB, PDF)