Stellschrauben planvoll gedreht
Luxemburg setzt bei der Besteuerung von Firmenwagen auf klare, teilweise harte Regeln. So gibt es hier zwar eine geringe Mehrwertsteuer von 15 Prozent, aber auch eine pauschale Versteuerung des geldwerten Vorteils durch den Fahrzeugnutzer von 1,5 Prozent. Welche steuerlichen Grundsätze der Gesetzgeber und die Behörden sonst noch festlegen, schildert Sonja Linz, Partner Tax Department bei Deloitte Luxemburg.
Af: Welche Steuern gibt es in Luxemburg generell für Fahrzeuge und im Speziellen für Firmenwagen?
Linz: Zum einen beginnt es bei der Anschaffung eines Fahrzeuges natürlich mit der Mehrwertsteuer, die wie in allen EU-Ländern erhoben wird. Sie beträgt in Luxemburg 15 Prozent. Daneben hat man bei jeder Neuzulassung und Ummeldung eine Steuermarke zu erwerben, die 50 Euro kostet. Zum anderen wird eine jährliche Kfz-Steuer erhoben, deren Höhe seit ungefähr drei Jahren nicht mehr vom Hubraum, sondern von den CO2-Emissionen des Autos abhängig ist. Damit hat Luxemburg den Trend hin zu einem stärkeren Klimaschutz aufgegriffen. Dabei wird auch kein Unterschied zwischen Privat- und Firmenwagen gemacht. Vor gut drei Jahren hatte darüber hinaus die Steuerbehörde den Vorschlag in den Raum gestellt, dass Unternehmen Firmenwagen und ihre damit verbundenen Kosten künftig nur noch geltend machen können, wenn das Auto nur einen geringen CO2-Ausstoß hat und hierbei eine bestimmte Grenze nicht überschreitet. Dieses Thema wurde hitzig diskutiert und daraufhin fallen gelassen.
Af: Wie errechnet sich denn diese CO2-abhängige Kfz-Steuer?
Linz: Zur Berechnung gibt es eine relativ komplizierte Formel. Prinzipiell nimmt man die durchschnittlichen CO2-Werte, welche die Hersteller für das jeweilige Modell vorgeben. Diese werden dann wiederum multipliziert mit einem bestimmten Koeffizienten, der sich danach unterscheidet, ob es sich um ein Benzin- oder Dieselfahrzeug handelt. Daraus ergibt sich dann die Kfz-Steuer. (Anm. der Redaktion: Die genaue Formel findet sich im Infokasten „Luxemburg: elementare Steuern rund um die Firmenwagen“) Gerne nenne ich zur Orientierung auch Beispiele dafür, was die Kfz-Steuer bei dem einen oder anderen Modell kostet: Wenn man etwa einen Audi A4 1.8 TFSI mit 120 PS nimmt, dann summiert sich die jährliche Kfz-Steuer auf 127 Euro. Bei einem VW Passat 2.0 TDI DPF BlueMotion Technology mit 140 PS sind es 50 Euro und bei einem Bentley 6 Liter W12 Twin Turbo mit 560 PS sind es 855 Euro pro Jahr. Man muss wirklich die einzelnen Modelle ansehen und entsprechend den CO2-Ausstoß berechnen ...
Af: Können Unternehmen die 15-prozentige Mehrwertsteuer auch als Vorsteuer geltend machen?
Linz: Ja. Der Arbeitgeber kann die gesamte Mehrwertsteuer grundsätzlich als Vorsteuer geltend machen. Wenn der Arbeitnehmer das Fahrzeug allerdings auch privat nutzen darf, kann der Arbeitgeber diesen Part auch bei der Mehrwertsteuer nicht abziehen, sondern muss sie dafür zahlen. Für die Festlegung dieses privaten Nutzungsanteils gibt es jedoch keine klaren Regeln. Es heißt lediglich: Wenn ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber eine Dienstleistung oder Ware bekommt, dann muss darauf anhand des Vorteils Mehrwertsteuer berechnet und gezahlt werden. Der Arbeitgeber muss hierzu errechnen, welche Gesamtkosten ihm hierfür entstehen. Dann muss er abwägen, wie viele Kilometer der Mitarbeiter jährlich privat fährt. Dazu müsste man eigentlich ein Fahrtenbuch führen, was hier in Luxemburg aber sehr selten gemacht wird. Deshalb wird der private Anteil realitätsnah geschätzt, zum Beispiel mit 20 Prozent der jährlich gefahrenen Kilometer. Die Kosten werden dann auch zu 20 Prozent der Mehrwertsteuer unterworfen respektive die dementsprechende Vorsteuer nicht geltend gemacht.
Af: Und wie sehen die Regelungen in der Körperschaftssteuer für Firmenwagen aus?
Linz: Die Kosten für Firmenwagen werden als Ausgaben behandelt, die für Unternehmen prinzipiell voll abzugsfähig sind. Ferner beläuft sich die Abschreibungszeit für gekaufte Fahrzeuge in Luxemburg auf bis zu fünf Jahre, wobei vier Jahre in den Unternehmen die Norm sind.
Af: Werden durch die Steuervorschriften der Kauf oder das Leasing von Firmenwagen bevorzugt?
Linz: An sich nicht. Aber Kauffuhrparks sind inzwischen nur noch selten zu finden. Insgesamt bevorzugen Unternehmen das Full-Service-Leasing für ihre Fahrzeuge, die meist mit Vertragslaufzeiten von 36 Monaten geleast werden. Hintergrund sind dabei nicht so sehr die steuerlichen Gegebenheiten, sondern der hohe Aufwand, den man mit einer eigenen Flotte und dem Management hätte, und dass man sich dann noch intensiver mit dem Fuhrpark beschäftigen müsste.
Af: Wie verhält sich die steuerliche Behandlung von Grenzgängern nach Luxemburg, wenn sie einen Firmenwagen haben und damit auch nach Hause in ihr jeweiliges Land fahren?
Linz: Es sind täglich über 140.000 Menschen, die in Luxemburg rein und raus fahren. Aus Luxemburger Sicht sind die Konsequenzen bei Grenzgängern die gleichen wie bei in Luxemburg Ansässigen. Wo Unternehmen jedoch aufpassen müssen, sind die Anforderungen an die Fahrer in den jeweiligen Staaten. Deshalb haben beispielsweise die belgischen Grenzgänger alle ein Dokument im Auto, mit dem sie belegen, dass das Auto Eigentum der Firma ist oder im Falle von Leasing der Nutzer ist und der Arbeitgeber den Pkw per Arbeitsvertrag zur Verfügung stellt, um ihn teilweise auch privat nutzen zu können. Denn die belgischen Behörden behaupten immer wieder, dass das Fahrzeug dort zugelassen sein und damit der höheren Mehrwertsteuer unterworfen werden müsste. Es müssen daher bestimmte Regelungen erfüllt sein, um ein Fahrzeug problemlos nutzen zu können. Der Sachverhalt stellt sich jedoch schwieriger dar, wenn jemand, der in Belgien ansässig ist, in Luxemburg seine eigene Firma hat. Dann wollen es die belgischen Behörden oft nicht akzeptieren, dass das Fahrzeug in Luxemburg angemeldet ist. Mit anderen Ländern wie Deutschland hatten wir diese Probleme bisher jedoch nicht.
Af: Welches Regelwerk gilt für Unternehmen in puncto Einkommensteuer?
Linz: Auch bei der Einkommensteuer gilt das Prinzip: Die tatsächliche private Nutzung muss versteuert werden. Dies wäre aber nur möglich, wenn man ein Fahrtenbuch führt. Das ist auch als Option im einschlägigen Zirkularschreiben der Steuerverwaltung vorgesehen. Darin legt die Behörde fest, dass – soweit ein Fahrtenbuch geführt wird – der Arbeitnehmer seine privaten Kilometer eintragen muss und der Arbeitgeber den daraus entstehenden Vorteil jeden Monat anhand einer Abrechnung auf Basis der gefahrenen Kilometer einkommensteuerwirksam abbilden muss.
Daneben gibt es auch die Möglichkeit der Pauschalbesteuerung. Diese erfolgt mit 1,5 Prozent vom tatsächlich gezahlten Bruttoneupreis des Fahrzeugs pro Monat, der dann auf das Einkommen des Arbeitnehmers geschlagen und versteuert wird. Früher hatten wir wie in Deutschland die Ein-Prozent-Regelung, die dann aber vor 15 Jahren erhöht wurde.
Es gab auch eine Zeit, in der nicht klar war, ob die 1,5 Prozent mit oder ohne Rabatte anzusetzen sind. Im vergangenen Jahr hat man dann aber festgelegt, dass die Rabatte berücksichtigt werden müssen. Das ist für Arbeitgeber eine gute Nachricht, denn diese fallen ja bei entsprechenden Volumen im Fuhrpark auch entsprechend aus und wirken dadurch nun steuermindernd.
Af: Als die Ein-Prozent-Regelung zur Bemessung der Einkommensteuer auf 1,5 Prozent erhöht wurde: Gab es Veränderungen im Orderverhalten?
Linz: Nein. Ein Downsizing bei den Fahrzeugen ist aus meiner Erfahrung nicht zu sehen gewesen. Luxemburg hat nach wie vor viele große Fahrzeuge mit viel PS und einen relativ neuen Fahrzeugpark, weil die Autos schnell gewechselt werden. Wenn aber ein Gesetz käme, das die steuerliche Abzugsfähigkeit anhand des CO2-Ausstoßes begrenzt, dann würde sich das mit Sicherheit bemerkbar machen. Das hat die schon erwähnte Diskussion zur CO2-orientierten Firmenwagenbesteuerung gezeigt. Damals wurden prophylaktisch viele große Modelle abbestellt, die bereits geordert waren.
Af: Wie werden in Luxemburg die laufenden Kosten behandelt?
Linz: Wenn der Arbeitgeber die Fahrzeuge kauft, dann kann er diese Kosten auch voll ansetzen. Gleiches gilt für Unternehmen, die ihre Fahrzeuge im Full-Service leasen. Auch hier sieht das Zirkularschreiben der Steuerbehörde die Abzugsfähigkeit vor, da der Mitarbeiter den Vorteil ja entweder pauschal oder über einen ermittelten privaten Nutzungsanteil versteuert. Nichtsdestotrotz achtet die Behörde bei Prüfungen genau darauf, dass die Vorgaben genau erfüllt sind, was nicht selten viel Diskussionsstoff birgt.
Af: Rechnen Sie demnächst mit weiteren Neuerungen im Steuerrecht für Firmenwagen?
Linz: In Luxemburg wird immer wieder viel diskutiert. Es könnte im Zusammenhang mit Firmenwagen durchaus noch einmal zu einkommensteuererhöhenden Vorgaben speziell für bestimmte Autos oder Vertragsklauseln kommen. Außerdem könnte die steuerliche Abzugfähigkeit auf Basis des CO2-Ausstoßes wieder aufflammen. Warten wir es ab.
Af: Was müssen Flottenmanager beachten, wenn sie Fahrzeuge in Luxemburg betreiben?
Linz: Wenn eine deutsche Firma den Mitarbeitern hier Firmenwagen zur Verfügung stellen würde, dann sind keine großen Besonderheiten zu beachten. Sie muss jedoch bedenken, dass Luxemburg ein kleines Land mit vielen Grenzgängern ist und letztlich diejenigen, die das Auto benutzen, auch in Frankreich und Belgien fahren. Das läuft unter Umständen nicht unbedingt genauso reibungslos wie in Deutschland, was ich ja am Beispiel von Belgien erläutert habe.
Es gibt aber auch eine positive Entwicklung für deutsche Unternehmen. Denn seit 1. Januar 2010 ist das Verleasen nach Luxemburg auch von Deutschland aus attraktiver geworden. Bisher war es so, dass Leasinggesellschaften aus Deutschland immer die höhere deutsche Mehrwertsteuer auf die Leasingrate berechnen mussten, wenn sie ein Fahrzeug nach Luxemburg verleast haben. Das hat sich geändert. Jetzt können sie eine Rechnung ohne Mehrwertsteuer an den Luxemburger mehrwertsteuerpflichtigen Arbeitgeber stellen. Letzterer erklärt beim Luxemburger Finanzamt sowohl die zu zahlende als auch die rückzuerstattenden 15 Prozent Luxemburger Mehrwertsteuer, sodass Vorfinanzierungskosten entfallen.
Af: Frau Linz, vielen Dank für das Gespräch! Interview: A. Schneider
Teil 3: Welche Vorgaben in Luxemburg für die Besteuerung von Firmenfahrzeugen gelten.
Neue Serie:
Kfz-Besteuerung
in Europa
Kfz-Besteuerung in Europa – Teil 4: In der kommenden Ausgabe lesen Sie, welche Regelungen Arbeitgeber und Nutzer von Firmenwagen in Frankreich bei der Besteuerung von Fahrzeugen beachten müssen.
Luxemburg: elementare Steuern rund um die Firmenwagen
Fuhrparkleiter finden in Luxemburg klare Regelungen zur Besteuerung von Firmen-Pkw vor. Eine Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen für Unternehmen und Dienstwagenfahrer:
Mehrwertsteuer von 15 Prozent, die grundsätzlich als Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Wenn der Mitarbeiter den Firmenwagen allerdings auch privat nutzt, kann dies für alle Kosten nur noch für den dienstlich gefahrenen Anteil erfolgen. Auf den privaten Anteil muss dann entweder Mehrwertsteuer gezahlt beziehungsweise auf den entsprechenden Vorsteuerabzug verzichtet werden.
Pflicht zum Erwerb einer Steuermarke von 50 Euro bei jeder Neuzulassung und Ummeldung eines Fahrzeugs.
Jährliche, CO2-abhängige Kfz-Steuer, die sich nach folgender Formel berechnet:a x b x c:a = CO2-Emission in g/km wie durch den Hersteller in der EU-Übereinstimmungsbescheinigung aufgeführt, multipliziert mitb = dem Faktor 0,9 für Dieselmotoren beziehungsweise 0,6 für sonstige Motoren, multipliziert mitc = dem Faktor von 0,5 für Fahrzeuge mit CO2-Emission unter 90 g/km (Dieser Faktor erhöht sich um 0,1 pro zusätzlichen 10 g CO2)
Ob Kauf oder Leasing von Firmenwagen: Die Nettokosten hierfür können Unternehmen als Aufwendungen von der Körperschaftssteuer voll absetzen.
Laufende Kosten: Grundsätzlich sind auch hier sämtliche Nettokosten sowohl bei Kauf als auch bei Full-Service-Leasing für die Unternehmen absetzbar, da der Mitarbeiter den Vorteil entweder pauschal oder über einen ermittelten privaten Nutzungsanteil versteuert.
Maximale Abschreibungsdauer für Pkw: fünf Jahre, wobei die meisten Firmen vier Jahre nutzen.
Versteuerung der Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer bei dienstlicher und privater Nutzung entweder auf Basis der tatsächlich gefahrenen privaten Kilometer (Nachweis anhand eines Fahrtenbuchs oder realitätsnah geschätzt, zum Beispiel mit 20 Prozent der monatlichen Gesamtkosten) oder pauschal mit monatlich 1,5 Prozent der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten.
- Ausgabe 1/2011 Seite 52 (346.4 KB, PDF)