Darauf sollten Sie achten:
Prüfen Sie regelmäßig den konkreten Umfang der gestatteten Dienstwagennutzung auf Stimmigkeit.
Im Falle der erlaubten Privatnutzung: Sind konkrete Widerrufsgründe vertraglich vereinbart und beträgt der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Wagens weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Gesamteinkommens des Arbeitnehmers? Falls nein, ändern Sie Ihre Dienstwagennutzungsvereinbarungen und/oder Dienstwagenordnungen. Entsprechende Änderungen gelten sodann jedenfalls für alle neuen Mitarbeiter. Im Übrigen werden Sie jedoch regelmäßig die Zustimmung Ihrer Mitarbeiter einholen müssen.
Regeln Sie entsprechend der betrieblichen Erfordernisse auch sorgfältig die Modalitäten der Rückgabe des Dienstwagens und achten Sie insbesondere darauf, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Mitarbeiters in der Dienstwagennutzungsvereinbarung ausgeschlossen worden ist.
Mobilität verpflichtet
Das A und O eines funktionierenden Fuhrparks sind klare Regeln für die Nutzung der Dienstwagen. Ein wichtiger Kernpunkt der Dienstwagenregelungen ist die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Arbeitgeber den Dienstwagen „vorzeitig“ zurückverlangen kann. Was ist rechtlich zulässig, wo lauern Fallen?
Lange Zeit galten Fragen um das Herausgabeverlangen des Arbeitgebers bezogen auf die den Arbeitnehmern zur Verfügung gestellten Dienstwagen als relativ unproblematisch. Die Rechtsprechung, insbesondere das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2006 (Aktenzeichen: 9 AZR 294/06), hat der üblichen Praxis des „jederzeitigen“ Herausgabeverlangens in den letzten Jahren jedoch deutliche Grenzen aufgezeigt.
Unproblematisch sind einerseits die Fälle, in denen Arbeitgeber nach der Beendigung des Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses den Dienstwagen zurückverlangen wollen. Hierzu sind sie entweder als Eigentümer gemäß § 985 BGB oder im Falle des Leasings analog §§ 666, 667 BGB berechtigt. Zu beachten ist in Arbeits- und/oder Dienstwagenverträgen lediglich, dass ein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers ausgeschlossen ist.
Beabsichtigt der Arbeitgeber hingegen, den Dienstwagen auch schon während des Arbeits- oder Dienstverhältnisses zurückzuverlangen, ist zusätzlich wie folgt zu unterscheiden: Bei nur dienstlicher Nutzung ist der Dienstwagen jederzeit zurückzugeben – sofern wiederum ein Zurückbehaltungsrecht vertraglich ausgeschlossen war. Ist hingegen auch die Privatnutzung gestattet, ist ein Herausgabeverlangen nur möglich, wenn die Dienstwagenüberlassung widerruflich gestaltet wurde oder der Zweck der Dienstwagennutzung weggefallen ist.
Dienstwagen als Vergütungsbestandteil
Hier fangen die Schwierigkeiten in der Praxis an: Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen zur Verfügung stellen, enthalten die Arbeitsverträge oder Dienstwagenordnungen zumeist standardisiert eine Klausel, die besagt, dass der Dienstwagen „jederzeit“ auf Verlangen des Arbeitgebers herauszugeben ist, ohne dass der Arbeitnehmer eine Entschädigung verlangen kann. Dem ist das Bundesarbeitsgericht in dem genannten Urteil massiv entgegengetreten: Wenn der Dienstwagen dem Arbeitnehmer wie im Regelfall auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt wird, ist dies ein Vergütungsbestandteil. Vergütungsbestandteile dürfen jedoch nicht jederzeit und unbeschränkt widerrufen werden.
Bei Wegnahme ohne Grund: Schadensersatz
Die Folge: Widerruft ein Arbeitgeber die Dienstwagennutzung ohne Angabe eines Grundes, hat er dem betroffenen Arbeitnehmer den Schaden zu ersetzen, der ihm durch die entgangene Dienstwagennutzung entstanden ist. Maßgeblich für die Höhe eines Schadensersatzanspruchs ist, was der Arbeitnehmer für Anschaffung und Nutzung eines vergleichbaren Kraftfahrzeugs am freien Markt aufwenden müsste.
Widerrufsklauseln in den Arbeits- oder Dienstverträgen sind nur noch wirksam, wenn
der geldwerte Vorteil für die Privatnutzung des Wagens weniger als 25 Prozent des regelmäßigen Gesamteinkommens des Arbeitnehmers ausmacht und
im Arbeits- oder Dienstwagennutzungsvertrag bereits konkret sachliche Gründe angegeben wurden, die einen Widerruf im Ernstfall rechtfertigen.
Nicht jeder Sachgrund ist jedoch als zulässige Rechtfertigung anerkannt. Daher ein erläuternder Überblick über einige klassische Widerrufssachverhalte:
Aus dem Vergütungscharakter der Privatnutzung des Dienstwagens folgt, dass der Arbeitgeber im Falle der Arbeitsunfähigkeit erst mit Beendigung der Entgeltfortzahlungspflicht nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz („EFZG“) die Herausgabe entschädigungslos verlangen kann. Entsprechend ist eine Rückgabe weder während des Urlaubs noch während der Beschäftigungsverbote/Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz möglich. Während der Elternzeit haben Arbeitnehmer grundsätzlich keinen Anspruch auf Weiternutzung, da die gegenseitigen Hauptleistungspflichten suspendiert sind. Wird ein Arbeitnehmer als Betriebsratsmitglied gemäß § 37 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz vollständig von seiner Arbeit freigestellt, können Sie den Dienstwagen nicht herausverlangen, sofern bereits vorher die private Nutzung erlaubt war (Grund: Verbot der Minderung des Arbeitsentgelts eines Betriebsratsmitglieds). Ohne vorherige vertragliche Regelung hat der Arbeitnehmer auch bei einer individualvertraglichen Freistellung, insbesondere nach Erhalt einer Beendigungskündigung, bis zum Ablauf der Kündigungsfrist das Recht, den Dienstwagen wie bisher weiterzunutzen. Ändert der Arbeitgeber das Aufgabengebiet des Arbeitnehmers und entfällt das Erfordernis, einen Dienstwagen zu nutzen, ist ebenfalls ein Widerrufsvorbehalt zu vereinbaren.
Fazit: Regelungen an neue Rechtsprechung anpassen
Es ist dringend anzuraten, sämtliche Verträge mit Dienstwagenregelungen genau zu prüfen und gegebenenfalls an die neue Rechtsprechung anzupassen.
Thomas Block
Rückforderung des Dienstwagens
Muster für eine Rückforderungsklausel
Die Gesellschaft ist berechtigt, das Fahrzeug bei Vorliegen einer der nachfolgend angeführten Gründe vorzeitig vom Mitarbeiter zurückzuverlangen:
(i) Wird der Mitarbeiter von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt, kann die Gesellschaft die Herausgabe des Fahrzeugs verlangen; dies gilt insbesondere für den Fall der Freistellung nach Ausspruch einer Kündigung durch die Gesellschaft oder durch den Mitarbeiter. Für diese Fälle entfällt das Recht zur privaten Nutzung des Fahrzeugs mit dem Beginn der Freistellung.
(ii) Das Recht zur privaten Nutzung des Fahrzeugs entfällt und die Gesellschaft kann die Herausgabe desselben verlangen, wenn die Voraussetzungen für die dienstliche Nutzung des Fahrzeugs entfallen sind. Eine dienstliche Nutzung des Fahrzeugs entfällt insbesondere dann, wenn ein Mitarbeiter vom Außendienst in den Innendienst versetzt wird.
(iii) Im Fall der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit behält der Mitarbeiter grundsätzlich für den gesetzlichen Entgeltfortzahlungszeitraum nach § 3 Absatz 1 EFZG das Recht zur privaten Nutzung des Fahrzeugs. Ausnahmsweise ist das Fahrzeug entschädigungslos herauszugeben, wenn es für eine Ersatzkraft benötigt wird. Nach Ablauf des Entgeltfortzahlungszeitraums hat die Gesellschaft jederzeit einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrzeugs.
(iv) Bei der Inanspruchnahme von Altersteilzeit, wenn der Mitarbeiter im Blockmodell von der Arbeits- in die Freizeitphase wechselt, kann die Gesellschaft vom Mitarbeiter die Herausgabe des Fahrzeuges verlangen.
(v) Bei Entzug der Fahrerlaubnis oder bei einem Fahrverbot des Mitarbeiters ist die Gesellschaft berechtigt, für die Dauer des Entzugs beziehungsweise des Fahrverbots die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen; dies gilt nicht, soweit der Mitarbeiter seinen Dienstverpflichtungen trotz Entzuges der Fahrerlaubnis respektive des Fahrverbots in vollem Umfang auf eigene Kosten (zum Beispiel durch Chauffeur) nachkommt.
Eine Nutzungsentschädigung steht dem Mitarbeiter für den Fall der Herausgabepflicht nach den vorstehend genannten Herausgabegründen jeweils nicht zu.
Thomas Block ist Rechtsanwalt in der Wirtschaftskanzlei AC Tischendorf Faust ε Partner in Frankfurt am Main. Zu seinen Mandanten zählen unter anderen mittelständische und international tätige Unternehmen der Miet- und Leasingbranche sowie Unternehmen mit eigenem Fuhrpark, die er insbesondere in arbeitsrechtlichen Fragen umfassend berät und gerichtlich vertritt.
- Ausgabe 5/2009 Seite 80 (204.4 KB, PDF)