_ Die Deutschen haben den weltweiten Ruf, Hightech-Produkte, wie zum Beispiel Automobile, zu entwickeln und zu produzieren. Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung haben entsprechend dieser Tradition eine eigene hohe Ingenieurkunst der Nutzungswertbesteuerung des Automobils entwickelt. Darunter versteht man die Besteuerung des geldwerten Vorteils, den ein selbstständiger Unternehmer oder ein Arbeitnehmer erhält, wenn er ein Firmenfahrzeug privat nutzen kann.
Selbstständig - ja oder nein?
Zunächst einmal sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden: Handelt es sich um einen selbstständigen oder einen nicht selbstständigen Steuer pflichtigen? Stehen einem Selbstständigen beispielsweise zwei Firmenwagen zur Verfügung, wird jedes Fahrzeug mit der Ein-Prozent-Regelung besteuert. Das heißt, der geldwerte Vorteil aus dieser privaten Nutzungsmöglichkeit beider Kraftfahrzeuge ist grundsätzlich mit jeweils einem Prozent des Listenpreises des Fahrzeuges monatlich zu besteuern. Zudem muss er 0,03 Prozent des Listenpreises pro Monat pro Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Betriebsstätte für beide Fahrzeuge versteuern. Kann der Selbstständige also mehrere Fahrzeuge im Pool benutzen, muss er für jedes Fahrzeug die Ein-Prozent-Regelung anwenden, es sei denn, es ist ein Fahrzeug, das seiner Art nach nur betrieblich genutzt werden kann, wie ein Werkstatt- oder Leichenwagen.
Beim Nichtselbstständigen gilt zwar der gleiche Grundsatz, nämlich eine pauschale Nutzungswertermittlung für jedes Fahrzeug, das privat genutzt werden kann. Ist die Nutzung der Fahrzeuge jedoch durch eine andere zur Privatsphäre des Arbeitnehmers gehörende Person so gut wie aus geschlossen, kann der private Nutzungswert des Listenpreises des überwiegend genutzten Kraftfahrzeuges zugrunde gelegt werden (jedenfalls nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums). Sollte also ein Arbeitnehmer überwiegend den VW Polo nutzen und den Porsche Carrera nur nachrangig, so sind hier Steuervorteile denkbar.
Geldwerter Vorteil bei Poolfahrzeugen
Beim Corporate Carsharing wird die Besteuerungsgrundlage im Pool wie folgt ermittelt: Es wird der gesamte geldwerte Vorteil aller Kraftfahrzeuge im Pool mit einem Prozent berechnet und durch die Anzahl der Nutzungsberechtigten geteilt. Zusätzlich werden alle Carsharing-Fahrzeuge und alle Entfernungskilometer mit 0,03 Prozent zwischen Wohnung und Arbeitsstätte multipliziert und ebenfalls durch die Summe der Nutzungsberechtigten geteilt. Dieser Wert ist dann die Basis für die Besteuerung des Fahrzeugpools.
Bei den Entfernungskilometern wird allerdings dieser Wert pro Entfernungskilometer auf die individuelle Fahrtstrecke des jeweiligen Arbeitnehmers zwischen Wohnung und Arbeitsstätte berechnet. Ein kompliziertes Unterfangen, was in der Praxis allerdings zu gerechten und gerechtfertigten Ergebnissen führt. Eine solche Lösung kann durchaus anstelle oder auch zusätzlich zu einer Gehaltserhöhung in Betracht kommen.
Besonderheit: geteilte Elektrofahrzeuge
Sollten in einem solchen Pool Elektroautos zur Verfügung stehen, ist folgende Besonderheit anzumerken: Wegen der hohen Batteriekosten sind Elektrofahrzeuge in Relation zu herkömmlich betriebenen Kraftfahrzeugen zurzeit noch erheblich teurer. Dieser Nachteil wird steuerlich gemildert. Es existiert ein gesetzlich vorgesehener Nachteilsausgleich, der bei der Privatnutzung von Elektroautos und extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen eine Minderung des Listenpreises um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung vorsieht.
Damit reduziert sich also die Bemessungsgrundlage bis zu einem Höchstbetrag von 10.000 Euro, abhängig von der Batteriekapazität des jeweiligen Kraftfahrzeugs für die Ein-Prozent- und die 0,03-Prozent-Regelung. Es lohnt sich also, darüber nachzudenken, den Arbeitnehmern ein Carsharing-System für Elektromobile anzubieten. Corporate Carsharing lässt sich danach optimal mit einem Nachhaltigkeitsprozess oder mit der Corporate Social Responsibility verbinden.
Prof. Dr. Frank Balmes Rechtsanwalt in Köln bei der Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft PKF Fasselt Schlage
- Ausgabe 07/2015 Seite 30 (377.9 KB, PDF)