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Sicherheit im Fuhrpark: Die Pflicht zur inneren Sicherheit

17.05.2016 14:00 Uhr
Sicherheit im Fuhrpark: Die Pflicht zur inneren Sicherheit
Grundprinzip: Beim Transporter wird die Ladung klassisch mit Netz gesichert. Im Kombi muss es dafür Rückhalteeinrichtungen geben.
© Foto: Daimler

UVV, StVZO & Co.: Welche gesetzlichen Vorschriften für Fuhrparkleiter und Fahrer rund um den Zustand und die Ausstattung von Firmenwagen gelten und was Rechtsanwalt Tom Petrick daher empfiehlt.

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_ Ob auf Kongressen und Tagungen oder in direkten Gesprächen zwischen Fuhrparkleitern oder Branchenexperten: Immer wieder drehen sich Diskussionen um die gesetzlichen Anforderungen an die Sicherheit von Firmenwagen und die damit verbundenen Halterpflichten. Viele Verantwortliche fragen sich unter anderem: Wie sind die Firmenwagen auszustatten? Wie sind Prozesse rund um den Erhalt und die Kontrolle der Sicherheit von Firmenwagen aufzustellen? Welche Pflichten haben Unternehmer, Flottenmanager und Fahrer überhaupt? Und wie sieht eine rechtssichere Delegation der Aufgaben aus?

Vorgaben

Gesetzgeber und Berufsgenossenschaften (BGen) haben die Sachverhalte klar geregelt. Übergeordnetes Regelwerk bildet das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG). Demnach hat der Arbeitgeber gemäß § 3 ArbSchG die Pflicht, Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, um die Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und damit die Sicherheit. Dies umfasst die Firmenfahrzeuge und deren Betrieb. "Der Arbeitsplatz ist nicht nur der Schreibtisch, sondern auch der Dienstwagen, der Bus oder der Lkw, wenn ein Mitarbeiter dort seine Tätigkeit ganz oder teilweise ausführt. Das gilt für Berufskraftfahrer genauso wie für andere Fahrer, die Firmenwagen privat und dienstlich nutzen. Das macht hier keinen Unterschied", betont Tom Petrick, Fachanwalt für Verkehrs- und Steuerrecht sowie Partner der Kanzlei F. E. L.S in Bayreuth. "Diesen abstrakten Schutz- und Prüfungsbedarf füllen die BGen als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung mit konkreten Vorschriften aus und erweitern bei Bedarf den Mindestschutz, der sich aus dem Arbeitsschutzgesetz ergibt."

UVV für Firmenwagen

Seit Mai 2014 gibt es dazu mit den DGUV-Vorschriften, auch Unfallverhütungsvorschriften (UVV) genannt, einen Mantel, welcher diese praktisch mit einem Nummerierungssystem (1 bis 84) in vier Kategorien zusammenfasst: Vorschriften, Regeln, Informationen und Grundsätze. "Inhaltlich hat sich gegenüber den vorherigen Regeln nicht viel geändert, nur die Systematik hat sich geändert", erklärt Petrick. (Hinweis: Eine täglich aktualisierte Darstellung der bisherigen und neuen Nummern gibt es auf http://publikationen.dguv.de in einer Excel- Tabelle unter dem Stichpunkt "Neue Systematik des Regelwerks").

Die seither für den Fuhrpark zentrale Vorschrift lautet DGUV 70. Sie regelt in § 2 Absatz 1 zum einen den Geltungsbereich: "Fahrzeuge im Sinne dieser BG-Vorschrift sind maschinell angetriebene, nicht an Schienen gebundene Landfahrzeuge und deren Anhängerfahrzeuge." Davon ausgenommen sind laut § 1 Absatz 2 ein Katalog an Fahrzeugen wie Bagger, Flurförderfahrzeuge und deren Anhänger, Versuchsfahrzeuge und deren Erprobung sowie dienstlich oder geschäftlich genutzte Privatfahrzeuge. "Daraus folgt, dass alle Fahrzeuge wie Pool- und Servicefahrzeuge, Dienstwagen mit privater Nutzungsmöglichkeit und alle anderen nicht genannten Kategorien der UVV unterliegen", sagt Petrick. Ab § 5 ff. sind die Beschaffenheitsanforderungen an die Fahrzeuge und ihre Komponenten dargelegt. Sie reichen von Vorgaben für die Warnkleidung, Plätze für Fahrzeugführer, Beifahrer und Mietfahrer, Sicherheitsgurte, Scheibenwischer und Spiegel über Lenkeinrichtungen, Bremsen und Abgassysteme bis hin zu den lichttechnischen Einrichtungen, Ein- und Ausstiege, Aufstiege sowie Räder/Ersatzräder, Unterlegkeile und andere.

UVV-Prüfung und Pflichtendelegation

Des Weiteren ist für die gewerblich genutzten Fahrzeuge geregelt, welche Prüfpflichten für Flottenbetreiber damit einhergehen und wer für deren Durchführung verantwortlich ist. Das ist in erster Linie der Unternehmer. So heißt es in § 32: "Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes ... an Unternehmer und Versicherte." Tom Petrick erläutert: "Sobald jedoch in den Unternehmen eine wirksame Pflichtendelegation auf den Fuhrparkleiter erfolgt ist, hat er die Verantwortung. Dies ist wiederum an allgemeine Voraussetzungen gebunden. Sie beinhalten zum Beispiel, dass eine Person ausgewählt ist, die zur Übernahme der Aufgaben befähigt ist, das notwendige Wissen hat und dafür mit entsprechender Weisungsbefugnis und Mitteln ausgestattet ist."

Der Fuhrparkleiter trägt dann die Verantwortung, die zentrale Vorschrift § 57 umzusetzen, nämlich die Fahrzeugprüfungen. Denn sie bestimmt in Absatz 1: "Der Unternehmer hat Fahrzeuge bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen auf ihren betrieblichen Zustand prüfen zu lassen." Und weiter: "Die Ergebnisse der Prüfung von Absatz 1 sind schriftlich niederzulegen und mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren."

"Sachkundige" sind nach Ausführungen von Rechtsanwalt Petrick unter anderem in den Arbeitsschutzregelungen genauso bewandert wie den technischen Vorgaben der DIN-Normen und VDI-Bestimmungen. Die meisten Experten seien auch zertifiziert. "Die Erfüllung der UVV und damit der Halterpflichten erfordert daher in den meisten Fuhrparks wohl die Einbindung von externen Dienstleistern wie Prüforganisationen oder Autohäusern", so Petrick.

Werden diese nicht erfüllt, könne es im Einzelfall zu Bußgeldern zwischen 2.500 und 10.000 Euro kommen (nach § 209 Sozialgesetzbuch 7 i. V. m. DGUV-Vorschriften § 58 ff.). Bei Unfällen könnten außerdem der gesetzliche Unfallschutz für Unternehmen und Fahrer in Frage stehen beziehungsweise Regressforderungen denkbar sein.

Fahrer in der Pflicht

So nimmt DGUV 70 etwa über § 36 auch den Fahrer explizit in die Pflicht. Darin steht in Absatz 1:"Der Fahrzeugführer hat vor Beginn jeder Arbeitsschicht die Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen zu prüfen und während der Arbeitsschicht den Zustand des Fahrzeuges auf augenfällige Mängel hin zu beobachten." Stellt er solche fest, hat er laut Absatz 2 gegebenenfalls den Ablöser zu informieren und bei Mängeln, die die Betriebssicherheit gefährden, den Betrieb einzustellen. Dazu Petrick:"Der Arbeitnehmer sollte deshalb bewusst mit in die Verantwortung genommen werden. Schließlich kennt er sein Fahrzeug und kann sich am besten um die allgemeine Schadenfreiheit und den ordnungsgemäßen Betriebszustand kümmern."

Ausstattung der Fahrzeuge

Jeder Fahrer sollte dafür eine Schulung in seinen Pflichten und schriftliche Anweisungen im Umgang mit Mängeln erhalten. "Er sollte regelmäßig prüfen, ob der Firmenwagen komplett ausgestattet ist und alle Komponenten wie Verbandskasten, Warndreieck und -westen, Betriebsanleitung, Zubehör wie Unterlegkeil sowie das benötigte Ladungssicherungsmaterial wie eine Trennwand in Kombis oder erforderliche Verzurrmaterialien in den Fahrzeugen vorhanden sind, um mitgeführte Ladung sachgerecht verstauen zu können", sagt Petrick. Zudem sollte er etwa Bremsen, Licht, Wasserstand, Blinker, Reifen und Räder stets im Blick haben.

Tipps für Fuhrparkleiter

"Als Fuhrparkleiter empfiehlt es sich daher, die konkreten Pflichten genau zu definieren, Checklisten zu entwickeln, diese allen Fahrern etwa über das Schwarze Brett und Intranet zugänglich zu machen und die Hilfsmittel dafür bereitzustellen - von Scheibenreinigungsmitteln bis hin zu Schneeketten und Feuerlöschern", sagt der Fachanwalt für Verkehrs- und Steuerrecht.

Zu diesem Zweck sind wiederum entsprechende Prozesse zu implementieren. Hierzu gehört, nicht nur die TÜV-Intervalle zu notieren, sondern auch die jährlichen UVV-Intervalle auf Frist zu legen, durchführen zu lassen und dies penibel zu dokumentieren. Gleichwohl sei die Delegation an Sachkundige keine komplette Befreiung: "Denn auch wenn ich diese Aufgabe delegiere: Der Fuhrparkleiter kommt seinen Pflichten nur nach, wenn er das kontrolliert!"

Wichtig sei ferner, einen Mangel umgehend abzustellen, wenn der Flottenverantwortliche einen Bedarf erkennt oder der Fahrer einen meldet. "In diesen Fällen reicht es nicht, sich auf die einmalige Prüfung pro Jahr zu berufen. Dann ist Handeln gefordert", erklärt der Rechtsanwalt.

StVZO 31 und OWi 130

Darüber hinaus sieht Petrick von den Sicherheitsfragen rund um den Fuhrpark unter Umständen § 31 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) berührt. Dabei handele es sich zwar um eine bußgeldrechtliche Vorschrift für die Allgemeinheit im Straßenverkehr. Sie könne damit aber auch Unternehmen und deren verantwortliche Repräsentanten treffen. Denn neben den darin enthaltenen Regelungen zum Fahrzeugzustand - die für gewerbliche Fahrzeuge über die Einhaltung der UVV mindestens erfüllt sind - umfasst die Vorschrift weitergehende Bereiche wie die Fahrereignung sowie den ordnungsgemäßen Zustand der Ladung. Demnach darf etwa die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder Besetzung nicht leiden.

"Wenn beispielsweise das Fahrzeug überladen ist und sich dadurch ein Unfall ereignet, greift folglich diese Vorschrift", sagt Petrick. "Tritt ein solcher Fall ein, kann das zu Bußgeld und Abschöpfung der Gewinne von Unternehmen führen."

Daneben kann §130 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) zu weiteren Konsequenzen speziell für Firmeninhaber führen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, dass aus seinem Betrieb heraus keine Ordnungswidrigkeiten begangen werden. Kommt er seiner Verpflichtung nicht nach, wird er in die Haftung genommen. "Dies umfasst den Zustand der Fahrzeuge und ob alle damit zusammenhängenden Vorschriften eingehalten werden", sagt Petrick. Und er fügt hinzu: "Diese Problematik können Unternehmen mit einem Riskmanagementsystem vermeiden, das Gefährdungsbeurteilungen möglich macht, um Risiken zu erkennen und bei Bedarf zu beheben." Ansonsten drohe bei vorsätzlicher oder fahrlässiger Unterlassung der Aufsichtsmaßnahmen, die Zuwiderhandlungen gegen Pflichten nicht verhindern, eine Ahndung mit Bußgeldern bis zu einer Million Euro.

Tipp

Tom Petrick empfiehlt den Flottenmanagern konkrete Pflichten zu definieren, Checklisten zu erstellen, zu informieren und Hilfsmittel zu stellen.

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