Die auch in Fachkreisen nicht unbedingt in dieser Deutlichkeit erwartete Kernaussage der Richter: "Es steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung der Fahrzeugkäufer gleich, wenn ein Fahrzeughersteller im Rahmen einer von ihm bei der Motorenentwicklung getroffenen strategischen Entscheidung, die Typgenehmigungen der Fahrzeuge durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamts zu erschleichen und die derart bemakelten Fahrzeuge alsdann in Verkehr zu bringen, die Arglosigkeit und das Vertrauen der Fahrzeugkäufer gezielt ausnutzt." (siehe "Leitsatz a" der Entscheidung).
Der BGH macht damit deutlich, dass VW dem Käufer aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung gemäß §§ 826, 31 BGB haftet. VW habe auf der Grundlage einer für den Konzern getroffenen grundlegenden strategischen Entscheidung bei der Motorenentwicklung im eigenen Kosten- und damit auch Gewinninteresse durch bewusste und gewollte Täuschung des KBA systematisch, langjährig und in Bezug auf den Dieselmotor der Baureihe EA189 in siebenstelligen Stückzahlen in Deutschland Fahrzeuge in Verkehr gebracht, deren Motorsteuerungssoftware bewusst und gewollt so programmiert war, dass die gesetzlichen Abgasgrenzwerte mittels einer unzulässigen Abschalteinrichtung nur auf dem Prüfstand eingehalten wurden.
Ungewollte Verpflichtung
Der Käufer sei durch das einer arglistigen Täuschung gleichstehende sittenwidrige Verhalten von VW eine ungewollte vertragliche Verpflichtung eingegangen. Genau darin liegt sein Schaden, weil er ein Fahrzeug erhalten hat, das für seine Zwecke nicht voll brauchbar war. Er kann daher von VW Erstattung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Die Nutzungsvorteile werden ihm auf der Grundlage der gefahrenen Kilometer angerechnet, weil er im Hinblick auf das schadensersatzrechtliche Bereicherungsverbot nicht bessergestellt werden darf, als er ohne den ungewollten Vertragsschluss stünde.
Wichtig ist, dass die Entscheidung nur Fahrzeuge mit einem EA-189-Motor betrifft, also nur Modelle von VW, Audi, Seat und Skoda mit genau diesem Motor. Das Urteil bezieht sich nicht auf andere Motorentypen des VW-Konzerns und auch nicht auf Dieselfahrzeuge anderer Hersteller.
Wichtig ist das Urteil auch für bereits anhängige Verfahren. Bei Fahrzeugen mit EA-189-Motor gibt es nach Angaben von VW noch rund 60.000 laufende EA 189-Klagen bei Instanzgerichten. Das Urteil des Bundesgerichtshofs bringt für diese Verfahren Rechtssicherheit in Grundfragen. VW beabsichtigt wohl, den Klägern Einmalzahlungen anzubieten. Das hieße, die Kläger behalten ihre Fahrzeuge, bekommen von VW eine Art "Abfindung" und beenden das Verfahren (durch Vergleich oder Klagerücknahme). Die Einzelheiten bleiben jedoch noch abzuwarten. Zudem könnten diejenigen, die das Vergleichsangebot im Rahmen der Musterfeststellungsklage nicht angenommen haben, durch die Hemmungswirkung nun individuell gegen VW klagen und somit ebenfalls aus dem BGH-Urteil Nutzen ziehen.
Verjährung droht
Nicht helfen wird das Urteil dagegen allen Dieselkäufern mit EA 189-Motor, die bislang noch gar nicht aktiv geworden sind. Deren Ansprüche dürften verjährt sein. Die Regelverjährungsfrist für die hier in Rede stehenden Schadensersatzansprüche beträgt drei Jahre. Sie beginnt, solange nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müsste.
VW vertritt die Auffassung, dass die Umstände des Abgasskandals schon nach Bekanntwerden im September 2015 durch Hersteller-Informationen und Presseberichterstattung hinreichend bekannt waren. Ob die Ansprüche im Einzelfall, wie von Anwälten vertreten, erst Ende 2018 oder gar Ende 2019 verjährten, wird wieder der BGH zu entscheiden haben.
Weitere Fallkonstellationen (u. a. die Frage der Deliktszinsen) wird der BGH in weiteren Verfahren entscheiden. Zu weiteren VW-Klagen hat der BGH für den 21. und 28. Juli 2020 drei weitere mündliche Verhandlungen angesetzt. Die Entscheidung ändert nichts an den nach wie vor in der anwaltlichen Diskussion befindlichen Fragen zur Thermofenster-Thematik bei anderen Herstellern. Die gerichtliche Aufarbeitung des Abgasskandals dürfte noch nicht beendet sein. Dr. Michael Ludovisy
- Ausgabe 07/2020 Seite 64 (125.1 KB, PDF)