Dienstwagenversteuerung bei Krankheit
Muss ein Mitarbeiter den geldwerten Vorteil seines Dienstwagens auch bei Erkrankung weiter versteuern? Diese Frage stellt sich vor allem dann, wenn er längere Zeit fahruntüchtig ist. Von besonderer Dringlichkeit wird sie spätestens, wenn die Krankheitsdauer die Dauer der Lohnfortzahlung überschreitet.
Der Firmenwagen wird üblicherweise auf der Grundlage des Dienstvertrags als Teil der Vergütung zur Verfügung gestellt. Damit ist das Recht auf die kostenfreie Nutzung auch bei Krankheit, Änderungskündigung (Versetzung, neues Aufgabengebiet etc.) oder Kündigung Bestandteil der Gesamtansprüche.
Es besteht also keine Gefahr, dass in derartigen Situationen Wagen und Schlüssel abgegeben werden müssen. Folglich bleibt die Gehaltsabrechnung durch die Krankheit unverändert. Dies betrifft allerdings auch die Abrechnung der diversen Abzüge, einschließlich des geldwerten Vorteils aus der Dienstwagennutzung. So weit – so gut, wenn man den Wagen wenigstens noch zur Fahrt zum Arzt nutzen kann.
Wie sieht es aber aus, wenn man das Auto krankheitsbedingt schlichtweg stehen lassen muss? Zum Beispiel bei objektiv gegebener Fahruntüchtigkeit wie bei einem Krankenhausaufenthalt? Entfällt dann die Ein-Prozent-Besteuerung gänzlich oder zumindest der für den Weg zur Arbeitstätte fällige Aufschlag in Höhe von 0,03 Prozent pro Entfernungskilometer?
Diese Frage ist dann besonders dringlich, wenn die Krankheitsdauer die Lohnfortzahlung überschreitet. In solchen Fällen kommt es zu einer Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber, da aus dem geldwerten Vorteil auf der Lohnsteuerkarte die fälligen Abzüge berechnet und vom Arbeitgeber abgeführt werden und hierfür kein Barlohn zur Verfügung steht. Ein sich so ergebendes "Minusgehalt" muss der Arbeitnehmer aus anderen Einkunftsquellen bestreiten. Zumindest, wenn der Arbeitgeber nicht zu einer Darlehens- oder Vorschussgewährung bereit ist.
Ende der Steuerpflicht
Die Einkommensteuer stellt nicht darauf ab, ob der Dienstwagen tatsächlich zu privaten Zwecken genutzt wird, sondern einzig darauf, ob der Arbeitgeber es dem Arbeitnehmer dafür zur Verfügung stellt. Und genau das tut er, solange der Arbeitnehmer über den Wagen verfügen kann. Damit ist auch die Grundlage für den geldwerten Vorteil gegeben. Will man also erreichen, dass die Steuerpflicht endet, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer den Dienstwagen entziehen.
Bei langer Krankheit werden die arbeitsvertraglichen Voraussetzungen hierfür im Regelfall gegeben sein. Denn die Verpflichtung zur Bezahlung der Vergütung endet nach Gesetz oder nach Arbeitsvertrag insgesamt, also unabhängig von der Form der Vergütung.
Mit dem Ende der Gehaltszahlungsverpflichtung muss der Arbeitgeber auch den Dienstwagen nicht mehr zur Verfügung stellen. Tut der dies dennoch freiwillig, kann es zum beschriebenen "Minusgehalt" kommen. Verzichtet der Arbeitnehmer, weil weder er noch jemand aus seinem persönlichen Umfeld den Wagen nutzen kann oder darf (dienstvertragliche Eingrenzung der Nutzung), endet die Steuerpflicht in diesem Moment. Allerdings ist darauf zu achten, dass der Verzicht auch tatsächlich durchgeführt wird: Das Fahrzeug muss zusammen mit den Schlüsseln zurückgegeben werden – dieser Vorgang muss protokolliert werden.
Die gesetzlich gewollten Vereinfachungen der Pauschalierungsregelung sind auch im Krankheitsfall zu beachten: Es werden immer ganze Monate besteuert, eine taggenaue Abrechnung scheidet aus. Das heißt: Nur wenn der Dienstwagen einen kompletten Monat aus der Privatnutzung ausscheidet, entfällt der Ansatz des geldwerten Vorteils in Höhe von einem Prozent des Listenpreises.
Bei freiwilliger Dienstwagenüberlassung während einer Dauererkrankung ist meines Erachtens der 0,03-prozentige Zuschlag für die Entfernung Wohnung – Arbeitsplatz nicht gerechtfertigt, eine eindeutige Regelung gibt es hierzu allerdings nicht.
Hans-günther Barth
- Ausgabe 5/2008 Seite 69 (124.1 KB, PDF)