Wir wäre es mit einem Oldtimer als Poolfahrzeug zur Mitarbeiter-Motivation? Oldtimer sind Leidenschaft, privat oftmals Wertanlage, aber im Kern keine Vernunftsache. Doch rechtlich gesehen muss etwas Vernunft reingebracht werden: die Halterverantwortung und die Versteuerung.
Oldtimer fahren kann reizvoll sein
Steuerrechtliche Sicht von Dr. Andreas Mussmann, Fachanwalt für Verkehrs- und Steuerrecht: Oldtimer fahren bedeutet nicht nur ein positives Lebensgefühl, es erscheint auch aus steuerlicher Sicht durchaus reizvoll. Allein der pauschale Kraftfahrzeugsteuersatz von 191,73 Euro pro Jahr für Pkw und 46 Euro pro Jahr für Krafträder. Verglichen mit den Steuersätzen der aktuellen Modelle ist dies ein echter Steuervorteil.
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Aber auch die Nutzung der Ein-Prozent-Regelung erscheint verlockend. Kostete ein Porsche 911 S der ersten Generation 30.680 D-Mark (brutto) im Jahre 1971. Derselbe Porsche wird heutzutage, je nach Zustand, mit bis zu 150.000 Euro gehandelt. Das führt zu einer zusätzlichen monatlichen Mehrberechnung von 157 Euro statt der für diese Preisklasse üblichen 1.500 Euro. Hinzu kommt die Abschreibung für Abnutzung (AfA) des Wirtschaftsgutes im Betriebsvermögen im Rahmen der gewöhnlichen Benutzungsdauer (bei Neuwagen im Pkw-Bereich sechs Jahre). Kosten für die Restaurierung des Fahrzeug können zu den Anschaffungskosten addiert werden. Das führt in unserem Beispiel bei der linearen Abschreibung zu einer steuerlichen Minderung der Einnahmen von jährlich 25.000 Euro. Denn hier gilt der Anschaffungspreis des Fahrzeugs.
Auch der monatliche Sachbezugswert für die private Nutzung des Dienstwagens für einen Angestellten wird nach dem Bruttolistenpreis ermittelt. Die Sachbezugswerte legen die Höhe des geldwerten Vorteils fest. Diese Zuwendungen werden ihm als Sachgüter zur Verfügung gestellt, die einem Geldwert entsprechen. Sie werden zum Bruttolohn hinzugerechnet. Das führt in unserem Beispiel dazu, dass der Porsche einen monatlichen Sachbezugswert von rund 310 Euro aufweist. Ein aktuelles Modell würde bei dem Bruttopreis einen Sachbezugswert von 2.250 Euro pro Monat auf die Lohnsteuerkarte bringen.
Oldtimer und die Finanzämter
Doch macht das Finanzamt das mit? Die Antwort hierzu ist "Jein". Viele Finanzämter vertreten unter Berufung auf § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG die Meinung, dass die Kosten für einen Oldtimer einem Abzugsverbot unterlägen, ähnlich wie Boote. Ebenso wird ein vermeintlich in diesem Sinne ergangenes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28.02.2011 (Az.: 6 K 2473/09) herangezogen, das einem Jaguar E-Type-Fahrer die Anerkennung der Kfz-Kosten als betriebliche Kosten versagte. Der BFH hat die gegen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde zurückgewiesen und das Finanzgericht bestätigt.
Dem entgegen stehen jedoch Entscheidungen des BFH (unter anderem BFH IV B 73/05), der sogar die steuerliche Anerkennung einer Segelyacht und eines Motorbootes bestätigte sowie des Finanzgerichts Nürnberg (7 K 966/09) im Falle eines Ferraris. Ebenso geht das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 48855/08 E) davon aus, dass Oldtimer als betrieblich genutzte Fahrzeuge anerkannt werden können.
Dem Fall aus Baden-Württemberg, den die Finanzämter gerne zitieren, lag ein äußerst ungewöhnlicher Sachverhalt eines steuerlich ungeschickt agierenden Steuerpflichtigen zugrunde. So wurde das Fahrzeug (Anschaffungspreis: 75.000 Euro) im ersten Jahr auf drei betrieblichen Fahrten insgesamt 462 Kilometer gefahren, im zweiten Jahr einmal 77 Kilometer zum Kundenbesuch. Weitere Fahrten: Tankstelle, Hauptuntersuchung und Inspektion in die Werkstatt. Somit erscheint es kaum verwunderlich, dass das Finanzamt Zweifel an der betrieblichen Nutzung hatte.
Oldtimer als Dienstwagen: Wie macht man es richtig?
Die Kosten für Oldtimer sind grundsätzlich, wie alle anderen Kraftfahrzeuge auch, als Betriebskosten steuerlich absetzbar, wenn diese tatsächlich zu betrieblichen Zwecken genutzt und der betriebliche Nutzen zu den Kosten in einem vertretbaren Verhältnis stehen. Dabei ist auch der Umsatz nicht unbedeutend. Der Oldtimer sollte, wie ein Neufahrzeug auch, tatsächlich und in bedeutsamen Umfang betrieblich genutzt werden. Das kann auch zu Repräsentationszwecken geschehen. Hierbei sind dann aber weitere Dinge, wie das Anbringen von Werbung oder ähnliches zu beachten. Dabei sollten die privat gefahrenen Kilometer hinter der Anzahl der Kilometer für Betriebsfahrten stehen. Am besten belegt man so etwas mit einem Fahrtenbuch (was zugegebenermaßen mit der Ein-Prozent-Regelung kollidiert).
Weiterhin sollte die Anschaffung und später auch die Veräußerung zum Zeitwert geschehen. Auch sollte man die Aufwendungen für den Oldtimer im angemessenen Verhältnis belassen. Hohe Anschaffungs- und Unterhaltskosten bei geringer Fahrleistung oder fehlender betrieblicher Bezug konterkarieren den steuerlichen Ansatz. Bei hinreichender Nutzung des Oldtimers für den betrieblichen Zweck, durch den Transport von Menschen und Material, oder zu Werbezwecken, steht einem Abzug der Aufwendungen als betriebliche Ausgaben nichts entgegen.
Übrigens: Beschafft ein Unternehmer zunächst den Oldtimer privat und bringt ihn später in sein Unternehmen ein, unterliegt dieses Fahrzeug beim späteren Verkauf nicht der Differenzbesteuerung, sondern ist nach § 4 Nr. 28 UStG steuerfrei (BFH vom 26.09.2019, Az. V R 27/19). Es handelt sich beim Ersterwerb um Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG, für die allerdings dann auch kein Vorsteuerabzug gewährt werden kann (§ 15 Abs. 1a UStG) und die auf die betriebliche Veräußerung durchgreifen.
Oldtimer: Die fuhrparkrechtliche Komponente
Inka Pichler, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Verkehrsrecht: Im Hinblick auf den "fuhrparkrechtlichen" Teil kann man sich knapp fassen. Hier basiert alles auf der Halterverantwortung:
Der Halter ist für Betriebssicherheit aller Firmenfahrzeuge verantwortlich, egal ob fest zugeordnetes Dienstfahrzeug oder Poolfahrzeug. Die Betriebssicherheit umfasst sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Arbeitssicherheit. Der Halter des Firmenwagens darf die Inbetriebnahme nicht anordnen oder zulassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein muss, dass die Verkehrssicherheit leidet. Hinzu kommen die Unfallverhütungsvorschriften (vor allem die DGUV Vorschrift 1, 70).
Und genau hier liegt bereits der Hund begraben: Unabhängig vom Fahrkomfort ist die Sicherheit eines Oldtimers mit der aktueller Pkw nicht vergleichbar. Ein Oldtimer, insbesondere die tatsächlich älteren Modelle haben meist weder Airbag, noch ABS, Servolenkung oder Klimaanlage. Da aber ein an einen Mitarbeiter überlassenes Kraftfahrzeug ein Arbeitsmittel darstellt, stellen sich hier erhebliche Zweifel, ob ein Oldtimer den heutigen Anforderung an die Betriebssicherheit standhält.
Und unabhängig von der Verkehrs- und Arbeitssicherheit ist auch immer Geld ein wesentlicher Faktor. Was passiert im Falle eines Schadens? Häufig gibt es Ersatzteile nicht mehr, Einzelnachfertigungen sind extrem teuer. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass ein Oldtimer als echter Firmenwagen mit Skepsis zu sehen ist, denn er zieht eine Vielzahl an rechtlichen Problemen nach sich. Allerdings sind der Kreativität keine Grenzen gesetzt.