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Halterhaftung bei Miete

23.12.2010 12:02 Uhr

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Halterhaftung bei Miete

Immer mehr Fuhrparks stellen aus wirtschaftlichen Gründen von Leasing- auf Mietwagen um, gerade bei kurzfristigen Projekten und einer steigenden Zahl freier Mitarbeiter. Doch wie verhält es sich dann mit der Halterverantwortung? Können Fuhrparkbetreiber diese durch Miete umgehen und so gleich zwei Fliegen mit einer Klappe schlagen?

Um die Frage nach der Haltereigenschaft bei Mietfahrzeugen zu beantworten, muss zunächst geklärt werden, wie ein Halter definiert wird. Da es hierzu keine Legaldefinition im Gesetz gibt, muss auf die im Laufe der Jahrzehnte entwickelte Rechtsprechung zurückgegriffen werden. So gilt derjenige als Kfz-Halter in formellem Sinne, der bei der Zulassungsstelle als Halter vermerkt und im Kfz-Brief oder Schein (Zulassungsbescheinigung Teil I und II) eingetragen ist.

Die Definition des Halters laut höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichtshofes, Aktenzeichen VI ZR 199/06) lautet: „Halter eines Kraftfahrzeugs ist, wer es für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Entscheidend ist dabei nicht das Rechtsverhältnis am Kraftfahrzeug, insbesondere nicht die Frage, wer dessen Eigentümer ist; vielmehr ist maßgebend eine wirtschaftliche Betrachtungsweise, bei der es vor allem auf die Intensität der tatsächlichen, in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeugs im Einzelfall ankommt. Wer danach tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Verkehr ist, schafft die vom Fahrzeug ausgehenden Gefahren, für die der Halter nach den strengen Vorschriften des Straßenverkehrsgesetzes einstehen soll.“

Damit ist die Firma, die einen Fuhrpark unterhält, den sie einzelnen Arbeitnehmern dauerhaft oder punktuell zur Verfügung stellt, in der Rolle des Fahrzeughalters. Denn sie ist „tatsächlich und wirtschaftlich der eigentlich Verantwortliche für den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Verkehr“.

Entgegen vieler Gerüchte ändert hieran auch nichts, dass das Fahrzeug punktuell oder dauerhaft den Mitarbeitern zur Verfügung gestellt wird. Dies hat beispielsweise jüngst wieder das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg entschieden (Beschluss vom 30. Juni 2010, Aktenzeichen 1 N 42/10). Allerdings kann der Angestellte neben dem Arbeitgeber Mithalter sein, wenn er den zum Arbeitseinsatz überlassenen Pkw auch privat für eigene Rechnung nutzen darf.

Recht auf Nutzung nach Belieben

Nach der Definition des Bundesgerichtshofes wird man in der Regel zumindest bei Langzeitmieten davon ausgehen müssen, dass die Halterhaftung bei Abschluss eines Kraftfahrzeugmietvertrags auf den Mieter und damit auf die Firma übergeht. Zwar wird hier auf den Einzelfall abzustellen sein, aber Ausgangspunkt ist, dass hier ein Fahrzeug für längere Zeit überlassen wird und die Firma während dieser Laufzeit, ähnlich wie beim Leasing, die uneingeschränkte Verfügungsgewalt darüber erhält. Dies bedeutet, dass – vorbehaltlich gewisser zugunsten des Vermieters vereinbarter Kontrollrechte – der Mieter den Wagen nutzen darf und damit das Recht erwirbt, diesen nach seinem Belieben örtlich und zeitlich einzusetzen.

Fazit: Zeitliche Dauer entscheidet

Wie so oft ist auch die Zu- oder Aberkennung der Haltereigenschaft eine Einzelfallentscheidung. Ausschlaggebend ist jedoch primär die zeitliche Dauer der Gebrauchsüberlassung. Erforderlich ist, dass das Fahrzeug dem Einflussbereich des Vermieters entzogen wird. Von einer Haltereigenschaft wird daher dann noch nicht zu sprechen sein, wenn ein Fahrzeug lediglich für einen eng begrenzten Zeitraum (zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall) angemietet wurde.

Inka Pichler

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