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Ladeinfrastruktur: Was im Unternehmen erlaubt ist - und was gar nicht geht

27.10.2023 06:13 Uhr | Lesezeit: 2 min
© Foto: ADAC/Martin Hangen

Unsere Anwältin Inka Pichler beleuchtet die rechtlichen Randbedingungen, die mehr das Laden und das dahinterstehende Recht als den Stromer selbst betreffen - und daher oft ein Schattendasein fristen.

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"Der Markthochlauf von Elektrofahrzeugen hat in Deutschland deutlich an Fahrt aufgenommen - auch dank der Elektromobilitäts-Offensive der deutschen Industrie.", hieß es bereits vor eineinhalb Jahren (Elektromobilität - die Zukunft ist jetzt; Mobilität und Logistik BDI e.V. 27.09.2021). Kein Wunder also, dass die Elektromobilität auch in die Fuhrparks Einzug gehalten hat.

Ist die Leitung eines Fuhrparks jedoch ohnehin schon durch ein weitverzweigtes Netz an rechtlichen Rahmenbedingungen gekennzeichnet, so findet dies im Rahmen der Elektromobilität seinen Höhepunkt. Ausgangspunkt der Elektromobilität ist sicherlich das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG), welches grundsätzlich dafür Sorge tragen soll, den Ausbau erneuerbarer Energien zu fördern.

Zu beachten sind überdies sowohl das Versicherungsrecht als auch Besonderheiten bei den Unfallverhütungs-Vorschriften (UVV), die wir in der nächsten Ausgabe beleuchten werden.


ADAC testet Wallboxen (2022)

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Ladesäule und Wallbox im Altbau

Bereits die Planung der Elektromobilität im Unternehmen setzt voraus, dass Sicherheit darüber herrscht, wo überhaupt das Laden möglich ist. Hier hat der Gesetzgeber durch das Wohnungseigentums-Modernisierungsgesetz (WEMog) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch für Mieter und Wohnungseigentümer auf Ladestationen geschaffen, der gegebenenfalls zu berücksichtigen sein kann. Der Rechtsanspruch ist seit Dezember 2020 in § 554 BGB normiert. Dort heißt es: "Der Mieter kann verlangen, dass ihm der Vermieter bauliche Veränderungen der Mietsache erlaubt, die dem Gebrauch durch Menschen mit Behinderungen, dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge oder dem Einbruchsschutz dienen." Über § 578 BGB findet dies auch auf das Gewerberaummietrecht Anwendung. Und in § 20 WEG heißt es für den Eigentümer einer Wohnung: Jeder Wohnungseigentümer kann angemessene bauliche Veränderungen verlangen, die [...] 2. dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge [...] dienen.

In beiden Konstellationen handelt es sich um einen sogenannten Duldungsanspruch. Dies bedeutet, dass der Vermieter oder die Wohnungseigentümer-Gemeinschaft die baulichen Veränderungen nicht selbst vorzunehmen hat, sondern diese nur dulden muss. Damit steht auch fest, dass die Kosten solcher baulichen Veränderungen durch den Mieter oder Wohnungseigentümer zu tragen sind.

Ausnahme

Der vorbeschriebene Anspruch besteht nach § 554 Abs. 1 S. 2 BGB bzw. § 20 Abs. 4 WEG dann jedoch nicht, wenn die baulichen Veränderungen nicht zuzumuten sind. Eine mögliche Unzumutbarkeit kann sich zum Beispiel aus den Rechtsverhältnissen des Vermieters gegenüber Dritten (andere Mieter oder Nachbarn) oder dem Brandschutz ergeben.

Ladesäule und Wallbox im Neubau

Neben den vorbeschriebenen Ansprüchen im Rahmen von bereits bestehenden Immobilien ist im Rahmen der Erschließung von Ladepunkten weiter das Gesetz zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (Gebäude-Elektromobilitäts-Infrastruktur-Gesetz - GEIG) zu beachten. Dieses seit 25.3.2021 in Kraft getretene Gesetz, knüpft nicht an die bestehende Immobilie an, sondern an die sich im Neubau oder in der Sanierung befindliche Immobilie.

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Hiernach müssen Bauherren oder Eigentümer eine bestimmte Anzahl von Parkplätzen bereits vorab mit entsprechender Ladeinfrastruktur ausrüsten. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst eine geeignete Leitungsführung für Elektro- und Datenleitungen. Die Umsetzung kann durch Leerrohre, Kabelschutzrohre, Bodeninstallations-Systeme, Kabelpritschen oder vergleichbare Maßnahmen erfolgen. Die erforderliche Leitungsinfrastruktur umfasst mindestens auch den erforderlichen Raum für den Zählerplatz, den Einbau intelligenter Messsysteme für ein Lademanagement und die erforderlichen Schutzelemente.

Ladeinfrastruktur Stellplätze mit Strom

Wer beispielsweise ein Wohngebäude errichtet, das über mehr als fünf Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als fünf an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass jeder Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird.

Wer ein Nichtwohngebäude errichtet, das über mehr als sechs Stellplätze innerhalb des Gebäudes oder über mehr als sechs an das Gebäude angrenzende Stellplätze verfügt, hat dafür zu sorgen, dass mindestens jeder dritte Stellplatz mit der Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität ausgestattet wird und zusätzlich mindestens ein Ladepunkt errichtet wird. In den §§ 8 ff. GEIG werden die Anforderungen an Sanierungen von Wohngebäuden, Nichtwohngebäuden sowie auch gemischt genutzten Gebäuden behandelt.

Neue Wohngebäude mit fünf oder mehr Stellplätzen müssen "Ladesäulen-fähig" sein.

Fazit Ladeinfrastruktur

Sowohl für das Unternehmen als auch die Mitarbeiter bestehen daher Möglichkeiten, eine Ladeinfrastruktur über das WEMoG und das GEIG zu erschließen. Im Rahmen der Planung sollten diese Punkte beachtet und ggf. an die Mitarbeiter kommuniziert werden.


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