Die Deutsche Automobil Treuhand (DAT) unterstützt ab sofort das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) bei der Definition förderfähiger Elektro-Gebrauchtfahrzeuge. Wie der Branchendienstleister in Ostfildern mitteilte, werde diese Aufgabe mit Hilfe der in der Expert-Partner Organisation zertifizierten Kfz-Sachverständigen organisiert. Ziel sei es, einen bundesweit einheitlichen Prozess zu ermöglichen.
"Wir binden unsere Expert-Partner in den Prozess der BAFA-Anträge ein, weil diese sowohl über die IT-Systeme als auch die Erfahrung verfügen, die Parameter für die Förderfähigkeit gebrauchter Elektrofahrzeuge revisionssicher zu identifizieren", erklärte DAT-Geschäftsführer Jens Nietzschmann. Die Expertise der bundesweit tätigen DAT-Sachverständigen spiele hierbei eine entscheidende Rolle.
Der Bund hatte Kauf und Leasing gebrauchter Elektrofahrzeuge erst nachträglich auf Betreiben des Deutschen Kfz-Gewerbes in sein E-Förderprogramm aufgenommen. Nun können auch junge Gebrauchtwagen, Vorführwagen des Handels oder junge ehemalige Mietfahrzeuge, für die noch keine Innovationsprämie beantragt wurde, subventioniert werden.
Wer in den Genuss der staatlichen Förderung kommen will, muss allerdings einige Nachweise vorlegen. So spielen unter anderem der ehemalige Neupreis, das Datum der Erstzulassung, der Kilometerstand des Fahrzeugs sowie Serien- und Sonderausstattungsmerkmale eine wichtige Rolle. Außerdem muss der Gebauchte in der BAFA-Liste der förderfähigen Elektrofahrzeuge stehen.
Die DAT-Sachverständigen stellen interessierten Verbrauchern ein Gutachten zur Verfügung, in dem die Rahmenparameter der Förderfähigkeit eines gebrauchten Elektrofahrzeuges revisionssicher festgehalten werden. Das Dokument kostet 29 Euro, gegebenenfalls können Anfahrts- oder andere Bearbeitungskosten hinzukommen. Für die Erstellung des Gutachtens nutzen die Kfz-Profis eine spezielle, für sie zugeschnittene Software der SilverDAT-Familie.
Voraussetzungen für die Förderung von gebrauchten E-Autos
- Der Gebrauchtwagen muss in der BAFA-Liste förderfähiger Elektrofahrzeuge gelistet und darf nicht bereits gefördert worden sein.
- Das Fahrzeug darf erstmals am 4. November 2019 oder später in Deutschland oder einem anderen EU-Land zugelassen sein.
- Der Gebrauchtwagen darf maximal 12 Monate erstzugelassen gewesen sein und höchstens 15.000 Kilometer Laufleistung aufweisen.
- Der Kaufpreis darf den maximalen Schwellenwert (80 Prozent des damaligen Listenpreises des Neufahrzeugs [brutto, inklusive Sonderausstattung] abzüglich der Herstellerprämie) nicht überschreiten.
- Wichtig: Etwaige mobile Sonderausstattungen z. B. Winterräder, Ladekabel, nicht fest verbaute Teile sowie immaterielle „Ausstattungen“ wie mögliche Anschlussgarantien dürfen nicht mit in den Kaufpreis des Fahrzeugs, der den Schwellenwert bestimmt, eingerechnet werden.
- Es gelten die Fördersätze für Pkw-Nettolistenneupreise von über 40.000 Euro bis maximal 65.000 Euro. Diese betragen für rein batteriebetriebene Pkw 5.000 Euro (Bundesanteil) plus 2.500 Euro Herstelleranteil (netto). Für Plug-In-Hybride beträgt der Bundesanteil 3.750 Euro, hinzu kommen 1.875 Euro (netto) Herstelleranteil.
- Das BAFA prüft, ob die Regularien eingehalten sind und vergibt bei positiver Prüfung die Förderprämie. (rp)