Wird ein Mietfahrzeug während des Mietzeitraumes beschädigt, haftet der Mieter nur dann für den Schaden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass er ihn verursacht hat. Dazu muss der Vermieter den Nachweis führen, dass das Fahrzeug zu Beginn des Mietzeitraums noch nicht beschädigt war und der Mieter für die Beschädigung verantwortlich ist.
Den Vermieter trifft hier die volle Beweislast. Er muss beweisen, dass überhaupt ein Schaden vorliegt und dass dieser bei Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vorhanden war. Für den Nachweis des nachträglichen Eintritts kommt ihm die Beweiskraft eines Übergabeprotokolls zugute.
Ferner muss er beweisen, dass die Schadensursache aus dem Obhutsbereich des Mieters stammt. Eine Beweislastumkehr hinsichtlich der Kausalität findet nicht statt. Der Vermieter trägt demnach auch die Beweislast dafür, dass die Schadensursache nicht von dem Verhalten eines Dritten herrührt.
LG Landshut, Az. 14 S 254/11, MDR 2011, 1471