_ Wählt der Geschädigte eines Unfalls den Weg der fiktiven Schadensabrechnung, sind die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten einer Reparaturbestätigung für sich genommen nicht ersatzfähig. Eine Kombination von fiktiver und konkreter Schadensabrechnung ist insoweit unzulässig. Die im Rahmen einer tatsächlich erfolgten Reparatur angefallenen Kosten sind damit nicht zusätzlich ersatzfähig. Der Geschädigte muss sich vielmehr an der gewählten Art der Schadenleistung festhalten lassen.
Im entschiedenen Fall hatte der Geschädigte nach fiktiver Abrechnung sein Fahrzeug in Eigeninitiative reparieren lassen und wollte dazu die Kosten für eine ordnungsgemäße Reparaturbestätigung durch einen Sachverständigen zusätzlich ersetzt bekommen.
BGH, Entscheidung vom 24.1.2017,
Az. VI ZR 146/16; r+s 2017, 215
- Ausgabe 08/2017 Seite 62 (92.0 KB, PDF)