Bezeichnet eine Kfz-Werkstatt ein Auto fälschlicherweise als kaputt und rät von der Weiterfahrt ab, steht dem Halter unter Umständen ein Schadenersatz zu. In einer aktuellen Entscheidung hat das Oberlandegericht (OLG) Oldenburg eine Kfz-Werkstatt zur Zahlung eines Nutzungsausfalls in Höhe von 6.250 Euro verurteilt.
In dem Fall ging es um einen gebrauchten VW Transporter, der wegen Ölverlustes in einer Kfz-Werkstatt vorgeführt wurde. Der Mechaniker vermutete einen Motor- oder Getriebeschaden und riet von der weiteren Nutzung des Fahrzeugs ab. Die Halterin klagte daraufhin gegen den Verkäufer – einen anderen Betrieb – und ließ währenddessen ihr Fahrzeug für 197 Tage stehen. Bei einem Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen kam allerding heraus, dass an dem Transporter kein Motorschaden vorlag. Bei dem Ölaustritt handelte es sich lediglich um sogenannte "Motorschwitzen", das mit geringem Aufwand abgestellt werden kann.
Die Halterin klagte daraufhin gegen die Werkstatt, die sie falsch beraten hatte. Und sie bekam Recht. Allerdings kürzten die Richter laut dem Verband deutscher Verkehrsrechtsanwälte (VdVKA) die geforderte Summe von 12.000 Euro auf gut die Hälfte. (sp-x)
OLG Oldenburg, Urteil vom 26. Juni 2014, Akz.: 1 U 132/13