Wird ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung vorzeitig gekündigt, so hat der Leasingnehmer einen Anspruch auf Erstattung des im Vergleich zum ursprünglich geplanten Vertragsende höheren Pkw-Wertes gegen den Leasinggeber. Dieser Wert ist durch einen Sachverständigen zu berechnen. Es ist zulässig, die sonstigen laufzeitabhängigen Kosten eines Leasingvertrages nach vorzeitiger Beendigung durch Schätzung auf zehn Euro pro Monat festzulegen. Da eine Schätzung nach § 287 ZPO der Feststellung des tatsächlich eingetretenen leasingtypischen Schadens möglichst nahekommen soll, folgten die entscheidenden Richter insoweit der höchstrichterlichen Rechtsprechung, die im Falle der außerordentlichen Kündigung des Leasingvertrages die Berechnung des Substanzwerts bei vorzeitiger Rückgabe nach der Differenz zwischen dem hypothetischen Wert bei geplantem Vertragsende und dem realen Wert bei vorzeitiger Rückgabe ansetzt. (red) OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-24 U 73/10, BB 2011, 2242