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Vorzeitiger Ausstieg

30.04.2008 12:02 Uhr

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Vorzeitiger Ausstieg

Wer im Fuhrparkmanagement tätig ist, wird Fälle kennen, in denen das Unternehmen ein Leasingfahrzeug nicht mehr benötigt und den Vertrag vorzeitig beenden möchte. Zum Beispiel weil der Mitarbeiter, der das Fahrzeug genutzt hat, das Unternehmen verlässt. Unter welchen Voraussetzungen ist eine vorzeitige Vertragsauflösung überhaupt möglich?

Aus rechtlicher Sicht gilt: Der Leasinggeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Unternehmen als ihren Leasingnehmer vorzeitig aus dem Vertrag zu entlassen. Das gilt selbst dann, wenn der Leasingnehmer einen Nachfolger benennt oder der neue Arbeitgeber des Mitarbeiters sich bereit erklärt, den Leasingvertrag zu übernehmen.

Nur in Ausnahmefällen, die in der Praxis allerdings so gut wie nicht vorkommen, kann der Leasinggeber zur vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags verpflichtet sein. Allein wirtschaftliche Gründe des Leasingnehmers sind hierzu allerdings nicht ausreichend. Vielmehr müssen dringende Interessen des Leasingnehmers vorliegen, die ihm ein Festhalten am Vertrag aus Umständen, die er nicht selbst herbeigeführt hat, praktisch unzumutbar machen. Ferner muss der vom Leasingnehmer gestellte Nachfolger für die Leasinggesellschaft zumutbar sein.

Eine Kündigung des Leasingvertrags durch den Leasingnehmer kommt in diesem Fall ebenfalls nicht in Betracht. Denn per Gesetz gilt, dass Leasingverträge als Dauerschuldverhältnisse nur aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden können. Ein wichtiger Grund liegt aber nur dann vor, wenn dem Leasingnehmer unter Berücksichtigung aller Fälle des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Leasingvertrags bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann.

Vorzeitige Vertragsbeendigung gegen Ablöse

Angesichts des praktischen Bedürfnisses nach einer vorzeitigen Vertragsauflösung auf Unternehmensseite bieten die meisten Leasinggesellschaften ihren Leasingnehmern an, Leasingverträge gegen eine entsprechende Ablöse vorzeitig zu beenden. Solche Regelungen finden sich in den Allgemeinen Leasingbedingungen der meisten Leasinggesellschaften. Die vom Leasingnehmer im Falle der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu zahlende Ablöse errechnet sich dabei zumeist aus der Summe der noch ausstehenden abgezinsten Leasingraten zuzüglich des kalkulierten Restwerts des Fahrzeugs abzüglich der durch die vorzeitige Vertragsbeendigung ersparten laufzeitunabhängigen Aufwendungen der Leasinggesellschaft.

Waren in der Leasingkalkulation Anteile für zusätzliche Leistungen der Leasinggesellschaft, zum Beispiel Wartung, Reparatur oder Reifenersatz, mit enthalten und ist eine bestimmte Laufleistung vertraglich vereinbart, so werden etwaige Mehr- oder Minderkilometer zeitanteilig abgerechnet. Nicht zu zahlen sind in der Regel die von den Leasinggesellschaften erhobenen Gebühren und Entgelte für sonstige Serviceleistungen.

Da die Rechtsprechung die für den Fall der vorzeitigen Vertragsbeendigung zu zahlende Ablöse als Gegenleistung für die vormalige Zurverfügungstellung des Leasingfahrzeugs ansieht, ist die zu zahlende Ablöse umsatzsteuerpflichtig. Sie müssen außerdem damit rechnen, dass Leasinggesellschaften zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erheben.

Individuelle Vereinbarungen

Unternehmen mit großen Fuhrparks versuchen zumeist, als Teil ihres Konditionspakets die Möglichkeit der kostenlosen vorzeitigen Rückgabe zumindest eines Teils ihrer Leasingfahrzeuge gegenüber Leasinggesellschaften auszuhandeln. Solche Sonderregelungen sehen üblicherweise vor, dass ein bestimmter prozentualer Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres geleasten Fahrzeuge vorzeitig zurückgegeben werden kann, ohne dass eine Vertragsablöse anfällt.

Wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung aushandeln oder entwerfen, sollten Sie darauf achten, en détail zu definieren, auf welcher Grundlage dieser prozentuale Anteil ermittelt wird. Wählen Sie als Grundlage beispielsweise den jeweiligen Vorjahresdurchschnitt des Fahrzeugbestands, dürfen Sie nicht vergessen, eine Regelung für das erste Vertragsjahr vorzusehen, weil für dieses naturgemäß noch kein Vorjahresdurchschnitt ermittelt werden kann. Außerdem empfiehlt es sich, eine Rundungsregelung in den Vertrag mit aufzunehmen. Umgekehrt müssen Sie sich darauf einstellen, dass sich Leasinggesellschaften Ausnahmeregelungen ausbedingen für Fahrzeuge beziehungsweise Leasingverträge, in denen die Sonderregelung zur kostenlosen vorzeitigen Rückgabe nicht gelten sollen. Typische Kriterien in diesem Zusammenhang sind: Mindestanzahl der vom Unternehmen geleasten Fahrzeuge, Mindestlaufzeit des Leasingvertrags, Mindestkaufpreis des Fahrzeugs und Fahrzeuge mit Unfallschäden.

Vorsicht bei Finanzierungsleasing

Seien Sie vorsichtig mit Regelungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Finanzierungsleasingverträgen. Beim Finanzierungsleasing besteht der steuerliche Vorteil für den Fuhrparkbetreiber darin, seine Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen zu können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Leasingfahrzeug auch dem Leasinggeber zugerechnet wird. Kriterium für die steuerliche Zurechnung ist dabei nicht etwa das Eigentum am Leasingfahrzeug, sondern die Form des Leasings sowie die Regelungen im jeweiligen Vertrag.

Beim Finanzierungsleasing von Fahrzeugen beurteilt sich die Zurechnung auf der Grundlage von zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), die zwischen dem Teilamortisationsleasing und dem Vollamortisationsleasing unterscheiden und die allgemein als Leasingerlasse bekannt sind. Es handelt sich hierbei um:

BMF-Schreiben vom 19. April 1971 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien-Leasing-Erlass, IV b/2 – S 2170- 31/71) sowie

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 zur steuerrechtlichen Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (Teilamortisations-Erlass, IV B 2 – S 2170 – 161/75).

Ausweislich des Leasingerlasses vom 19. April 1971 gibt es für das Vollamortisationsleasing zwei Kriterien: zum einen die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit und Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts sowie zum anderen die Deckung mindestens der Anschaffungskosten des Leasinggebers durch die Leasingraten während der Vertragslaufzeit. Danach ist also das entscheidende Kriterium für die steuerliche Zurechnung des Leasingfahrzeugs die Länge der jeweiligen Vertragslaufzeit: Beträgt sie zwischen 40 und 90 Prozent der nach AfA zu berechnenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen, wird das Fahrzeug dem Leasinggeber zugerechnet. Afa steht übrigens für "Absetzung für Abnutzung". Je nach Ausgestaltung der Leasingverträge respektive Leasingrahmenverträge – und dies betrifft unter anderem auch mögliche Gestaltungsvarianten zur vorzeitigen Vertragslauflösung – kann das Fahrzeug aber unter Umständen auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden, selbst wenn sich die Laufzeit im Rahmen des Leasingerlasses vom 19. April 1971 hält.

Ein Teilamortisationsleasing liegt im Gegensatz dazu vor, wenn die Leasingraten während der Vertragslaufzeit nur einen Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers für das Fahrzeug decken. Die Leasingraten werden dabei nur auf Grundlage der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Restbuchwert des Fahrzeugs errechnet. Dieser wird nach der linearen AfA für den Zeitpunkt des Endes der Vertragslaufzeit ermittelt.

Wird das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer zugerechnet, verliert dieser die Möglichkeit, seine Leasingraten als Betriebsausgaben abzusetzen. In diesem Fall bleibt es für ihn bei der AfA-Abschreibung für das Fahrzeug.

Tara Kamiyar-Müller

pflichtig. Sie müssen außerdem damit rechnen, dass Leasinggesellschaften zusätzlich eine Verwaltungsgebühr für die vorzeitige Beendigung des Leasingvertrags erheben.

Individuelle Vereinbarungen

Unternehmen mit großen Fuhrparks versuchen zumeist, als Teil ihres Konditionspakets die Möglichkeit der kostenlosen vorzeitigen Rückgabe zumindest eines Teils ihrer Leasingfahrzeuge gegenüber Leasinggesellschaften auszuhandeln. Solche Sonderregelungen sehen üblicherweise vor, dass ein bestimmter prozentualer Anteil der innerhalb eines Kalenderjahres geleasten Fahrzeuge vorzeitig zurückgegeben werden kann, ohne dass eine Vertragsablöse anfällt.

Wenn Sie eine entsprechende Vereinbarung aushandeln oder entwerfen, sollten Sie darauf achten, en détail zu definieren, auf welcher Grundlage dieser prozentuale Anteil ermittelt wird. Wählen Sie als Grundlage beispielsweise den jeweiligen Vorjahresdurchschnitt des Fahrzeugbestands, dürfen Sie nicht vergessen, eine Regelung für das erste Vertragsjahr vorzusehen, weil für dieses naturgemäß noch kein Vorjahresdurchschnitt ermittelt werden kann. Außerdem empfiehlt es sich, eine Rundungsregelung in den Vertrag mit aufzunehmen. Umgekehrt müssen Sie sich darauf einstellen, dass sich Leasinggesellschaften Ausnahmeregelungen ausbedingen für Fahrzeuge beziehungsweise Leasingverträge, in denen die Sonderregelung zur kostenlosen vorzeitigen Rückgabe nicht gelten sollen. Typische Kriterien in diesem Zusammenhang sind: Mindestanzahl der vom Unternehmen geleasten Fahrzeuge, Mindestlaufzeit des Leasingvertrags, Mindestkaufpreis des Fahrzeugs und Fahrzeuge mit Unfallschäden.

Seien Sie vorsichtig mit Regelungen zur vorzeitigen Vertragsbeendigung bei Finanzierungsleasingverträgen. Beim Finanzierungsleasing besteht der steuerliche Vorteil für den Fuhrparkbetreiber darin, seine Leasingraten als Betriebsausgaben absetzen zu können. Dies setzt allerdings voraus, dass das Leasingfahrzeug auch dem Leasinggeber zugerechnet wird. Kriterium für die steuerliche Zurechnung ist dabei nicht etwa das Eigentum am Leasingfahrzeug, sondern die Form des Leasings sowie die Regelungen im jeweiligen Vertrag.

Zwei BMF-Schreiben alsGrundlage der Zurechnung

Beim Finanzierungsleasing von Fahrzeugen beurteilt sich die Zurechnung auf der Grundlage von zwei Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF), die zwischen dem Teilamortisationsleasing und dem Vollamortisationsleasing unterscheiden und die allgemein als Leasingerlasse bekannt sind. Es handelt sich hierbei um:

BMF-Schreiben vom 19. April 1971 zur ertragsteuerlichen Behandlung von Leasingverträgen über bewegliche Wirtschaftsgüter (Mobilien-Leasing-Erlass, IV b/2 – S 2170- 31/71) sowie

BMF-Schreiben vom 22. Dezember 1975 zur steuerrechtlichen Zurechnung des Leasinggegenstandes beim Leasinggeber (Teilamortisations-Erlass, IV B 2 – S 2170 – 161/75).

Ausweislich des Leasingerlasses vom 19. April 1971 gibt es für das Vollamortisationsleasing zwei Kriterien: zum einen die Vereinbarung einer festen Vertragslaufzeit und Ausschluss des vertraglichen Kündigungsrechts sowie zum anderen die Deckung mindestens der Anschaffungskosten des Leasinggebers durch die Leasingraten während der Vertragslaufzeit. Danach ist also das entscheidende Kriterium für die steuerliche Zurechnung des Leasingfahrzeugs die Länge der jeweiligen Vertragslaufzeit: Beträgt sie zwischen 40 und 90 Prozent der nach AfA zu berechnenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von Fahrzeugen, wird das Fahrzeug dem Leasinggeber zugerechnet. Afa steht übrigens für "Absetzung für Abnutzung". Je nach Ausgestaltung der Leasingverträge respektive Leasingrahmenverträge – und dies betrifft unter anderem auch mögliche Gestaltungsvarianten zur vorzeitigen Vertragslauflösung – kann das Fahrzeug aber unter Umständen auch dem Leasingnehmer zugerechnet werden, selbst wenn sich die Laufzeit im Rahmen des Leasingerlasses vom 19. April 1971 hält.

Ein Teilamortisationsleasing liegt im Gegensatz dazu vor, wenn die Leasingraten während der Vertragslaufzeit nur einen Teil der Anschaffungskosten des Leasinggebers für das Fahrzeug decken. Die Leasingraten werden dabei nur auf Grundlage der Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem Restbuchwert des Fahrzeugs errechnet. Dieser wird nach der linearen AfA für den Zeitpunkt des Endes der Vertragslaufzeit ermittelt.

Wird das Leasingfahrzeug dem Leasingnehmer zugerechnet, verliert dieser die Möglichkeit, seine Leasingraten als Betriebsausgaben abzusetzen. In diesem Fall bleibt es für ihn bei der AfA-Abschreibung für das Fahrzeug.

Tara Kamiyar-Müller

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