Ein Fahrer kann einer geöffneten Tür eines parkenden Autos nicht mehr ausweichen, es kommt zur Kollision. Wer ist schuld? Die Deutsche Anwaltshotline weist auf ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden hin (Az. 9 S 16/11): Demnach kann die für eine Schuldzuweisung wichtige erhöhte Betriebsgefahr auch von einem stehenden Gefährt ausgehen. Fahrendes gegen stehendes Auto Im vorliegenden Fall war ein Mercedes beim Vorbeifahren an einem stehenden VW Polo mit dessen geöffneter linken Wagentür kollidiert. Obwohl der Mercedes-Fahrer eine Schnellbremsung einleitete und nicht mit überhöhter Geschwinkdigkeit fuhr, entstand ein Schaden von 4.238,28 Euro. Keiner der Kontrahenten wollte für den Unfallschaden haften. Der Polo-Halter behauptete laut der Deutschen Anwaltshotline, sein Wagen habe ja gestanden, als die Tür geöffnet wurde, und sei insofern nur ein "unbewegliches" Hindernis für den heranbrausende Daimler gewesen, dem dieser hätte ausweichen müssen. Auch parkende Autos sind eine Gefahrenquelle Die Landesrichter entschieden nun anders: Die Betriebsgefahr eines fahrenden Fahrzeugs tritt bei Verstoß gegen die Verhaltensmaßregeln beim Ein- und Aussteigen aus einem parkenden Fahrzeug hinter dessen in dem Augenblick sehr hohen Betriebsgefahr zurück. Eine Wagentür zur Fahrbahn hin dürfe überhaupt nur geöffnet werden, wenn sich mit Gewissheit kein Verkehr nähere - und dann auch nur langsam und spaltweise sowie mit einer maximalen Spaltbreite von 10 Zentimetern, so die restrikte Sorgfaltsanforderungen. Der dem allgemeinen Verkehrsgeschehen zuzuordnende Vorgang des Ein- und Aussteigens endet erst mit dem Schließen der Fahrzeugtür und dem Verlassen der Fahrbahn. (sl) Landgericht Wiesbaden, Urteil vom 2. Dezember 2011, Aktenzeichen: 9 S 16/11