Die mangelbedingte Minderung des Kaufpreises ist vom Gesetzgeber als Gestaltungsrecht ausgeformt. Mit dem Zugang einer wirksam ausgeübten Minderung des Kaufpreises beim Verkäufer wird diese Erklärung bindend. Der Käufer ist damit daran gehindert, hiervon wieder Abstand zu nehmen und stattdessen wegen desselben Mangels auf den "großen Schadensersatz" überzugehen. Aus den kaufrechtlichen Vorschriften lässt sich - auch nicht durch Analogien - eine Berechtigung des Käufers ableiten, von der Minderung auf eine Rückabwicklung des Kaufvertrages zu wechseln.
BGH, Entscheidung vom 9.5.2018, Az. VIII ZR 26/17, DAR 2018, 564
- Ausgabe 12/2018 Seite 84 (193.0 KB, PDF)