Wer mit dem Auto frisch von der bestandenen Hauptuntersuchung kommt, kann davon ausgehen, dass mit dem Fahrzeug alles in Ordnung ist. Das gilt auch für die Verriegelung der Motorhaube, wie das Landgericht Oldenburg entschieden hat. In dem verhandelten Fall hatte sich eine Fronthaube während der Fahrt geöffnet.
Die Frau hinterm Steuer konnte das Auto zwar noch sicher zum Stehen bringen, am Fahrzeug entstand jedoch ein Totalschaden, den sie vom HU-Prüfer beziehungsweise dem Land Niedersachsen erstattet haben wollte. Dieses verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, der Ingenieur habe die korrekte Verriegelung der Haube nach der Untersuchung des Motors sichergestellt.
War das Gericht in ersten Instanz noch auf der Seite des Sachverständigen, urteilte das Landgericht auch auf Basis eines Gutachtens anders. Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass der ganze Schließmechanismus der Motorhaube entfettet und trocken gewesen sei, was dazu geführt habe, dass das Schloss nach der HU nicht richtig arretiert habe. Offenbar habe der Prüfer die Arretierung der Motorhaube nicht sichergestellt. Eine andere Schadensursache komme nicht in Frage.
Insbesondere könne ausgeschlossen werden, dass die Halter die Motorhaube nach der Untersuchung geöffnet und sodann nicht wieder richtig verschlossen hätten. Für sie hätte so kurz nach der Prüfung auch keine Verpflichtung bestanden, das Auto noch einmal zu kontrollieren. Der Kläger müsse sich daher auch kein Mitverschulden anrechnen lassen. (Az.: 6 U 31/22)