Auf dem Armaturenbrett oder an der Frontscheibe von Pkw oder Lkw angebrachte Kameras, sogenannte Dashcams, sollen Autofahrern bei einem Unfall zum Beweis ihrer Unschuld dienen. Ihre Nutzung bewegt sich in Deutschland in einer rechtlichen Grauzone. Ein koreanisches Start-up-Unternehmen stattet die Kamera über eine Internetverbindung jetzt mit weiteren Funktionen aus – nicht alle dürften bei Autofahrern auf Gegenliebe stoßen.
Hauptzweck des Dienstes "Blackvue" vom Dashcam-Entwickler Pittasoft: Die von der Kamera aufgenommenen Videos werden nicht mehr irgendwann überschrieben, sondern in der Cloud gespeichert. So kann man sie auch jederzeit auf Smartphone oder Tablet abspielen.
Was Smartphone und Dashcam im Zusammenspiel aber noch alles können, dürfte für manche Autofahrer einem Horror-Szenario gleich kommen: Ein mit der Kamera verbundenes Smartphone kann von Ferne in Echtzeit den Ort, aber auch die Geschwindigkeit des Autos anzeigen. Es zeigt das aktuelle Bild der Dashcam, der Smartphone-Besitzer kann über die Gegensprechfunktion den Fahrer sogar direkt ansprechen.
System kann Fahrzeuge überwachen
Als Einsatzzweck beschreibt der Hersteller zum Beispiel Unternehmen, die ihre Lieferwagen und Flotten überwachen, aber auch Eltern, die ihre mit dem Auto fahrenden Kinder kontrollieren wollen. Im Parkmodus erkennt das System einen Aufprall und informiert den Autofahrer, der über die Verbindung zum Fahrzeug überprüfen kann, was in der Umgebung los ist.
In anderen Ländern, zum Beispiel Russland, sind die sogenannten Dashcams (Dashboard = englisch für Armaturenbrett) weit verbreitet. Hierzulande ist ihre Nutzung umstritten. Eine Landesbehörde hat beispielsweise angekündigt, für den unzulässigen Einsatz von Dashcams Bußgelder zu verhängen.
Da man die mit der Dashcam heimlich gefilmten Personen identifizieren kann, sind die Aufnahmen datenschutzrechtlich problematisch. Inwiefern die widerrechtlich erstellten Aufnahmen der Dashcams als Beweismittel in Zivil- oder Strafprozessen überhaupt zugelassen werden, liegt derzeit im Ermessen des Gerichts. So gibt es zum Beispiel die Rechtsauffassung, dass die Datenschutzinteressen der heimlich Gefilmten höher zu bewerten sind als das Interesse des Autofahrers an einem Videobeweis. Andererseits wurden anlassbezogene Aufnahmen – zum Beispiel bei einer wiederholten Nötigung durch ein anderes Auto – schon als Beweismittel zugelassen. (sp-x)