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30.11.2010 12:02 Uhr
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Kfz-Besteuerung

in Europa

Wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) errechnet

Berechnungsbeispiel Passat Variant 2.0 TDI 103 kW 6-Gang

Basis der Berechnungen sind stets die Anschaffungskosten netto für den Pkw laut Liste in Österreich (vor NoVA und Umsatzsteuer). In diesem Fall: 25.584,11 Euro. Der Anschaffungspreis wird dann multipliziert mit dem NoVA-Satz. Dieser ergibt sich wiederum aus folgender Formel: 2 % x durchschnittlicher Kraftstoffverbrauch laut EU-Norm minus zwei Liter bei Diesel*.

Die Rechnung für den Passat Variant 2.0 TDI 103 kW 6-Gang lautet daher wie folgt:

2 x (5,7 – 2) = 7,4 %, lt. Gesetz abzurunden auf volle Prozentsätze = 7 % NoVA

NoVA = 25.584,11 Euro x 7 % = 1.790,89 Euro

Da die CO2-Emission hier zwischen 120 g/km und 160 g/km liegt, werden keine weiteren Zu- oder Abschläge fällig.

Klare Bestimmungen

In Österreich spielt nicht nur die neue Normverbrauchsabgabe eine wichtige Rolle für die steuerliche Behandlung von Firmenwagen. Auch die 40.000-Euro-Grenze bei den Abschreibungen für Unternehmen sowie die 1,5- beziehungsweise 0,75-Prozent-Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils bei Arbeitnehmern sind bestimmende Faktoren. Diese und die weiteren zentralen Eckpunkte erläutert Arnold Binder, Tax Senior bei Deloitte Österreich.

Af: Welche Steuern erhebt der Staat generell auf die Anschaffung respektive den Betrieb von Firmen-Pkw?

Binder: Grundsätzlich unterliegen die Lieferung, der innergemeinschaftliche Erwerb oder die Zulassung von bisher im Inland nicht zum Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen der Normverbrauchsabgabe, kurz: NoVA. Der Steuersatz ist vom Kraftstoffverbrauch abhängig und beträgt zwischen null und 16 Prozent des Entgelts oder des gemeinen Werts des Pkw. Überdies gibt es Zu- beziehungsweise Abschläge abhängig vom CO2-Ausstoß des Kraftfahrzeugs. So vermindert sich die NoVA beispielsweise für Fahrzeuge, deren Ausstoß an CO2 geringer als 120 Gramm pro Kilometer ist, automatisch immer um 300 Euro. Es darf sich jedoch keine Gutschrift ergeben. Für Fahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 160 Gramm pro Kilometer ist, erhöht sich die Steuer für jedes weitere Gramm CO2-Ausstoß pro Kilometer um 25 Euro (siehe Beispiel unten, „Wie sich die Normverbrauchsabgabe (NoVA) errechnet“). Diese Regelung gilt nun seit 1. Januar 2010.

Die Lieferung eines Pkw unterliegt außerdem der Umsatzsteuer von 20 Prozent. Dabei ist zu beachten, dass mit gewissen Ausnahmen – etwa für Taxiunternehmen oder gewerbliche Personenbeförderer –für Pkw grundsätzlich kein Vorsteuerabzug möglich ist, und zwar unabhängig vom Vorliegen der Unternehmereigenschaft. Des Weiteren ist die motorbezogene Versicherungssteuer zu erwähnen. Diese beträgt bei Pkw monatlich grundsätzlich 55 Cent je Kilowatt, wobei die Motorleistung immer einen pauschalen Abzug von 24 Kilowatt erfährt, und wird als Zuschlag zur fixen Versicherungssteuer von elf Prozent erhoben. Besteht jedoch – in seltenen Ausnahmefällen – keine Kfz-Haftpflichtversicherung, so fällt Kraftfahrzeugsteuer an. Diese beträgt bei Pkw grundsätzlich 60 Cent je Kilowatt, wobei sich die Motorleistung als Basis der Berechnung ebenfalls stets um 24 Kilowatt verringert (siehe Beispielrechnung „Motorbezogene Versicherungssteuer“ rechts).

Af: Welchen Rahmen hat der Gesetzgeber für die Besteuerung von Firmen-Pkw für Arbeitgeber und Arbeitnehmer prinzipiell vorgegeben?

Binder: Für Pkw und Kombinationskraftwagen, wobei Kriterien für die steuerliche Einstufung in einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen bestimmt sind, besteht eine gesetzliche Mindestabschreibungsdauer von acht Jahren. Darüber hinaus sind seit 2005 Absetzungen für die Abnutzung bis maximal 40.000 Euro der gesamten Bruttoanschaffungskosten inklusive Sonderausstattungen für Unternehmen zulässig. Sondereinrichtungen wie ein nachträglich eingebautes Navigationssystem sind allerdings ausgenommen. Soweit die Anschaffungskosten den Betrag von 40.000 Euro dann überschreiten, sind die Kosten für die Abnutzung nicht mehr steuerwirksam.

Die Regelungen bei einem Arbeitnehmer gestalten sich folgendermaßen: Ist ihm die private Nutzung eines Firmen-Pkw gestattet, ist hierfür im Rahmen der Lohnverrechnung ein Sachbezug von monatlich 1,5 Prozent der tatsächlichen Anschaffungskosten anzusetzen, höchstens jedoch 600 Euro pro Monat. Beträgt die monatliche Fahrstrecke für private Fahrten nachweislich – zum Beispiel mittels Fahrtenbuch – nicht mehr als 500 Kilometer, ist der halbe Sachbezugswert von 0,75 Prozent anzusetzen.

Verwendet ein Arbeitnehmer dagegen einen privaten Pkw für dienstliche Fahrten, sind vom Arbeitgeber geleistete Aufwandsentschädigungen beim Arbeitnehmer bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes von derzeit 42 Cent pro Kilometer steuerfrei, allerdings nur für eine jährliche berufliche Nutzung bis höchstens 30.000 Kilometer.

Verwendet ein Einzelunternehmer seinen Privat-Pkw für berufliche Zwecke, kann er das amtliche Kilometergeld von derzeit 42 Cent steuerwirksam geltend machen. Mit dem Kilometergeld sind dann sämtliche Aufwendungen, wie zum Beispiel auch die Treibstoffkosten, für den Pkw abgegolten.

In diesem Fall ist jedoch ein Nachweis mittels Fahrtenbuch oder durch andere Aufzeichnungen nötig, die eine verlässliche Beurteilung ermöglichen.

Af: Haben in Österreich Arbeitnehmer auch die Möglichkeit, ein Fahrtenbuch durchgängig zu führen, und welchen steuerlichen Effekt hat das?

Binder: Bei Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges führt das durchgängige Führen eines Fahrtenbuches bei Privatfahrten von bis zu 500 Kilometern pro Monat dazu, dass der Arbeitnehmer den günstigeren Satz von 0,75 Prozent pro Monat geltend machen kann. Darüber hinaus können sich keine weiteren Vorteile oder steuerliche Auswirkungen ergeben.

Af: Wie werden die laufenden Kosten steuerlich behandelt?

Binder: Aus ertragssteuerlicher Sicht stellen die laufenden Kosten grundsätzlich abzugsfähige Betriebsausgaben dar. Sobald jedoch die 40.000-Euro-Grenze überschritten wird, sind die wertabhängigen Kosten wie etwa die Kaskoversicherung nur noch anteilig abzugsfähig (siehe Beispiel „Grenzen der ertragssteuerlichen Abzugsfähigkeit“ unten). Aus umsatzsteuerlicher Sicht besteht für Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Anschaffung, der Miete oder dem Betrieb von Pkw, Kombinationskraftwagen oder Krafträdern stehen, grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug.

Darf der Arbeitnehmer ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug auch privat benutzen, so sind durch den Sachbezug auch die durch den Arbeitgeber getragenen sonstigen Kosten abgegolten. Leistet der Arbeitnehmer Kostenbeiträge, so ist der Sachbezugswert entsprechend zu kürzen. Eine Ausnahme bilden die Kraftstoffkosten. Sie führen nicht zu einer Kürzung des Sachbezugwerts und wirken sich somit steuerlich nicht weiter aus. Verwendet ein Arbeitnehmer ein privates Kraftfahrzeug für berufliche Fahrten, so ist, wie bereits beschrieben, der Kostenersatz durch den Arbeitgeber bis zur Höhe des amtlichen Kilometergeldes steuerfrei. Mit dem Kilometergeld sind auch sämtliche laufende Kosten, wie zum Beispiel Kraftstoff, Service und Reparaturen, abgegolten.

Af: Werden gekaufte und geleaste Fahrzeuge steuerlich unterschiedlich behandelt? Wenn ja, in welcher Form?

Binder: Soweit Finanzierungsleasing vorliegt, werden gekaufte und geleaste Fahrzeuge im Wesentlichen gleich behandelt. Es ist beim Leasingnehmer ein sogenannter Leasingaktivposten anzusetzen und so abzuschreiben, dass der auf die Anschaffungskosten entfallende Gesamtbetrag der Aufwendungen jeweils den gesetzlichen Höchstabschreibungssätzen entspricht. Im Endeffekt ergibt sich somit eine gleiche Behandlung wie im Falle des Erwerbs des Fahrzeuges.

Soweit jedoch Operating-Leasing und somit eine dem Mietvertrag ähnliche Leasingvariante vorliegt, ist die Bildung eines Leasingaktivpostens nicht vorgesehen. Dessen ungeachtet sind jedoch auch hier Leasingentgelte respektive Mietengelte nur insoweit steuerlich abzugsfähig, als die der Leasingkalkulation zugrunde liegende Preisbasis, welche den kalkulierten Anschaffungskosten des Leasinggebers entspricht, die 40.000-Euro-Grenze nicht übersteigt. Darüber hinaus kann somit auch im Falle von Operating-Leasing nicht das gesamte Leasingentgelt steuerlich geltend gemacht werden – unabhängig von der kalkulierten respektive im Vertrag geregelten Nutzungsdauer.

Af: Welche Nachteile oder Fallstricke können sich aus den steuerrechtlichen Regelungen für Arbeitgeber in Österreich ergeben?

Binder: Bei geleasten Firmen-Pkw ist darauf zu achten, ob das wirtschaftliche Eigentum am Leasingfahrzeug dem Leasinggeber oder dem Leasingnehmer zuzurechnen ist. Diese Zurechnung ist wesentlich für die Frage, wer die Absetzung für Abnutzung geltend machen kann. Für die Zurechnung im Einzelfall sind die diesbezüglichen Ausführungen der österreichischen Finanzverwaltung in den Einkommensteuerrichtlinien zu beachten, die sehr detaillierte und komplexe Zuordnungskriterien beinhalten. Auch im Zusammenhang mit Leasing ist zu beachten, dass entsprechende Aufwendungen, bezogen auf die Anschaffungskosten, nur bis zu 40.000 Euro geltend gemacht werden können.

Af: Hat es jüngst Änderungen bei der Besteuerung von Firmen-Pkw in Österreich gegeben oder rechnen Sie mit Neuerungen?

Binder: In jüngster Zeit gab es keine wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Firmen-Pkw.

Af: Was müssen Flottenbetreiber aus Deutschland mit Firmen-Pkw aus steuerlicher Sicht auf jeden Fall in Österreich beachten?

Binder: Es gilt zu beachten, dass die Zulassung von Firmen-Pkw in Österreich auch dann der Normverbrauchsabgabe unterliegt, wenn diese bereits in einem anderen Staat zugelassen waren. Die Bemessung erfolgt dann anhand des aktuellen Marktwerts bei „Einfuhr“.

Wird jedoch der Pkw zu einem späteren Zeitpunkt nachweislich in das Ausland verbracht, wird die Normverbrauchsabgabe, soweit sie auf den aktuellen Wert des Pkw zum Zeitpunkt der Verbringung in das Ausland entfällt, wieder erstattet. Die NoVA basiert dann folglich nur auf dem tatsächlich in Österreich „verbrauchten“ Wert.

Verbringt ein Flottenbetreiber Pkw nach Österreich, ist außerdem zu beachten, dass diese Verbringung der Erwerbssteuer unterliegt. Die 20-prozentige Erwerbssteuer wird dabei von den Wiederbeschaffungskosten zum Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbes bemessen. Wesentlich ist hier wiederum, dass für die entrichtete Erwerbssteuer kein Vorsteuerabzug möglich ist.

Af: Herr Binder, vielen Dank für das Gespräch!

Interview: Annemarie Schneider

Teil 2: So ist die Besteuerung von Firmenwagen in Österreich geregelt

Beispielrechnung: motorbezogene Versicherungssteuer

Die motorbezogene Versicherungssteuer ist eine laufende Verbrauchssteuer und wird von der Versicherungsanstalt bereits im Rahmen der Versicherungsprämie eingezogen.

Berechnungsbeispiel wieder für VW Passat Variant 2.0 TDI 103 kW 6-Gang:

Monatliche motorbezogene Versicherungssteuer = (kW – 24) x 0,55 = (103 – 24) x 0,55 = 43,45 Euro monatlich => 521,40 Euro pro Jahr*

Grenzen der ertragssteuerlichen Abzugsfähigkeit

Tatsächliche Anschaffungskosten: 50.000 Euro

Tatsächliche Kaskoprämie: 1.000 Euro

Da bei einem Anschaffungswert von 50.000 Euro nur 80 % (= das steuerlich abzugsfähige Maximum von 40.000 Euro) der Anschaffungskosten steuerlich angemessen sind, ist auch die Kaskoprämie nur zu 80 % angemessen (da wertabhängig). Es ist daher nur ein Betrag von 800 Euro abzugsfähig.

Kfz-Besteuerung in Europa, Teil 3:

Vorgaben für Arbeitsgeber und Firmenwagennutzer in Luxemburg.

Österreich: wichtige Steuern rund um den Firmenwagen

Für Fuhrparkleiter sind in Österreich die Regelungen zur Besteuerung von Firmen-Pkw klar festgelegt. Hier die wesentlichen Bestimmungen und Vorgaben für Unternehmen und Dienstwagenfahrer im Überblick:

Seit 1. Januar 2010: Normverbrauchsabgabe (NoVA), die abhängig vom Kraftstoffverbrauch zwischen null und 16 Prozent der Netto-Anschaffungskosten bzw. des Fahrzeugwertes beträgt und bei Lieferung, innergemeinschaftlichem Erwerb oder Erstzulassung in Österreich abgeführt wird. Zudem gibt es Abschläge bei CO2-Ausstoß unterhalb von 120 g/km bzw. Zuschläge oberhalb von 160 g/km.

Umsatzsteuer von 20 Prozent, die allerdings nur für manche Unternehmen wie Taxigewerbe als Vorsteuer abzugsfähig ist

Motorbezogene Versicherungssteuer, die grundsätzlich 55 Cent je Kilowatt (kW) abzüglich 24 kW beträgt. Ist jedoch keine Kfz-Haftpflichtversicherung vorgesehen, wird eine Kfz-Steuer fällig, die sich mit 60 Cent je kW abzgl. 24 kW berechnet.

Mindestabschreibungsdauer für Pkw und Kombinationskraftwagen: acht Jahre

Maximale Abschreibung für die Fahrzeugabnutzung: 40.000 Euro der gesamten Bruttoanschaffungskosten inkl. Sonderausstattungen, ausgenommen nachträglich eingebaute Navigationsgeräte

Laufende Kosten: grundsätzlich kein Recht auf Vorsteuerabzug bei Pkw, Kombinationsfahrzeugen und Krafträdern; ist die Maximalgrenze von 40.000 Euro überschritten, können die laufenden Kosten auch nur noch anteilig geltend gemacht werden.

Versteuerung der Fahrzeuge durch die Arbeitnehmer bei dienstlicher und privater Nutzung pauschal mit monatlich 1,5 Prozent der tatsächlichen Brutto-Anschaffungskosten, maximal jedoch 600 Euro

Betragen die monatlichen privaten Fahrten weniger als 500 km (nachweislich anhand eines Fahrtenbuchs), erfolgt die Versteuerung mit 0,75 Prozent im Monat.

Für dienstliche Fahrten mit Privatfahrzeug: Aufwandsentschädigungen bis 42 Cent pro gefahrenem Kilometer für Arbeitnehmer steuerfrei, allerdings nur bis maximal 30.000 km p. a.

20-prozentige Erwerbsteuer bei innergemeinschaftlichem Erwerb von Firmen-Pkw, die sich auf Basis des Wiederbeschaffungswertes eines Fahrzeugs (der fiktiven Anschaffungskosten unter Berücksichtigung der Wertminderung) zum Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbes errechnet

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