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Steuerschraube angezogen

31.10.2012 12:02 Uhr
Steuerschraube angezogen

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Steuerschraube angezogen

Teil 25: Kroatien | Drazen Nimcevic, Leiter der Steuerabteilung bei Deloitte Kroatien, erläutert grundlegende Regeln der Besteuerung von Firmenwagen in dem Land, das am 1. Juli 2013 das 28. EU-Mitglied wird.

— Welche Steuern erhebt der kroatische Staat auf Fahrzeuge im Allgemeinen und Firmenwagen im Speziellen?

Wir haben im Allgemeinen einige Steuern auf Fahrzeuge sowie auf Firmenwagen. So unterliegen Firmenwagen zum Beispiel der persönlichen Einkommensteuer eines Arbeitnehmers, wenn er das Fahrzeug zu dienstlichen und privaten Zwecken nutzt. Darüber hinaus gibt es eine Mehrwertsteuer auf die Anschaffung eines Fahrzeugs, die 25 Prozent beträgt und damit dem regulären Mehrwertsteuersatz in Kroatien entspricht. Daneben haben wir eine spezielle Steuer auf Motorfahrzeuge, die abhängig ist vom jeweiligen Wert und innerhalb von 30 Tagen nach Eigentumswechsel bezahlt werden muss.

– Wie werden die Firmenwagen und die damit verbundenen Kosten aufseiten der Arbeitgeber gehandhabt?

Aus körperschaftsteuerlicher Perspektive haben wir klare Regeln: Für Arbeitgeber sind 70 Prozent der jährlichen Kosten rund um den Firmenwagen steuerlich abzugsfähig, wenn keine persönliche Einkommensteuer auf das Fahrzeug berechnet wird. Das schließt alle laufenden Aufwendungen wie Leasingrate, Instandsetzungs- und Reparaturkosten, Versicherung, Kraftstoff et cetera respektive die auf ein Fahrzeug bezogenen Abschreibungskosten ein.

Die Abschreibungskosten selbst sind auf das jeweilige Fahrzeug mit einem Betrag von 70 Prozent bis zu 400.000 Kroatische Kuna (HRK) (ca. 53.600 Euro lt. Währungsrechner Handelsblatt online vom 7.10.2012 bei Wert von 1 HRK = 0,1340 Euro) des Anschaffungspreises abzugsfähig. Wenn der Preis für das Fahrzeug den Betrag übersteigt, stellt der Mehrbetrag nicht abzugsfähige Kosten zu körperschaftsteuerlichen Zwecken dar. Der Gesetzgeber hat diese generelle Begrenzung für hochwertige Autos eingeführt, weil diese Fahrzeugtypen aus seiner Sicht nicht zu dienstlichen Zwecken gefahren werden.

Anders verhält es sich, wenn persönliche Einkommensteuer auf die Nutzung des Fahrzeugs gezahlt wird. Dann sind alle Kosten zu 100 Prozent von der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Das gilt ebenfalls für die Abschreibungen zu 100 Prozent bis zum besagten Wert von 400.000 Kuna des Anschaffungspreises. Der Mehrbetrag ist auch hier aus körperschaftsteuerlicher Sicht nicht abzugsfähig.

– Ist die Mehrwertsteuer von 25 Prozent für Unternehmen abzugsfähige Vorsteuer?

Seit dem 1. März dieses Jahres ist die Mehrwertsteuer nicht mehr abzugsfähig auf alle Kauffahrzeuge und andere zur Verfügung stehenden Beschaffungsformen für Fahrzeuge. Davor haben Unternehmen ebenfalls 70 Prozent als abzugsfähige Vorsteuer geltend machen können. Eine 100-prozentige Erstattung war allerdings nie möglich. Nun stellt die Mehrwertsteuer keine abzugsfähige Vorsteuer mehr da. Und da gibt es keine Unterschiede, ob das Fahrzeug gekauft oder geleast oder ob persönliche Einkommensteuer auf die Nutzung abgeführt wird oder nicht. Es gibt aber wenige Ausnahmen, in denen 100 Prozent der Mehrwertsteuer als Vorsteuer gezogen werden kann: wenn das Fahrzeug für spezielle geschäftliche Aktivitäten genutzt wird, wie bei Taxis, Leasinggebern, Pannenhilfe und Fahrschulen sowie für die Instandhaltung wie Reifen- und Ölwechsel und die jährlichen Fahrzeuginspektionen.

– Warum hat der Staat die steuerliche Abzugsfähigkeit für Unternehmen begrenzt?

Die steuerliche Abzugsfähigkeit ist aus einem wesentlichen Grund eingeschränkt worden: Es gibt viele Fahrzeuge, die als Firmenwagen registriert sind und von denen die Regierung annimmt, dass sie zu privaten Zwecken genutzt werden.

– Haben Sie in Kroatien auch andere Steuern auf Fahrzeuge wie zum Beispiel Kfz-Steuer oder Mautgebühren?

Ja. Wenn das Fahrzeug registriert wird, sind eine Gebühr sowie spezielle Kfz-Abgaben zu zahlen. Diese sind zur Zahlung fällig, wenn die reguläre Registrierung ein Mal im Jahr vorgenommen wird. Es handelt sich um eine jährliche Steuer, weil die Fahrzeugregistrierung Jahr für Jahr stattfindet. Infolgedessen unterliegt das Fahrzeug jedes Mal einer speziellen Steuer und den Abgaben, wenn die Registrierung erfolgt.

– Welchen Rahmen gibt der Gesetzgeber für die Einkommensteuer beim Arbeitnehmer als Firmenwagennutzer vor?

Aus der privaten Nutzung oder aus der dualen Nutzung zu dienstlichen und privaten Zwecken eines Firmenwagens entsteht ein geldwerter Vorteil, der das zu versteuernde Einkommen des Arbeitnehmers erhöht. Die Ermittlung richtet sich wiederum nach der Beschaffungsform. Hat das Unternehmen den Wagen gekauft, beträgt der geldwerte Vorteil monatlich ein Prozent vom gezahlten Kaufpreis des Fahrzeugs inklusive Mehrwertsteuer – also vom tatsächlichen Fahrzeugwert. Wenn das Unternehmen den Firmenwagen geleast hat, sind 20 Prozent der Leasingraten pro Monat als geldwerter Vorteil anzusetzen. Dem regulären Einkommen sind dann entweder die ein Prozent vom Kaufpreis oder die 20 Prozent der monatlichen Leasingrate aufzuschlagen.

– Und wenn der Nutzer ein Fahrtenbuch führt und beweist, wie viele Kilometer er zu dienstlichen und zu privaten Zwecken gefahren ist: Wie ist das zu behandeln?

Die persönliche Einkommensteuer kann ebenfalls auf Basis von Daten berechnet werden, mit denen nachgewiesen wird, wie viele private Kilometer der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug gefahren ist. Diese Methode ist für Kauf- und Leasingfahrzeuge anwendbar. In diesem Fall muss die Anzahl der Privatkilometer mit zwei Kuna (ca. 0,27 Euro) multipliziert und der daraus resultierende Betrag dem zu versteuernden Einkommen des Arbeitnehmers hinzugerechnet werden.

– Wie sind die Fahrten der Arbeitnehmer von der Wohn- zur Arbeitsstätte einzustufen?

Der Arbeitgeber kann seinen Arbeitnehmern Einzelfahrausweise oder Monatstickets für öffentliche Verkehrsmittel kaufen oder ihm den Wert der Einzel- und Monatstickets in bar geben. Dies kann ohne Steuern ausgezahlt werden. Alle anderen Zahlungen über diesen Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen der Arbeitnehmer. Wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel seinen Privatwagen während der Arbeitszeit für dienstliche Verpflichtungen nutzt, kann er zwei Kuna (ca. 0,27 Euro) pro Kilometer dem Arbeitgeber belasten. Auch dieser Betrag kann steuerfrei ausgezahlt werden.

– Können Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer auch an den laufenden Kosten beteiligen und tun sie das?

Nein, da die Pauschalmethode alle Aufwendungen abdeckt. So ist beispielsweise erlaubt, ebenfalls den Kraftstoff zu dienstlichen Zwecken auf Unternehmensebene im Verhältnis 70 zu 30 steuerlich anzusetzen. Und wenn der Arbeitnehmer seinen Privatwagen für dienstliche Fahrten nutzt, hat er wie bereits erläutert das Recht auf Begleichung seiner Kosten mit zwei Kuna pro Kilometer.

– Ist es in Kroatien gängiger, dem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung zu stellen oder nutzen die Arbeitnehmer eher ihren Privatwagen und lassen sich die Unkosten entsprechend erstatten?

Wenn die Arbeitnehmer sehr viele dienstliche Fahrten zurücklegen, ist es häufig so, dass ihnen ein Firmenwagen gestellt wird. Denn die Methode, zwei Kuna pro dienstlich gefahrenem Kilometer zu erstatten, ist ziemlich teuer, wenn der Arbeitnehmer beispielsweise 5.000 dienstliche Kilometer pro Monat mit seinem Auto fährt. Für den Arbeitgeber ist es in diesen Fällen daher eine Sache der Vernunft, Firmenwagen bereitzustellen.

– Bevorzugen Unternehmen das Leasing oder den Kauf von Fahrzeugen?

Meistens leasen Unternehmen die Autos.

– Welche bilanziellen Abschreibungsregeln gelten bei Kauf und Leasing von Autos?

Die Abschreibungsrate ist ziemlich hoch. Wenn ein Unternehmen das Fahrzeug kauft und die degressive Abschreibung wählt, ist es in zweieinhalb Jahren amortisiert. Der maximale Abschreibungssatz, den das Körperschaftssteuergesetz zulässt, beträgt also 40 Prozent. Die Standardrate ist 20 Prozent. Normalerweise sollten jedoch die Abschreibungssätze der Rechnungslegungsstandards Anwendung finden, welche die Jahre der Nutzung zugrunde legen. Obwohl das Körperschaftssteuergesetz die Verdoppelung des Standardsatzes demnach prinzipiell erlaubt, schätzen Unternehmen die Nutzungsdauer über die Jahre und schreiben die Fahrzeuge mit der entsprechenden Rate über diesen Zeitraum ab. Auch im Falle von Finance Leasing ist die Abschreibung der Fahrzeuge möglich. Wenn es sich um Operational Leasing handelt, kann zwar keine Abschreibung vorgenommen werden, die Aufwendungen sind aber mittels Ausgabenbelege nach der beschriebenen 70:30-Methode steuerlich abzugsfähig.

– Was sind typische Firmenwagen?

Das ist abhängig von der Hierarchiestufe des Fahrzeugnutzers. Gewöhnlich unterteilt es sich in zwei Ebenen. Erste Gruppe sind die Führungskräfte, denen Firmenwagen zur Verfügung stehen. Sie fahren zum Beispiel Audi A6, VW Passat et cetera. Besonders Fahrzeuge der oberen Mittelklasse sind hier sehr beliebt. Daneben gibt es eine niedrigere Ebene von Arbeitnehmern wie Vertriebsmitarbeiter und andere Spezialisten, die zum Beispiel VW Golf und andere Mittelklasseautos fahren.

– Rechnen Sie demnächst mit Neuerungen bei der Besteuerung von Firmenwagen oder plant die Regierung etwas wie beispielsweise die Besteuerung von Fahrzeugen auf Basis des CO2-Ausstoßes?

Nein, die Regierung hat ja erst vor einigen Monaten Gesetze erlassen, die recht streng sind. Wie bereits erwähnt, gehört hierzu, dass die Mehrwertsteuer nicht mehr abzugsfähig ist. Dieser Wechsel war durchaus schockierend und die Geschäftswelt ist ziemlich unzufrieden mit den neuen Regeln. Aus diesem Grunde meine ich, dass die Regierung für eine Weile nicht noch mehr ändern wird.

– Welche Regelungen sehen Sie als charakteristisch für Kroatien?

Ich denke, das ist die nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer. In anderen Länden ist sie entsprechend der geschäftlichen Nutzung zumindest teilweise abzugsfähig. Das ist bei uns nicht der Fall und daher ziemlich radikal.

– Worauf sollten Flottenmanager bei der Besteuerung von Firmenwagen in Kroatien noch achten?

Neben der nicht abzugsfähigen Mehrwertsteuer ist das vor allem das hohe Niveau an Steuersätzen auf das persönliche Einkommen von bis zu 46 Prozent. Zusätzlich sind auf den geldwerten Vorteil Sozialbeträge abzuführen, die sich gegenwärtig auf 20 Prozent für den Arbeitnehmer und 15,2 Prozent für den Arbeitgeber belaufen. Außerdem ist die Spezialsteuer auf Pkw und andere Kraftfahrzeuge sehr teuer. Diese ist zum Beispiel auf den Import des Fahrzeugs zu entrichten. Steuerbasis dafür ist der Kaufpreis. Wenn das Fahrzeug zu einem Preis von 50.000 Kuna (ca. 6.700 Euro) gekauft wurde, beträgt die Steuer darauf 13 Prozent. Für Fahrzeuge zwischen 150.000 und 200.000 Kuna (ca. 20.100 bis 26.800 Euro) beläuft sich die Steuer auf 27.000 Kuna (ca. 3.600 Euro) plus 28 Prozent auf den Mehrbetrag über 150.000 Kuna (ca. 20.100 Euro). Je teurer das Fahrzeug also ist, desto höher auch die zu zahlende Steuer. Deshalb können Fahrzeuge, die als Luxusautos angesehen werden, in Kroatien auch ziemlich kostspielig sein.

Herr Nimcevic, vielen Dank für das informative Gespräch! | Interview: Annemarie Schneider

Serie

Kfz-Besteuerung

in Europa

Kroatien | Steuern und Abgaben rund um das Firmenfahrzeug

körperschaftsteuerliche Perspektive: Für Arbeitgeber sind grundsätzlich 70 Prozent der jährlichen Kosten rund um den Firmenwagen steuerlich abzugsfähig, wenn keine persönliche Einkommensteuer auf das Fahrzeug bei privater respektive privater und dienstlicher Nutzung gezahlt wird. Für die Abschreibungskosten gilt hier ebenfalls die 70-Prozent-Marke bis zur Grenze von 400.000 Kroatischen Kuna (HRK) (entspricht ca. 53.600 Euro). Wird persönliche Einkommensteuer auf die Nutzung des Fahrzeugs gezahlt, dann sind alle Kosten zu 100 Prozent von der Körperschaftsteuer abzugsfähig. Das gilt ebenfalls für die Abschreibungen zu 100 Prozent, aber auch hier nur bis zum besagten Wert von 400.000 HRK des Anschaffungspreises.

25 Prozent Mehrwertsteuer, die seit 1. März keine abzugsfähige Vorsteuer mehr ist. Ausnahme: bei speziellen geschäftlichen Aktivitäten wie bei Taxis, Leasinggebern oder Fahrschulen.

Abgaben sowie Kfz-Steuer bei jährlicher Registrierung des Fahrzeugs.

geldwerter Vorteil bei Nutzung eines Firmenwagens aufseiten des Arbeitnehmers zu privaten sowie zu privaten und dienstlichen Zwecken: Ist das Fahrzeug gekauft, beträgt er ein Prozent des Kaufpreises inkl. MwSt. pro Monat. Ist das Fahrzeug geleast, sind 20 Prozent der monatlichen Leasingrate anzusetzen. Beide wirken jeweils erhöhend auf das zu versteuernde Einkommen.

Alternative für Arbeitnehmer durch Führen eines Fahrtenbuchs: Bei Nachweis der privaten Kilometer pro Monat werden diese mit zwei Kuna (ca. 0,27 Euro) multipliziert. Dieser Betrag erhöht das zu versteuernde Einkommen.

Nutzt ein Arbeitnehmer seinen Privatwagen für dienstliche Fahrten, kann er den Arbeitgeber pro gefahrenem Kilometer zwei Kuna berechnen. Dieser Betrag ist steuerfrei auszahlbar.

Abschreibung der Fahrzeuge: i. d. R. über die Nutzungsdauer, allgemein jedoch die Möglichkeit bei degressiver Abschreibung mit einem Satz von 40 Prozent p. a. über zweieinhalb Jahre. Standardrate: 20 Prozent pro Jahr.

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