Doppelsieg für Unfallgeschädigte
Fiktive Abrechnung | Zwei brandaktuelle BGH-Urteile schlichten den Streit um die Höhe der „erforderlichen“ Reparaturkosten, konkret geht es um den pauschalen Abzug für Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.
— Bei den Kürzungen der Reparaturkosten bei einer fiktiven Schadenabrechnung sind immer wieder neue Tendenzen ersichtlich.
Fiktive Schadenabrechnung bedeutet bekanntlich, dass der Unfallgeschädigte dem Versicherer keine Reparaturkostenrechnung übersendet und „konkret“ abrechnet, sondern die voraussichtlich erforderlichen Reparaturkosten auf Basis eines Kostenvoranschlages oder Sachverständigengutachtens „fiktiv“ beziffert.
Vermehrt wurde bei der fiktiven Abrechnung im Laufe der letzten Jahre bei den Reparaturkosten nicht nur die Umsatzsteuer von den Kfz-Haftpflichtversicherern der Unfallverursacher, sondern es wurden auch die öffentlichen Abgaben wie Lohnnebenkosten und Sozialabgaben, und zwar mit einem prozentualen Pauschalabzug, zum Beispiel zehn Prozent, in Abzug gebracht.
Dieser Praxis hat der Bundesgerichtshof (BGH) nunmehr mit zwei aktuellen Urteilen einen Riegel vorgeschoben:
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013, Aktenzeichen VI ZR 69/12
„Bei einer (fiktiven) Schadensabrechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB umfassen die erforderlichen Reparaturkosten auch allgemeine Kostenfaktoren wie Sozialabgaben und Lohnnebenkosten.“
BGH, Urteil vom 19. Februar 2013, Aktenzeichen VI ZR 401/12
„Die im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen (Gesamt-)Reparaturkosten eines Kraftfahrzeuges nach einem Verkehrsunfall setzen sich aus vielen einzelnen Kostenfaktoren zusammen und lassen sich schadensrechtlich nicht aufspalten in einen ,angefallenen‘ und einen ,nicht angefallenen‘ Teil. Dies wäre in der Rechtspraxis nicht handhabbar und würde dem Geschädigten sowohl die Ersetzungsbefugnis als auch die Dispositionsfreiheit im Sinne des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB nehmen.“
Konsequenz für UPE-Aufschläge | Diese beiden Urteile dürften auch über die entschiedene Position der Lohnnebenkosten eine weitreichende Konsequenz haben: Der Bundesgerichtshof hat sehr präzise herausgearbeitet, dass die Reparaturkosten nicht künstlich in „anfallende“ und „nicht anfallende“ Kosten aufgeteilt werden dürfen. Dies ist nur bei einer einzigen Position möglich: der Umsatzsteuer.
Hintergrund hierbei ist, dass dies durch den Gesetzgeber gesetzlich in § 249 Abs. 2 S. 3 BGB geregelt ist. „Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.“
Weitere Abzüge hat der Gesetzgeber – trotz zunächst anderslautender Gesetzesentwürfe – nicht normiert.
Damit wird das Argument der Versicherer, dass Verbringungskosten und UPE-Aufschläge grundsätzlich bei fiktiver Abrechnung nicht zu erstatten sind, weil diese nicht anfallen, nicht mehr haltbar sein.
Markenwerkstatt oder nicht? | Ermittelt werden muss bei diesen Positionen unter Anwendung der Porsche- und VW-Entscheidung richtigerweise, auf welche Werkstatt es für die fiktive Abrechnung ankommt. Bei Fahrzeugen, die nicht älter als drei Jahre sind, wie es in Flotten zumeist der Fall ist, oder für ältere, aber scheckheftgepflegte Autos ist es die Markenwerkstatt vor Ort.
Werden in dieser Werkstatt diese Kosten berechnet, sind sie auch bei fiktiver Abrechnung vom Versicherer zu erstatten. Die Argumentation der Versicherer, dass diese Positionen bei fiktiver Abrechnung nicht anfallen, dürfte damit endgültig vom Tisch sein.
| Inka Pichler
- Ausgabe 6/2013 Seite 74 (2.4 MB, PDF)