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Mit Privatwagen in Rufbereitschaft

31.05.2013 12:02 Uhr

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Mit Privatwagen in Rufbereitschaft

Urteil mit Signalwirkung | Das Bundesarbeitsgericht hat Grundsätze zur Haftung bei Benutzung von Privatfahrzeugen für Rufbereitschaften aufgestellt. Für Arbeitgeber lohnt es sich, über Alternativen nachzudenken.

— Diese Grundsätze sind für eine Vielzahl von Berufen relevant, gleich ob es sich um – wie im vorliegenden Fall – einen Arzt oder um einen bei einer Firma angestellten Handwerker in Notdienstzeiten handelt. Deshalb hat dieses Urteil durchaus weitreichende Allgemeingültigkeit. Für den Arbeitgeber stellt sich nämlich die Frage, ob er dem Mitarbeiter nicht besser ein Firmenfahrzeug zur Verfügung stellen sollte.

Grundsätzlicher Erstattungsanspruch | Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in seinem Urteil vom 22. Juni 2011 (Aktenzeichen 8 AZR 102/10) klargestellt, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich Anspruch auf Ersatz des an seinem Fahrzeug entstandenen Schadens gegen seinen Arbeitgeber hat, wenn er im Rahmen einer Rufbereitschaft bei der Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt. Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs.

So einleuchtend dies ist, so kompliziert ist die rechtliche Lage. Denn Schadensersatz im rechtlichen Sinn schuldet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht, weil er die Schäden weder fahrlässig noch vorsätzlich verursacht hat.

Im Fall, der der Entscheidung zugrunde liegt, war der Geschädigte als Arzt in einem Klinikum beschäftigt. Er wohnt einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem Sonntag war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf, als er ins Klinikum gerufen wurde. Bei der Fahrt mit dem Privatfahrzeug kam er von der Straße ab. Daraufhin verlangte er die Erstattung des entstandenen Schadens von seinem Arbeitgeber.

Das BAG hat in seiner Entscheidung die Haftungsgründe des Arbeitgebers bei Rufbereitschaft im Allgemeinen sehr ausführlich dargestellt. Auszugehen ist von dem Grundsatz, dass jeder Arbeitnehmer seine Aufwendungen für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen hat. Dazu gehören auch Schäden am eigenen Fahrzeug.

Allerdings muss der Arbeitgeber in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Unfallschäden ersetzen, wenn das Privatfahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Das ist insbesondere der Fall, wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber ein eigenes Fahrzeug einsetzen und so die Unfallgefahr tragen müsste.

Voraussetzung der Ersatzfähigkeit | Nach § 670 BGB hat der Mitarbeiter gegen den Arbeitgeber Anspruch auf den Ersatz von Aufwendungen, die er zum Zwecke der Ausführung eines Auftrags gemacht hat und die er den Umständen nach für erforderlich halten durfte. Ein Arbeitnehmer hat in entsprechender Anwendung des § 670 BGB Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden des Arbeitgebers entstehen. Voraussetzung der Ersatzfähigkeit eines Eigenschadens ist, dass der Schaden nicht dem Lebensbereich des Arbeitnehmers, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen ist und der Arbeitnehmer ihn nicht selbst tragen muss, weil er dafür eine besondere Vergütung erhält (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG 28. Oktober 2010 Az. 8 AZR 647/09 - EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

Dabei spielt es keine Rolle, ob sich die Fahrzeit des Geschädigten zum Arbeitsplatz rechtlich als Arbeitszeit darstellt. Es besteht weder der Grundsatz, dass Eigenschäden eines Arbeitnehmers während der Arbeitszeit immer die Erstattungspflicht des Arbeitgebers auslösen, noch ist dessen Erstattungspflicht stets ausgeschlossen, nur weil der Schaden außerhalb der Arbeitszeit eingetreten ist. Wird das Fahrzeug auf Verlangen des Arbeitgebers genutzt, fällt die Fahrt – auch wenn sie außerhalb der Arbeitszeit stattfindet – in den Risikobereich des Arbeitgebers.

So hat es das BAG für einen Entschädigungsanspruch wegen eines Schadens an einem vom Arbeitnehmer benutzten Privatwagen als allein entscheidungserheblich angesehen, ob ein Vorgesetzter den Arbeitnehmer angewiesen hatte, das eigene Fahrzeug für die Fahrt zur Arbeitsstelle (im entschiedenen Fall zu einer Baustelle) zu benutzen.

Ist die Nutzung auf Verlangen des Arbeitgebers erfolgt, fällt die Fahrt – auch wenn diese außerhalb der Arbeitszeit stattfindet – in den Risikobereich des Arbeitgebers.

Ist es dem Arbeitnehmer hingegen freigestellt, ob er zur Arbeitsstelle zu Fuß geht, mit öffentlichen Verkehrsmitteln fährt oder im eigenen Interesse sein Fahrzeug nutzt, erfolgt die Nutzung nicht im Betätigungsbereich des Arbeitgebers (vgl. BAG 23. November 2006, Az. 8 AZR 701/05 – AP BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 39 = EzA BGB 2002 § 670 Nr. 2). Für die Ersatzpflicht spielt die Frage, ob der Schaden während der Arbeitszeit eingetreten ist, mithin keine Rolle. Entscheidend ist vielmehr, ob der Schaden im Betätigungsbereich des Arbeitgebers eingetreten ist.

Im Streitfall war die Gefahr eines Eigenschadens am Pkw bei Zurücklegung der Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsort nicht dem Lebensbereich des Mitarbeiters, sondern dem Betätigungsbereich des Arbeitgebers zuzurechnen. Deshalb scheidet ein Aufwendungsersatzanspruch des Mitarbeiters wegen der Beschädigung seines Pkw in entsprechender Anwendung des § 670 BGB nicht grundsätzlich aus.

Was die Rufbereitschaft ausmacht | Rufbereitschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer seinen Aufenthaltsort so wählen muss, dass er auf Abruf die Arbeit innerhalb einer Zeitspanne aufnehmen kann, die den Einsatz nicht gefährdet (interessant hierzu BAG 20. Mai 2010, Aktenzeichen 6 AZR 1015/08 – zu AP TVG § 1 Tarifverträge: Deutsche Bahn Nr. 36).

Damit stellt sie keine Freizeit des Arbeitnehmers im eigentlichen Sinne dar. Er hat regelmäßig die Pflicht, sich auf „schnellstmöglichem Wege“ dorthin zu begeben.

Während der Rufbereitschaft hat der Arbeitnehmer – wie während seiner eigentlichen Arbeitszeit – die Verpflichtung, Weisungen seines Arbeitgebers nachzukommen. So hat er sich auf dessen Aufforderung zur Arbeitsstelle zu begeben und dort seine Arbeitsleistung zu erbringen.

Auf Abruf | Da es im Regelfall nicht in seinem Belieben steht, wann er diese vom Arbeitgeber „abgerufene“ Arbeitsleistung erbringt, sondern weil er dies innerhalb einer den Arbeitseinsatz nicht gefährdenden Zeit tun muss, steht es ihm somit auch nicht frei, wie er sich zur Arbeitsstelle begibt.

Bei der Rufbereitschaft hat der Arbeitgeber deren Dauer angeordnet. Er hat Anspruch auf Mitteilung, wo sich der Arbeitnehmer aufhält, und bestimmt den Zeitpunkt, ab welchem dieser sich auf den Weg zur Arbeitsaufnahme machen muss. Daraus ergibt sich ein besonderes Interesse des Arbeitgebers daran, dass der Arbeitnehmer innerhalb einer angemessenen Zeitspanne ab dem Abruf der Arbeit dieselbe aufnimmt. Wäre dies nicht der Fall, hätte der Arbeitgeber keine Rufbereitschaft angeordnet.

Hält es nunmehr der Arbeitnehmer für erforderlich, mit seinem Privatwagen im Rahmen der Rufbereitschaft zum Arbeitsort zu fahren, weil dies aus seiner Sicht der schnellste Weg ist, um rechtzeitig dort zu erscheinen, so handelt er regelmäßig auch im Interesse des Arbeitgebers. Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn er sich in einer den Sinn und Zweck der Rufbereitschaft gefährdenden Entfernung vom Arbeitsort aufhält und nur deshalb auf sein Privatfahrzeug angewiesen ist.

Grund für den Erstattungsanspruch entsprechend § 670 BGB ist, dass der Arbeitgeber das Schadenrisiko nicht auf den Mitarbeiter abwälzen darf, wenn er sich dessen eingebrachter Sachen als Arbeitsmittel bedient. Ein Ersatzanspruch besteht daher in dem Umfang, in dem der Arbeitgeber eine Beschädigung seiner eigenen Sachmittel hinzunehmen hätte (innerbetrieblicher Schadensausgleich).

Fahrlässigkeit | Bei der Bewertung, wann und gegebenenfalls in welchem Umfang das Verschulden des Arbeitnehmers den Ersatzanspruch ausschließt oder mindert, kommen die Grundsätze über den innerbetrieblichen Schadensausgleich zur Anwendung. Unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens des § 254 BGB bedeutet dies, dass im Falle leichtester Fahrlässigkeit eine Mithaftung des Arbeitnehmers entfällt.

Bei normaler Schuld des Arbeitnehmers (mittlere Fahrlässigkeit) ist der Schaden grundsätzlich anteilig unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Einzelfalles nach Billigkeitsgrundsätzen und Zumutbarkeitsgesichtspunkten zu verteilen, und bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Schadenverursachung ist der Ersatzanspruch des Arbeitnehmers grundsätzlich ganz ausgeschlossen (vgl. BAG 28. Oktober 2010, Aktenzeichen 8 AZR 647/09 – mwN, EzA BGB 2002 § 670 Nr. 4).

Leichte (einfache) Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt zwar außer Acht gelassen hat, die Pflichtverletzung jedoch als geringfügig und leicht entschuldbar einzustufen ist, weil sie „jedem hätte passieren können“. Bei leichter Fahrlässigkeit ist eine Haftung des Arbeitnehmers ausgeschlossen.

Mittlere (normale) Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn sich ein Arbeitnehmer fehlerhaft verhalten hat, ohne dass eine grobe Pflichtverletzung vorliegt. Gibt es keine Anzeichen für eine leichte oder grobe Fahrlässigkeit, ist von einer mittleren Fahrlässigkeit auszugehen. Der Arbeitnehmer muss den Schaden dann nur zu einem Teil tragen, während der Arbeitgeber den anderen Teil trägt. Das Gericht bestimmt den Haftungsanteil unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles.

Grobe Fahrlässigkeit ist gegeben, wenn ein Arbeitnehmer die erforderliche Sorgfalt in hohem Maße außer Acht gelassen hat. Es handelt sich um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt. Bei grob fahrlässigem Verhalten haftet der Arbeitnehmer grundsätzlich für den gesamten entstandenen Schaden.

Nach nunmehr einhelliger höchstrichterlicher Auffassung greift die arbeitsrechtliche Haftungsmilderung bei jeder Art von betrieblich veranlasster Tätigkeit. Auf eine besondere Gefahrgeneigtheit der jeweiligen Tätigkeit kommt es (insoweit) nicht mehr an. | Dr. Michael Ludovisy

Ausstellungsfahrzeuge | Verbrauchs- und CO2-Emissionswerte zwingend

– Ein Kfz-Händler muss in der Werbung für Neufahrzeuge, auch wenn sie teilweise nur für Ausstellungszwecke angeschafft wurden, angeben, welche Kraftstoffverbrauchswerte und CO2-Emissionswerte die jeweiligen Kfz-Modelle aufweisen, um den Verbraucher umfassend nach den gesetzlichen Vorgaben zu informieren. Dies gilt auch für das im entschiedenen Fall beworbene Fahrzeug, das unabhängig von seinem Erwerb zu Ausstellungszwecken nach der Entscheidung des BGH vom 21. Dezember 2011, Az. I ZR 190/10, als Neufahrzeug anzusehen ist.

LG Koblenz, Az. 1 HK O 161/11

Schuldfrage | Kollision eines Fahrzeugs mit einem unvorsichtigen Fußgänger

– Die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs tritt bei schweren Verkehrsverstößen eines Fußgängers (hier: plötzliches Betreten der Fahrbahn unter Missachtung der Vorfahrt des Fließverkehrs) vollständig zurück. Einen Kfz-Fahrer trifft grundsätzlich auch keine Pflicht, prinzipiell eine Straße nur so schnell zu befahren, dass er vor einem plötzlich auf die Fahrbahn unmittelbar vor sein Auto tretenden Fußgänger noch rechtzeitig zum Stehen kommen könnte.

Vor dem Hintergrund, dass der Fußgänger im entschiedenen Fall alkoholisiert war, bei schlechten Lichtverhältnissen – und ausgerechnet zwischen zwei parkenden Autos heraus – auf die Fahrbahn trat, und das alles wenige Meter neben einem beschilderten Fußgängerübergang, führt in der Gesamtschau aller Umstände für das Gericht zu einem gravierenden Eigenverschulden des verunglückten Fußgängers. Ein etwaiges Verschulden des Autofahrers wegen einer leicht unangepassten Geschwindigkeit tritt dahinter zurück. Gleiches gilt für die Betriebsgefahr des Unfallfahrzeugs.

LG Bonn, Az. 13 O 87/12, SP 2013, 101

Spritverbrauch beim Neuwagen | Verbrauchsmessfahrt reicht nicht aus

– Zur Widerlegung des Vorwurfs eines Neuwagenkäufers, sein Fahrzeug weise einen zu hohen Spritverbrauch auf, genügt es nicht, wenn lediglich eine Verbrauchsmessfahrt durch einen Sachverständigen durchgeführt wird. Vielmehr bedarf es einer Messung auf dem Normenstand nach den Vorgaben der RL 80/1268/EWG.

LG Detmold, Az. 10 S 176/10, ASR 2013, Heft 3, S. 4

„Verdachtsäußerungen“ | Keine arglistige Täuschung des Versicherten

– Für eine arglistige Täuschung gemäß § 21 Nr.1 VGB 88, die die Leistungsfreiheit des Versicherers (VR) zur Folge hat, bedarf es einer vorsätzlichen und bewussten Täuschung des Versicherers mit dem Ziel der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums bezüglich der Schadensursache durch den Versicherungsnehmer zur Beeinflussung der Schadenregulierung. Eine Täuschung in diesem Sinne liegt nicht vor, wenn dieser im Rahmen seiner Aussage während der Aufklärung des Schadenfalls im Hinblick auf die Forderung der Versicherungsleistung (hier: aus einer Wohngebäudeversicherung nach einem Brand) verschiedene Möglichkeiten der Schadensentstehung in Form sogenannter „Verdachtsäußerungen“ äußert.

Tritt der Versicherer für einen Schadensfall unter Verweis auf die vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Schadens nicht ein, trägt er hinsichtlich der objektiven Umstände und des qualifizierten Verschuldens des Versicherungsnehmers die volle Beweislast.

OLG Jena, Az. 4 U 302/11, R + S 2013, 76

Selbstbehalt | Kein Anspruch bei einem unverschuldeten Schaden

– Der Vermieter eines Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Zahlung des Selbstbehalts gegen einen Fahrzeugmieter, wenn dieser den Schaden (hier: Wildunfall) nicht verschuldet hat. Die Zahlung des Selbstbeteiligungsbetrages durch den Mieter erfolgte ohne Rechtsgrund im Sinne des § 812 S.1 BGB. Der zwischen den Parteien geschlossene Mietvertrag begründet keinen Anspruch auf Zahlung des Selbstbehaltes.

Entscheidend ist allein, ob der Mieter die Verschlechterung verschuldet hat. Dies ist gemäß § 538 BGB jedenfalls dann nicht der Fall, wenn sie unverschuldet, das heißt durch den vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden ist. Solange die Nutzung durch den Mieter im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegt, ist es unerheblich, ob der Vermieter Einfluss auf die vom Mieter gewählte Fahrtstrecke hatte.

AG Leverkusen, Az. 25 C 486/12, ADAJUR-Newsletter vom 30.04.2013

Versperrte Zufahrt | Kein öffentlicher Verkehrsraum bei Schranke

– Ein Gelände stellt keinen öffentlichen Verkehrsraum i. S. v. § 21 I Nr.1 StVG und § 316 I StGB mehr dar, sobald eine Schranke die Zufahrt sperrt.

Im entschiedenen Fall kam es dem Gericht auf die Schließung der Schranke zum Parkplatz an. Denn der Wille des Verfügungsberechtigten, den Parkplatz ab diesem Zeitpunkt der Allgemeinheit nicht mehr zur Verfügung zu stellen, war damit nach außen manifest geworden. Dies war für jedermann unmissverständlich erkennbar. Eine Fahrt auf dem Parkplatzgelände findet deshalb nicht im öffentlichen Straßenverkehr statt und ist somit nicht tatbestandsmäßig im Sinne von § 21 I Nr.1 StVG und § 316 I StGB.

BGH, Az. 4 STR 527/12, ADAJUR-Newsletter vom 30.04.2013

Reparaturkosten | Missachtung der Garantiebedingungen

– Ein Autokäufer hat keinen Anspruch auf Zahlung von Reparaturkosten gegen den Verkäufer, wenn er Arbeiten entgegen den Garantiebedingungen in einer nicht vorgesehenen Werkstatt durchführen lässt. Ihnen zufolge muss er auftretende Mängel, sobald sichtbar, unverzüglich schriftlich mitteilen respektive durch einen autorisierten Vertragspartner feststellen lassen. Andernfalls kann er sich nicht auf die Gruppenfreistellungsverordnung berufen. Die Bindung an Vertragswerkstätten wegen Leistungen aus einer Garantievereinbarung wird hierdurch nicht untersagt.

AG Darmstadt, Az. 308 C 279/12

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