Das neue Förderprogramm "Ladeinfrastruktur vor Ort" des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) soll den Ausbau öffentlicher Ladesäulen unterstützen. Kleine und mittelgroße Unternehmen sind antragsberechtigt, die den maximalen Fördergesamtbetrag von 200.000 Euro innerhalb des laufenden und der letzten zwei Kalenderjahre nicht übersteigen.
Höhe der Förderung
Die Unternehmen können sich bis zu 80 Prozent der Gesamtkosten von Kauf und Installation der Normalladeinfrastruktur (maximal 4.000 Euro pro Ladepunkt) und der Schnellladeinfrastruktur (maximal 16.000 Euro pro Ladepunkt) zurückerstatten lassen. Gefördert wird außerdem die Herstellung, Erweiterung oder Aufrüstung des Netzanschlusses.
Wichtig ist, dass die öffentliche Ladeinfrastruktur rund um die Uhr zugänglich ist. Können Autofahrer die Stationen nur beschränkt nutzen, fällt die Förderung auf 50 Prozent. Die geplanten Ladepunkte müssen LSV-konform sein und vertragsbasiertes Laden, Roaming und Ad-hoc-Laden ermöglichen. Die Stellplätze sollten am Boden gekennzeichnet sein. Außerdem verpflichten sich Unternehmen dazu, Strom aus erneuerbaren Energien zu beziehen – über einen Ökostromvertrag oder aus Eigenerzeugung vor Ort. Die Ladestation sollte mindestens sechs Jahre in Betrieb sein, halbjährlich muss der Eigentümer einen Bericht an die NOW GmbH übermitteln.
In wenigen Schritten zum Antrag
Die Förderung erfolgt über die Bundesanstalt für Verwaltungsdienstleistungen (BAV) und kann seit Anfang dieser Woche über easy-Online beantragt werden. Spätestens zwei Wochen nach der Antragstellung müssen Unternehmen die Unterlagen zusätzlich in schriftlicher Form und rechtsverbindlich unterschrieben einreichen. Der Förderaufruf endet, wenn die Bundesmittel in Höhe von rund 300 Millionen Euro ausgeschöpft sind oder zum Ende des Jahres 2021. Die beantragte Maßnahme muss bis zum 31.12.2022 realisiert werden.
Subsitiaritätsprinzip: Besonderheiten für fabrikatsgebundene Betriebe
Anträge von fabrikatsgebundenen Autohäusern und Werkstätten, die gemäß Händler-/Werkstättenvertrag zur Errichtung von Ladeinfrastruktur verpflichtet sind, wurden in der Vergangenheit mit Verweis auf eine Verletzung des Subsidiaritätsprinzips abgelehnt. Wenn die Herstellervorgaben jedoch weniger streng sind als die Förderkriterien (z.B. höhere Zugänglichkeit oder Leistungsstärke der Ladepunkte), bestehen trotzdem Chancen auf Fördermittel. Die BAV prüft den Förderanspruch dann noch einmal im Einzelfall.
Eine genauere Auflistung aller förderfähigen Positionen, Förderbedingungen und zusätzliche Infos gibt es in den beigefügten Dokumenten. (ms)
- Merkblatt BAV (255.5 KB, PDF)
- Richtlinie (105.3 KB, PDF)