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Leasing: Eine (un)endliche Geschichte

09.04.2024 14:35 Uhr | Lesezeit: 2 min
© Foto: DOC RABE Media / Stock.adobe.com

Bei einem Leasing-Audi wird bei der Rückgabe eine mangelhafte Schadenbehebung durch den Gutachter moniert. Dabei wurde dieser Schaden in einer Vertragswerkstatt eigentlich behoben.

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Dirk Kretschmann staunte nicht schlecht. Seit knapp 15 Jahren zeichnet der Geschäftsführer für die Flotte der Firma P & T Technische Mörtel in Neuss zuständig. Einen solchen Fall aber hatte er noch nicht vor sich liegen: Ein in Thüringen eingesetzter Außendienstmitarbeiter des Unternehmens hatte nach Ende der Leasingzeit seinen Audi in Neuss wieder abgegeben.

Dem laut Kretschmann stets vorsichtig fahrenden Mitarbeiter war rund eineinhalb Jahre zuvor ein Auto in die Karosserie gefahren. Der Mitarbeiter hatte daraufhin den Schaden in einer Audi-Vertragswerkstatt im thüringischen Suhl beheben lassen, sodass sich Kretschmann keine Sorgen machte bei der Rückgabe des Wagens bei der Automobilhandelsgruppe Gottfried Schultz, bei dem er seit vielen Jahren die Autos least.

Doch das Unternehmen - einer der größten VW-Händler samt den weiteren Volkswagen-Marken in Deutschland - monierte eine mangelhafte Lackierung und stellte Kretschmann rund 4.000 Euro in Rechnung. Der erstaunte Kretschmann ließ den Einzug des Betrages erst mal zu in dem Glauben, das werde "schon in Suhl erledigt" werden. Doch die Vertragswerkstatt, die den Schaden eigentlich beheben sollte, weigerte sich, den Schadenbetrag auszugleichen.

Leasing: Zwei Gutachten

Der Leasinggeber riet Herrn Kretschmann, sich einen Anwalt zu nehmen, was dieser auch machte. Der auf Leistungen rund um Auto und Verkehr spezialisierte Jurist ordnete ein Gutachten an, das ebenfalls die Schadenbehebung bemängelte. Mit zwei Gutachten im Gepäck schrieb der Rechtsanwalt die Vertragswerkstatt in Thüringen an.

In einem Telefonat aber verwies der Betrieb darauf, dass der bemängelte Schaden in den eineinhalb Jahren zwischen der Reparatur und der Leasing-Rückgabe hätte passiert sein können.

Daraufhin wurde der Audi-Kundendienst kontaktiert. Allerdings dauerte es einige Zeit, ehe sich ein Mitarbeiter aus Ingolstadt meldete. Weitere Wochen vergingen, ehe sich der Kundendienst wieder meldete - und zwar mit einer überraschenden Meldung. Die Vertragswerkstatt in Suhl war kontaktiert worden, verneinte aber, dass der Leasing-Audi jemals in Suhl repariert worden sei. Daraufhin wurde die Rechnung des Schadens nach Ingolstadt geschickt, um zu beweisen, dass der Audi in der Vertragswerkstatt repariert worden war.

Für Kretschmann war zu diesem Zeitpunkt - gut vier Monate nach der Rückgabe des Leasing-Fahrzeugs - die Enttäuschung schon recht weit vorangeschritten. "Wir haben jetzt im Fuhrpark seltener Audi, sondern setzen mehr auf VW Passat und Skoda Superb", sagte Kretschmann. Trotzdem wurde der Rechtsanwalt beauftragt, weiter die Schadenersatzansprüche zu stellen.

Auf der falschen Fährte

Wochen später kam es zu einer erneuten Wendung, die die Unzufriedenheit Kretschmanns allerdings nicht lindern konnte - im Gegenteil: Nachdem in Ingolstadt die Rechnung eingetroffen war, merkten die Audi-Servicemitarbeiter, dass es in Suhl zwei Audi-Vertragswerkstätten gibt. Der zuständige Servicemitarbeiter hatte zuvor ganz einfach die falsche Werkstatt kontaktiert, die natürlich nichts von dem Schadenfall wissen konnte.

"Wir haben daher Kontakt mit Georg Ullrich von der Geschäftsführung der Ehrhardt AG in Suhl aufgenommen und erfahren, dass der Audi-Partner die vorliegenden Gutachten in ihrer Bewertung ablehnt", heißt es lapidar in dem Schreiben der Audi-Kundenbetreuung vom Januar 2024, "zudem erhielten Sie ein Schreiben, aus welchen hervorgeht, dass die Ehrhardt AG mit Verweis auf die abgelaufene zweijährige Gewährleistung der durchgeführten Arbeiten von jeglichen Kostenübernahmen absieht."

Für die Kundenbetreuung ist damit der Fall abgeschlossen, weitere Maßnahmen sind nicht vorgesehen, "da es sich bei unseren Audi-Partnern um rechtlich und wirtschaftlich selbstständige Unternehmen handelt, die zwar nach unseren Vorgaben und Richtlinien arbeiten, aber die Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit einer Reparatur und die Ausführung derselben ausschließlich in deren Händen liegt, ist eine Einflussnahme seitens der Audi-Kundenbetreuung nicht möglich."

Mehr Unterstützung bitte

Kretschmann, der aus dem Handwerk kommt, hätte sich mehr Unterstützung durch den Audi-Service gewünscht: "Im Handwerk gibt es den Sachbestand der ,versteckten Mängel', die nur Experten erkennen können. Ich finde, das ist ein versteckter Mangel." Doch für versteckte Mängel gilt bei beweglichen Sachen auch nur eine Gewährleistung über zwei Jahre. Mittlerweile hat Geschäftsführer Kretschmann, dem es auch rechtlich ums Prinzip ging, aber den Anwalt wieder abbestellt.

Neben der Kundenbetreuung hätte sich Kretschmann auch vom Leasinggeber mehr Unterstützung gewünscht. Somit zieht er einen Schlussstrich unter die (un)endliche Geschichte: "Ich werde wohl keinen Audi mehr bestellen. Und ich werde wohl auch komplett von VAG (frühere Volkswagen- und Audi-Vertriebsorganisation, d. Red.) Abstand nehmen."


Der ADAC rät, das Auto zu behalten

Ein Fall wie Dirk Kretschmann komme laut dem ADAC sehr selten vor. Laut Juristen des Verkehrsclubs hat der Leasingnehmer nur Chancen auf Schadenersatz, "wenn noch Rechte aus dem Reparaturvertrag bestehen (Verjährung) und dem Werkunternehmer eine Nachbesserung ermöglicht wurde, die gescheitert ist oder verweigert wurde. Sofortiger Schadenersatz steht dem Kunden erst mal nicht zu."
Und selbst dann wird es für den Leasingnehmer schwierig, sollte sich das Fahrzeug nicht mehr in seinem Besitz befinden, "um Rechte bei der Werkstatt geltend zu machen". Das Fahrzeug sollte also nach der Erstellung des Gutachtens samt Erkennen des Mangels behalten werden! Ist das Fahrzeug aber schon an den Leasinggeber zurückgeführt worden, werde es rechtlich eng für den Kunden, so die Experten: "Er schuldet dann gegenüber dem Leasinggeber den Schaden, kann diesen aber nicht an die Werkstatt weiterreichen."
Eine Alternative könnte sich ergeben, sollten noch Rechte gegenüber der Reparaturwerkstatt bestehen. Dann könnte der Leasingnehmer dem Leasinggeber die Rechte abtreten, damit dieser auf eine Nachbesserung bei der Werkstatt pocht. Dieser Fall war für Geschäftsführer Kretschmann aber nicht mehr aktuell, da die Verjährung bereits abgelaufen war.

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