Mehr Elektroautos auf deutschen Straßen - das ist das Ziel der Bundesregierung. Deshalb soll der Kauf eines Elektrofahrzeugs steuerlich noch attraktiver werden. Die Voraussetzungen dafür soll ein Gesetzentwurf schaffen, den die Bundesregierung Ende Juli 2019 verabschiedet hat (Autoflotte berichtete). "Wir begrüßen es, dass das Bundeskabinett Maßnahmen zur Förderung einer umweltverträglichen Mobilität auf den Weg gebracht beziehungsweise größtenteils verlängert hat. Auch wenn aus unserer Sicht alle alternativen Antriebsarten – beispielsweise auch CNG/LNG-Fahrzeuge und Wasserstoffantriebe – gefördert werden sollten. Denn es geht ja nicht darum, eine bestimmte Antriebsart zu fördern, sondern nachhaltige Entscheidungen der Unternehmen zu unterstützen. Und je nach Einsatzart des Fahrzeugs muss nicht immer das E-Fahrzeug die beste Wahl sein", so Marc-Oliver Prinzing, Vorsitzender des Vorstandes des Bundesverbandes Fuhrparkmanagement.
Prinzing weiter: "Abgesehen davon können Unternehmen natürlich nicht nur auf die Förderung schauen, sondern müssen den Mobilitätsbedarf, also Einsatzart und Fahrprofile, berücksichtigen. E-Fahrzeuge passen zu verschiedenen Einsatzarten sehr gut, aber nicht überall und nicht zu jeder Nutzungsart.“
Ein Thema sei dem Verband zudem wichtig: Hybridelektrofahrzeuge seien nach Erfahrung des BVF in vielen Fällen unter Total-Cost-of-Ownership-Gesichtspunkten auch rasch unwirtschaftlich. Ein Aspekt dabei sei das Fahrverhalten, dass häufig einen weit höheren Verbrauch erzeuge als ein normaler Verbrenner. Darauf müssten Entscheider achten und Fahrer schulen, sonst sei das für die Umweltziele kontraproduktiv.
Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht unter anderem vor:
- Für rein elektrische Lieferfahrzeuge wird eine Sonderabschreibung von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung eingeführt - zusätzlich zur regulären Abschreibung. Die Regelung wird von 2020 bis Ende 2030 befristet.
- Bei der Dienstwagenbesteuerung wird die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung eines betrieblichen Elektro- oder extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugs seit dem 1. Januar 2019 halbiert. Diese Maßnahme war zunächst bis Ende 2021 befristet und wird nun bis Ende 2030 verlängert.
- Das elektrische Aufladen eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers ist aktuell bis Ende 2020 steuerfrei. Das gleiche gilt für die zeitweise Überlassung einer betrieblichen Ladevorrichtung zur privaten Nutzung. Dieser Steuervorteil wird bis Ende 2030 verlängert.
(red)