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Steuergerüst in Italien

28.02.2011 12:02 Uhr
Steuergerüst in Italien

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Teil 5: Wie der italienische Gesetzgeber die Besteuerung von Firmenwagen regelt.

Steuergerüst in Italien

Italien setzt bei der Besteuerung von Firmenwagen prinzipiell auf pauschale Ermittlungsmethoden, die bei Kauf, Leasing oder Miete konsequent Anwendung finden. Das gilt sowohl für die Körperschaft- und Umsatzsteuer bei den Unternehmen als auch für die Einkommensteuer bei den Arbeitnehmern. Die grundlegenden Vorgaben erläutert Dr. Riccardo Gabrielli, Steuerexperte der STS Deloitte in Italien.

Af: Welche Steuern erhebt der italienische Staat generell auf die Anschaffung respektive den Betrieb von Firmen-Pkw?

Gabrielli: In Italien unterliegt die Anschaffung eines Fahrzeugs grundsätzlich einer Zulassungssteuer von 84,10 Euro plus der damit verbundenen Kosten für die Ausstellung des Nummernschilds und einer Kommunalsteuer, deren Höhe vom Fahrzeugtyp, der Leistung und der Provinz abhängig ist, in welcher der Käufer seinen Sitz hat (siehe „Prinzip zur Berechnung der Kommunalsteuer“ rechts, 2. v. oben). Darüber hinaus unterliegt die Anschaffung eines Fahrzeugs der Mehrwertsteuer von 20 Prozent und der jährlichen Steuer für den Erhalt des Kfz-Kennzeichens, die sich auf Basis der Kilowatt errechnet und dementsprechend variiert (siehe „Jährliche Steuer für den Erhalt des Kfz-Kennzeichens“ auf S. 58).

Soweit es Unternehmensfahrzeuge betrifft, müssen die Kosten für den Erwerb respektive das Leasing oder die Miete und mögliche damit verbundene laufende Kosten wie Services, Kraftstoff und Reifen zur Bemessung des besteuerungsfähigen Einkommens für die italienische Körperschaftsteuer berücksichtigt werden, die 27,5 Prozent entspricht. Grundsätzlich sieht die italienische Steuergesetzgebung sowohl bei der Umsatz- als auch bei der Körperschaftsteuer keine vollständige Abzugsfähigkeit für Unternehmensfahrzeuge vor. Vielmehr setzt der Staat bestimmte Grenzen, die davon abhängig sind, ob der Firmenwagen gekauft, gemietet oder geleast ist und ob das Fahrzeug den größten Teil des Geschäftsjahres einem Arbeitnehmer zugeordnet wird oder ob es zur dienstlichen und privaten Nutzung dient und auch speziell keinem Arbeitnehmer zugeteilt ist.

Af: Wie stellen sich die steuerlichen Vorgaben für Unternehmen bei Kauf und Leasing dar?

Gabrielli: Sowohl bei Kauf als auch bei Leasing gibt es jeweils zwei Versionen. Erste Variante bei Kauf kommt zum Tragen, wenn der Firmenwagen für den Großteil des Geschäftsjahres einem Arbeitnehmer zugeteilt ist. In diesem Fall sind die tatsächlichen Netto-Anschaffungskosten des Fahrzeugs zu 90 Prozent von der Körperschaftsteuer absetzbar, während die gezahlte Umsatzsteuer zu 40 Prozent geltend gemacht werden kann. Die Kosten für mögliche damit verbundene Services können ebenfalls zu 90 Prozent im Rahmen der Körperschaftsteuer und die darauf entfallende Umsatzsteuer zu 40 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die zweite Besteuerungsvariante im Falle eines Kaufes wird angewendet, wenn das Fahrzeug zur geschäftlichen und privaten Nutzung dient und keinem Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Die tatsächlichen Nettoanschaffungskosten eines solchen Fahrzeugs sind dann nur zu maximal 40 Prozent in einem Geschäftsjahr respektive bis zu einem Maximum von 18.075,99 Euro netto absetzbar. Die gezahlte Umsatzsteuer auf diesen Höchstbetrag kann wiederum zu 40 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Die Kosten für jegliche damit verbundene Services sind zu 40 Prozent im Rahmen der Körperschaftsteuer abziehbar. In diesem Zusammenhang kann auch die Umsatzsteuer zu 40 Prozent als Vorsteuer geltend gemacht werden.

Af: Und wie verhält es sich mit der steuerlichen Abzugsfähigkeit bei Leasing?

Gabrielli: Zum einen gibt es hier für die Unternehmen wieder eine Variante, wenn der Firmenwagen über den Großteil des Geschäftsjahres einem Arbeitnehmer zuzuordnen ist, sowie eine zweite Variante, wenn das Fahrzeug dienstlich und privat genutzt wird und keinem Arbeitnehmer zugeteilt ist. Bei ersterer Variante sind die jährlichen Netto-Leasingzahlungen zu 90 Prozent von der Körperschaftsteuer abzugsfähig und die darauf gezahlte Umsatzsteuer zu 40 Prozent als Vorsteuer geltend zu machen. Gleiches gilt für die damit verbundenen Services.

Analog zum Kauf wird die zweite Option angewendet, wenn das Fahrzeug geschäftlich und privat genutzt wird und es keinem Arbeitnehmer zuzuordnen ist. Hier können 40 Prozent der jährlich gezahlten Netto-Leasingraten von der Körperschaftsteuer bis zum Betrag von 18.075,99 Euro abgesetzt werden, was der jährlichen maximalen Amortisationsquote bei Kauf entspricht. Die darauf gezahlte Umsatzsteuer kann dann bei den Leasingraten zu 40 Prozent geltend gemacht werden. Die steuerliche Abzugsfähigkeit der jährlichen Servicekosten ist generell zu jeweils 40 Prozent bei der Körperschaftsteuer und bei der Umsatzsteuer begrenzt.

Af: Und die Automiete hat nochmals andere Regeln für Unternehmen?

Gabrielli: Auch in diesem Fall findet eine Pauschalmethode ihre Anwendung. Kann das Fahrzeug bei der Miete einem Arbeitnehmer für das Geschäftsjahr zum Großteil zugeordnet werden, sind auch hier die Nettokosten zu 90 Prozent bei der Körperschaftsteuer respektive die Umsatzsteuer zu 40 Prozent für Leasingrate und Services abzugsfähig. Dient das Fahrzeug aber für geschäftliche sowie private Fahrten und kann es keinem Arbeitnehmer zugeordnet werden, sind die jährlichen Netto-Mietzahlungen bis zu einem Maximum von 3.615,20 Euro zu 40 Prozent absetzbar und die darauf gezahlte Umsatzsteuer zu 40 Prozent. Die Servicekosten können wiederum zu 40 Prozent bei der Körperschaftsteuer beziehungsweise der Umsatzsteuer geltend gemacht werden.

In Bezug auf die genannten Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit bei Kauf, Leasing sowie der Miete von Firmenwagen im Rahmen der Körperschaftsteuer sowie der Umsatzsteuer muss ich jedoch hinzufügen, dass diese nicht für sogenannte Hilfsfahrzeuge wie zum Beispiel Taxis oder Lkw und Transporter gelten, welche Unternehmen zur Durchführung ihrer Geschäfte benötigen. Die Kosten hierfür sind stets vollständig absetzbar.

Af: Welchen Rahmen sieht der Gesetzgeber für die Besteuerung des Einkommens von Arbeitnehmern vor, die Firmenwagen nutzen?

Gabrielli: Arbeitnehmer müssen auf die Nutzung eines Firmenwagens prinzipiell Einkommensteuer zahlen, wenn es ihnen durch das Unternehmen den Großteil des Geschäftsjahres zugeordnet wird. In diesem Fall unterliegt der Wert der Zusatzleistung, der aus der Nutzung des Fahrzeuges durch den Arbeitnehmer und die daraus entstehende Nettobelastung für das Unternehmen aus dem Zurverfügungstellen resultiert, der individuellen Einkommensbesteuerung. Der Wert der Zusatzleistung, welche die Basis für die Besteuerung bildet, wird zu diesem Zweck nach einer Pauschalmethode festgelegt. Im Einzelnen entspricht der Wert 30 Prozent von 15.000 Kilometern pro Jahr, wobei ein Betrag von x Euro pro Kilometer auf Basis einer Tabelle des Italienischen Automobilclubs ermittelt wird. Der Betrag aus dieser Kalkulation wird dann beim Arbeitnehmer abzüglich der Nettobeträge einkommensteuerwirksam, welche das Unternehmen dem Arbeitnehmer weiterbelastet. Um den Wert der Zusatzleistung zu verringern, müssen – neben der erfolgten Belastung des Arbeitnehmers – die Kostenbelege für die Belastungen durch das Unternehmen respektive für die selbst getragenen Kosten durch den Arbeitnehmer im betreffenden Geschäftsjahr gesammelt werden (siehe Formel zur „Berechnung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer“ auf S. 57).

Af: Hat es jüngst Änderungen bei der Besteuerung von Firmen-Pkw gegeben oder stehen welche bevor?

Gabrielli: Bis 2006 ist die Umsatzsteuer auf Firmenwagen überhaupt nicht abzugsfähig gewesen. Sukzessive ist dann die teilweise Abzugsfähigkeit – wie eben beschrieben – eingeführt worden. Als eine Konsequenz daraus hat der Gesetzgeber den Steuerzahlern auch die Möglichkeit eingeräumt, bis 16. April 2007 die Erstattung der nicht abgezogenen Umsatzsteuer auf Firmenwagen für die Jahre 2003 bis 2006 zu fordern. Gegenwärtig sind keine Hindernisse oder Nachteile in der italienischen Steuergesetzgebung bezüglich Firmenwagen zu erwarten.

Af: Was müssen Flottenbetreiber aus Deutschland mit Firmen-Pkw in Italien aus steuerlicher Sicht auf jeden Fall beachten?

Gabrielli: Bis auf die Regelungen zur Abzugsfähigkeit der Kosten für Firmenwagen im Rahmen der Körperschaft- und Umsatzsteuer gibt es keine weiteren wesentlichen Elemente, die ein Flottenmanager berücksichtigen müsste.

Af: Herr Gabrielli, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Serie:

Kfz-Besteuerung

in Europa

Prinzip zur Berechnung der Kommunalsteuer

Auf Basis der Werte in der Tabelle ist es den italienischen Kommunen erlaubt, die Steuer um bis zu 30 Prozent zu erhöhen.

Beispiel für ein Kfz mit 70 kW, das in Rom zugelassen wird, wo der Betrag um 20 Prozent höher ist:

Zulassungssteuer = (150,81 Euro x 1,2) + (17 x 3,5119 Euro x 1,2) = 252,61 Euro

Berechnung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer

(30 % von 15.000 km) x Kosten für das jeweilige Kfz, welche der Italienische Automobilclub festlegt – Beträge aus Belastungen bzw. gesammelten Belegen aus selbst getragenen Kosten des Arbeitnehmers.

Beispiel:

Der geldwerte Vorteil für einen Arbeitnehmer mit einem VW Passat 2.0 TDImit 170 PS als Firmenwagen, für den das Unternehmen einen Nettobetrag von 1.200 Euro an den Arbeitnehmer weiterbelastet hat, ergibt sich folgender zu versteuernder Betrag:

4.500 km x 0,660921 Euro (laut Tabelle des Automobilclubs) – 1.200 Euro = 1.774,14 Euro p. a.

Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 6: In der kommenden Ausgabe lesen Sie, welche Vorgaben es für Arbeitgeber und Mitarbeiter in den Niederlanden bei der Besteuerung von Firmenfahrzeugen gibt.

Italien: wichtige Steuern rund um den Firmenwagen

Bei der Besteuerung von Firmen-Pkw setzt Italien vorwiegend auf Pauschalmethoden. Wesentliche Vorgaben für Unternehmen und Dienstwagenfahrer im Überblick:

Zulassungssteuer, Kommunalsteuer und jährliche Steuer für den Erhalt eines Kennzeichens, die sich an der Fahrzeugleistung und den Emissionseinstufungen nach Euro-Norm orientiert

Umsatzsteuer von 20 Prozent, die für Firmenwagen in Unternehmen allerdings nur begrenzt abzugsfähig ist

Auch bei der Körperschaftsteuer, die 27,5 Prozent entspricht, sind die Kosten für Firmenwagen nur limitiert absetzbar.

Grundsätzlich zwei Varianten bei Kauf und Leasing: 1. Wenn das Kfz dem Arbeitnehmer zugeordnet ist, dann sind die Netto-Anschaffungskosten bzw. Leasingkosten sowie die laufenden Kosten zu 90 Prozent von der Körperschaftsteuer absetzbar und 40 Prozent der Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. 2. Kfz wird privat und dienstlich genutzt und ist keinem Arbeitnehmer zuzuordnen: Dann sind die Netto-Kosten nur zu 40 Prozent bzw. max. 18.075,99 Euro netto absetzbar und 40 Prozent der Umsatzsteuer.

Einkommenbesteuerung des Arbeitnehmers für die Nutzung eines Firmenwagens über eine Pauschalmethode (siehe „Berechnung des geldwerten Vorteils für Arbeitnehmer“ auf S. 57)

Jährliche Steuer für den Erhalt des Kfz-Kennzeichens

Auf Basis der Tabelle würde sich beispielsweise für ein Kfz mit „Euro 5“ und 110 kW die jährliche Steuer wie folgt berechnen:

(100 kW x 2,58 Euro) + (10 kW x 3,87 Euro) = 296,70 Euro

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