Infolge einer Änderung des Telekommunikationsgesetztes müssen Neuwagen ab 21. Dezember ab Werk digital-terrestrische Rundfunkprogramme empfangen können (§ 48 Abs. 4 TKG). Diese sind gemeinhin als Digitalradio DAB+ bekannt. Die Regelung gilt unabhängig davon, ob das Radio Serien- oder Sonderausstattung ist, für alle fabrikneuen Personenkraftwagen der Fahrzeugklasse M. Dazu zählen neben PKW auch Wohnmobile, Krankenwagen, Rettungsfahrzeuge und Busse. Die Gesetzesänderung stellt die nationale Umsetzung einer EU-Verordnung um.
In einer weiteren Gesetzesänderung haben Bund und Länder die Digitalpflicht zudem auch auf alle anderen Radios erweitert (§ 48 Abs. 5 TKG). Kann ein Empfänger den Sendernamen anzeigen, fällt es unter die Digitalradiopflicht. Im Gegensatz zu Neuwagen lässt der Gesetzgeber den Herstellern aber die Wahl, wie der digitale Empfang bewerkstelligt wird. Vorgeschrieben ist laut Gesetz nur der „Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste“. Das bedeutet: Das Radio kann neben DAB+ auch nur Internetradio empfangen – oder eben beides. (AF)