_ Die Verwendung einer Manipulations-Software in einem Gebrauchtwagen begründet einen Sachmangel jedenfalls dann, wenn der Wagen vor dem Bekanntwerden des Abgasskandals erworben wurde. Der durch die Verwendung einer solchen Software begründete Sachmangel ist nicht unerheblich im Sinne des § 323 V 2 BGB.
Die Frist zur Nachbesserung eines mit einer solchen Software versehenen Fahrzeugs muss so bemessen sein, dass dem Verkäufer die Rücksprache mit dem Hersteller und die Anforderung einer bereits vorhandenen und genehmigten Software möglich sind.
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2017, Az. 18 U 112/17, NZV 2018, 72
- Ausgabe 04/2018 Seite 58 (179.9 KB, PDF)