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Aktuelles EuGH-Urteil: Rückerstattungsanspruch für Lkw-Maut

04.12.2020 09:09 Uhr
Aktuelles EuGH-Urteil: Rückerstattungsanspruch für Lkw-Maut
Von der Lkw-Mautpflicht sind auch entsprechend ausgestattete Fuhrparks betroffen.
© Foto: Toll Collect

Nach dem wegweisenden EuGH-Urteil unterstützt der BVF seine Mitglieder dabei, ihr Recht einzufordern. Betroffene Fuhrparks sollten sich aber beeilen.

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Die Maut-Pflicht für Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen ab 7,5 Tonnen ist in den vergangenen Jahren zunehmend verschärft worden. Seit Juli 2018 wird die Gebühr nicht nur auf Autobahnen, sondern auch auf Bundesstraßen erhoben. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 28.Oktober 2020 entschieden, dass die Kosten der Verkehrspolizei nicht zu den Berechnungsgrundlagen der Maut gehören. Auf die Bundesregierung kommt eine mögliche Rückzahlung von insgesamt rund einer Milliarde Euro zu.

"Rund vier Prozent der berechneten Maut sind demnach rechtswidrig für hoheitliche Aufgaben des Staates berechnet worden", erklärt Axel Schäfer, Geschäftsführer des Bundesverbands Fuhrparkmanagement (BVF). "Wir begrüßen dieses höchstrichterliche Urteil. Wenn die Schwerlasttransporte schon eine Gebühr für die Straßennutzung entrichten sollen, dann muss sich diese fair zusammensetzen."

Aus dem EuGH-Urteil ergibt sich, dass falsch berechnete Gebühren zu Teilen erstattungsfähig sind. Der BVF steht Fuhrparkverantwortlichen bei diesem Thema zur Seite. Schäfer: "Wir begleiten unsere Mitglieder durch diesen Prozess und helfen dabei, das zu bekommen, was ihnen zusteht. Betroffene Fuhrparkverantwortliche können gerne Kontakt mit unserem Verbandsjuristen Peter Rindsfus aufnehmen."

Wer Erstattungsansprüche geltend machen will, soll eine E-Mail an ra-rindsfus@ra-rindsfus.de schreiben. Der auf die Abwicklung spezialisierte Rechtsanwalt unterstützt und führt durch den notwendigen Ablauf. Schäfer betont, dass aufgrund der kurzen dreijährigen Verjährungsfrist Ansprüche für im Jahre 2017 gezahlte Maut nur bis zum 31. Dezember 2020 geltend gemacht werden könnten. Die Kontaktaufnahme nebst Übergabe der relevanten Abrechnungen müsse daher bis zum 15. Dezember 2020 erfolgt sein, damit die Ansprüche noch rechtzeitig bearbeitet werden könnten. (red)

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