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Schadensersatz netto statt brutto

28.11.2008 12:02 Uhr

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Rückabwicklung im Leasing

Schadensersatz netto statt brutto

Die tägliche Praxis zeigt, dass die Rückabwicklung von Leasingverträgen in Fuhrparks oftmals zu Verwirrungen führt. Neben der tatsächlichen Abwicklung – wie Abmeldung und Rückgabe – sorgen komplizierte Abschlussberechnungen bei Schadensersatzleistungen für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien.

Was bei Abschlussberechnungen von Leasingverträgen zum Streitpunkt zwischen Leasinggeber und Leasingnehmer werden kann, ist die Umsatzsteuer. Dies betrifft sowohl die vorzeitigen Kündigungen – zum Beispiel aufgrund eines wirtschaftlichen Totalschadens – als auch die Abrechnungen bei ordnungsgemäßem Auslauf des Vertrages.

Zwei aktuelle Entscheidungen bringen Licht ins Dunkel:

1. Keine Umsatzsteuerpflicht bei ordnungsgemäßem Vertragsende

Auch bei ordnungsgemäßer Beendigung eines Leasingvertrages besteht für den Leasingnehmer keine Umsatzsteuerpflicht für den zu zahlenden Minderwertausgleich. Das hat das Landgericht München I am 7. August (Aktenzeichen 34 S 24052/ 07) entschieden. Im verhandelten Fall forderte der Leasinggeber vom Leasingnehmer nach Auslauf des Vertrages die Zahlung von Umsatzsteuer auf einen Minderwert. Dieser resultierte aus einem Streifschaden und kleineren Schäden, die nicht repariert wurden. Der Minderungsbetrag selbst war unstreitig. Der Leasingnehmer jedoch zahlte nicht die geforderte Umsatzsteuer hierauf. Zu Recht entschied das Landgericht München I und wies die Klage auf Zahlung der Umsatzsteuer ab, nachdem das Amtsgericht dieser zunächst stattgegeben hatte. Wird ein Leasingvertrag ordnungsgemäß beendet, muss der Leasingnehmer nach Ansicht des Berufungsgerichtes auf Zahlungen, die er zum Ausgleich des Minderwerts vornimmt, gerade keine Umsatzsteuer entrichten. Eine Umsatzsteuerpflicht besteht nur, wenn für eine empfangene oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG eine Gegenleistung gezahlt wird. Dies ist eben während der Leasingzeit der Fall, wenn der Zahlung der Brutto-Leasingraten die Überlassung des Fahrzeuges als vertragliche Hauptleistungspflicht gegenübersteht. Im verhandelten Fall aber steht der Schadensersatzleistung, die der Leasingnehmer für den Minderwert zahlen muss, keine vertragliche Hauptleistungspflicht des Leasinggebers mehr gegenüber. Folglich besteht kein Austauschverhältnis, sodass es sich also um keinen steuerpflichtigen Umsatz handelt. In der Konsequenz ist der Minderwert rein netto an den Leasinggeber zu zahlen und eine hierauf geforderte Umsatzsteuerforderung nicht berechtigt.

2. Keine Umsatzsteuerpflicht bei unfallbedingter Kündigung

Damit trägt das Landgericht München I der neuesten Entwicklung des Bundesgerichtshofes (BGH) Rechnung. Der VIII. Zivilsenat des BGH hat mit seiner Entscheidung vom 14. März 2007 (Aktenzeichen VIII ZR 68/06) seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt wurde der Vertrag durch den Leasinggeber fristlos gekündigt, da das Leasingfahrzeug nach einem Unfall einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hatte. Auch hier forderte der Leasinggeber Umsatzsteuer auf die zu zahlenden Schadensersatzansprüche. Nach Ansicht der Richter sind allerdings leasingtypische Schadensersatzansprüche, die der Leasingnehmer nach außerordentlicher Kündigung des Leasingvertrages zu erbringen hat, ohne Umsatzsteuer zu berechnen.

Dieser Ansicht ist der Bundesfinanzhof unter Hinweis auf die Auffassung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften beigetreten. Gegenseitige Leistungen unterliegen nur der Umsatzsteuer, wenn die vom Leistenden empfangenen Vergütungen den tatsächlichen Gegenwert für erbrachte Leistung bilden. Dies ist bei Ausgleichszahlungen nach Beendigung des Leasingvertrages gerade nicht der Fall.

Abrechnungen genau prüfen

Jeder, der einen Fuhrpark betreut, kennt und weiß es: Verkehrsunfälle ziehen nicht nur Arbeit, sondern auch Kosten nach sich.

Selbst wenn die Versicherung des Unfallverursachers sämtliche Positionen reguliert, bleibt am Ende noch die Abwicklung des Leasingvertrages. Auch hier sollten Fuhrparkverantwortliche Abrechnungen mit dem Augenmerk auf die aktuelle Rechtsprechung genau prüfen. Inka Pichler

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